·Fachbeitrag ·Privatliquidation
Vermeiden Sie Honorarverluste, Teil 3: Auch bei den Materialien wird oft Geld verschenkt!
von Janine Schubert, BFS health finance GmbH, Dortmund
| Verbinden Sie mit dem Wort „Honorarverluste“ auch allein die fehlende Berechnung von zahnärztlichen Gebührenziffern und das so „verschenkte“ Honorar? Liegt diese logische Verbindung auf der einen Seite nahe, so steht sie andererseits einer vollumfänglichen Prüfung der tatsächlich möglichen Honorare entgegen. Auch bei den Materialien wird oft Geld verschenkt. |
Warum entstehen Verluste im Bereich der Materialkosten?
Im Praxisalltag werden während der Behandlung Materialien verwendet, die bei entsprechender Berechnung der Gebührenziffer entweder bereits im Honorar enthalten oder aber zusätzlich berechnungsfähig sind (§ 4 Abs. 3 GOZ). Bei genauer Kenntnis der Leistungsbeschreibungen erscheint insofern grundsätzlich klar definiert, welche Materialien laut Gebührenverzeichnis im Rahmen der Privatliquidation berechnet werden dürfen. Alternative Möglichkeiten - wie z. B. die Berechnung von Chairside-Leistungen oder die Berechnung über die „Unzumutbarkeitsgrenze“ - bleiben jedoch unberücksichtigt.
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Zahn | Leistungsbeschreibung | GOZ/BEB | Material |
16 | Infiltrationsanästhesie (nur buccal) | 1 x 0090 | |
Anästhetikum | 0,70 Euro | ||
16 | Entfernung einer Einlagefüllung, einer Krone, eines Brückenankers, Abtrennen eines Brückengliedes oder Steges o. Ä. | 1 x 2290 | |
16 | Dentinadhäsive Stumpfrekonstruktion | 1 x 2120a | |
16 | Provisorium im direkten Verfahren mit Abformung, je Zahn oder Implantat, einschließlich Entfernung | 1 x 2270 | |
Kunststoff für Provisorium | 6,41 Euro |
Das Anästhetikum durfte berechnet werden, weil die Abrechnungsbestimmung der GOZ-Nr. 0090 dieses als gesondert berechnungsfähig ausweist. Der Provisorienkunststoff war jedoch nicht berechenbar, weil ihn weder die Allgemeinen Bestimmungen zu Teil C (Konservierende Leistungen) der GOZ noch die Leistungsbeschreibung selbst als berechnungsfähig aufführen. Im Ergebnis müsste diese Rechnung um 6,41 Euro reduziert werden.
Sofern die Oberfläche des Provisoriums vor der Eingliederung jedoch feinanatomisch, funktionell und/oder gnathologisch verändert wurde, ist eine Berechnung gemäß § 9 GOZ als Laborleistung - hier als Chairside-Leistung - möglich (siehe PA 01/2017). Die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) bestätigt dies in ihrem aktuellen GOZ-Kommentar (12/2016). Es folgt nun ein Beispiel für die korrekte Anwendung des § 4 Abs. 3 GOZ unter Berücksichtigung der - erbrachten - gnathologischen Oberflächenveränderung des Provisorienrohlings:
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Zahn | Leistungsbeschreibung | GOZ/BEB | Material |
16 | Infiltrationsanästhesie (nur buccal) | 1 x 0090 | |
Anästhetikum | 0,70 Euro | ||
16 | Entfernung einer Einlagefüllung, einer Krone, eines Brückenankers, Abtrennen eines Brückengliedes oder Steges o. Ä. | 1 x 2290 | |
16 | Dentinadhäsive Stumpfrekonstruktion | 1 x 2120a | |
16 | Provisorium im direkten Verfahren mit Abformung, je Zahn oder Implantat, einschließlich Entfernung | 1 x 2270 | |
Oberflächenverändernde gnathologische Ausarbeitung des Provisorienrohlings | BEB xxxx | 9,50 Euro* |
* Dies entspricht dem durchschnittlich berechneten Preis von BFS-Kunden.
Überschreiten der Zumutbarkeitsgrenze
Eine Materialberechnung kann jedoch auch möglich sein, wenn auf den ersten Blick eine Berechnung ausgeschlossen erscheint. Hierfür ist eine Prüfung des Überschreitens der Zumutbarkeitsgrenze erforderlich. Diese ist gemäß Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 27.05.2004 (Az. III ZR 264/03) immer dann überschritten, wenn die „2,3-fachen Gebührensätze - ohne Berücksichtigung der allgemeinen Praxiskosten und des üblichen Sprechstundenbedarfs - zu Anteilen von 75 Prozent und mehr vom Einsatz einmalig verwendbarer Werkzeuge aufgezehrt werden“. Das Urteil ist zwar auf Grundlage der GOZ 1988 ergangen, wird aber laut BZÄK-Kommentar zur GOZ (12/2016, S. 11) und den Landeszahnärztekammern weiter angewandt. Dazu ein Beispiel:
Eine Wurzelkanalfüllung wird mittels ProRoot MTA® (Materialkosten 82,65 Euro) durchgeführt. Die GOZ-Nr. 2440 ist im 2,3-fachen Faktor mit 33,37 Euro bewertet. 75 Prozent davon entsprechen 25,03 Euro. Bei einem Materialeinsatz von 82,65 Euro wurde die Zumutbarkeitsgrenze folglich um 57,62 Euro überschritten. Um möglichen Einreden privater Kostenerstatter vorzubeugen, verweisen Sie bereits bei der Rechnungsstellung auf die BGH-Rechtsprechung und die Ausführungen des Beratungsforums für Gebührenordnungsfragen. Letzteres bestätigt im Beschluss Nr. 11 die Anwendung des BGH-Urteils für Oraquix® in Verbindung mit der Berechnung der Oberflächenanästhesie nach GOZ-Nr. 0080, ProRoot MTA® und Harvard MTA OptiCaps® in Verbindung mit der Berechnung der Füllungen eines Wurzelkanals nach GOZ-Nr. 2440.
Zahn/Gebiet | Leistungsbeschreibung | GOZ | Materialkosten |
11 | Füllen eines Wurzelkanals | 1 x 2440 | |
ProRoot MTA® Materialberechnung gemäß BGH-Rechtsprechung vom 27.05.2004 und dem Beschluss Nr. 11 des Beratungsforums für Gebührenordnungsfragen | 82,65 Euro |
Prüfen Sie daher die von Ihnen verwendeten Materialien unter Berücksichtigung der Ausnahmeregelung auf ihre Berechnungsfähigkeit und pflegen Sie bislang fehlende Materialien in Ihre Praxissoftware ein. Prüfen Sie auch jährlich die Materialeinkaufpreise. So stellen Sie sicher, dass Preiserhöhungen bei der Materialberechnung nicht unberücksichtigt bleiben und Sie an Ihre Patienten die tatsächlichen Einkaufspreise weitergeben.