Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Leserforum

    In welchen Ausnahmefällen ist die Corona-Hygienepauschale beim gesetzlich versicherten Patienten berechnungsfähig?

    Bild: ©Ines Meier - stock.adobe.com

    | FRAGE: „Soweit ich richtig verstanden habe, darf die Corona-Hygienepauschale auch bei gesetzlich Versicherten mit Zahnzusatzversicherung abgerechnet werden. D. h., dass die Pauschale bei einer rein privaten Rechnung (z. B. für eine PZR) berechnungsfähig ist. Wie steht es aber bei Leistungen, für die Zuzahlungen anfallen (z. B. Wurzelbehandlungen, funktionsdiagnostische/-analytische Leistungen oder Mehrkosten für Füllungen)? Da wir dazu bisher nirgendwo etwas Konkretes gefunden haben, lassen wir die Hygienepauschale bei den genannten Positionen immer weg.“ |

     

    Antwort: Sie haben Recht: Die Informationslage zur Corona-Hygienepauschale ist dürftig. Grundsätzlich ist sie für gesetzlich versicherte Patienten nicht abrechenbar. Das Beratungsforum für Gebührenordnungsfragen, bestehend aus der Bundeszahnärztekammer (BZÄK), dem PKV-Verband und der Beihilfe ( PA 08/2019, Seite 5 ), hat jedoch einige Ausnahmen beschlossen (s. u.; Volltext online unter iww.de/s4063 ): Nur bei gesetzlich versicherten Patienten mit Zahnzusatzversicherung für einen gewissen Fachbereich der GOZ (z. B. zusatzversichert für KFO und Zahnersatz) darf die Corona-Hygienepauschale in Rechnung gestellt werden. Das ist jedoch nur möglich, wenn in der Praxis bekannt ist, ob ‒ und wenn ja, in welchem Bereich ‒ der Patient zusatzversichert ist. Hat der Patient keine Zahnzusatzversicherung, so darf nur bei absolut außervertraglichen Leistungen oder bei Kostenerstattung nach § 13 Sozialgesetzbuch V die Pauschale erhoben werden. Eine PZR stellt eine außervertragliche Leistung dar, sodass auch hier die Pauschale ansatzfähig ist. Hier ist ein ergänzendes Votum der zuständigen KZV einzuholen.

     

    • Antworten der BZÄK auf häufige Fragen zu COVID-19 und erhöhten Hygienekosten (Auszug)

    „[...] Für GKV-Patienten, die Privatleistungen in Anspruch nehmen, gilt der Beschluss ausnahmsweise unter den folgenden Voraussetzungen:

    • a) Anspruch auf Kostenerstattung durch eine private Zusatzversicherung (hier können tarifliche Leistungsbegrenzungen wie Erstattungsobergrenzen oder Zahnstaffelregelungen einer Erstattung entgegenstehen) und
    • b) der erhöhte Hygieneaufwand wird nicht durch eine gesonderte Vergütung bzw. kostenlose Bereitstellung von Hygienematerialien der GKV abgedeckt (keine Doppelberechnung).

    [...]

    Zur Abgeltung der hygiene- und pandemiebedingten Mehraufwände bei Zahnärzten erscheint eine Anwendbarkeit des Beschlusses auch auf Selbstzahler gerechtfertigt.“

     

     

    •  Auszug aus Liebold/Raff/Wissing (DFZ, 6-2020)

    „In der Zahnarztpraxis besteht [...] häufig das Problem, dass der Zahnarzt nicht wissen kann, ob der gerade behandelte GKV-Patient eine Zusatzversicherung hat, ob diese leistungspflichtig ist für die jeweilig durchgeführte Behandlung und vieles mehr. [...] Bei GKV-Patienten ohne Zusatzversicherung ist die Sachlage allerdings klar: Hier ist die Corona-Hygiene-Pauschale nicht ansetzbar, und zwar gleichgültig, ob lediglich eine reine Kassenleistung vorgenommen worden ist oder ob GKV-Leistungen mit Privatanteil, wie zum Beispiel Mehrkostenvereinbarungen bei Füllungen oder Add-on-Leistungen bei Zahnersatz oder KFO, erbracht wurden. …“

     

    beantwortet von Birgit Sayn, Dental-Betriebswirtin und ZMV, sayn-rechenart.de

    Quelle: Ausgabe 11 / 2020 | Seite 18 | ID 46850480