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  • · Fachbeitrag · Privatliquidation

    So vermeiden Sie häufige Abrechnungsfehler und steigern das Honorar (Teil 2)

    | Abrechnungsfehler führen zu Honorarverlusten. Im Oktober-Heft wurden die Fehler 1 bis 19 aufgelistet und kommentiert (Seiten 11 bis 14). In diesem Teil zeigen wir weitere Fehler auf und erläutern die korrekte Abrechnung. |

     

    20. Die GOZ-Nrn. 4050 und 4055 werden nur bei der Entfernung von harten Zahnbelägen berechnet.

    Die GOZ-Nr. 4050 bzw. 4055 ist einmal je Zahn und je Sitzung für die Entfernung von harten und auch von weichen supragingivalen Zahnbelägen berechenbar. Hier kommt es wieder auf die richtige und exakte Dokumentation an. Wenn subgingivale Beläge entfernt werden, geht dies über den Inhalt der GOZ-Nrn. 4050 und 4055 hinaus und wird je Zahn mit der höher bewerteten Nr. 4070 bzw. 4075 unter Berücksichtigung des Steigerungsfaktors berechnet.

     

    21. Für die zahntechnischen Leistungen bei einer direkten Unterfütterung wird nichts berechnet.

    Eine direkte Unterfütterung fällt unter die GOZ-Nr. 5270 oder auch 5280. Anschließend wird die Prothese in der Regel ausgearbeitet und poliert. Das Ausarbeiten und Polieren der Prothese geht allerdings über den Leistungsinhalt der GOZ-Nummern hinaus und stellt eine zahntechnische Leistung dar, die beispielsweise nach BEB berechnet werden kann.