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  • · Fachbeitrag · Laborabrechnung

    Darf das Dentallabor einem Privatpatienten die Laborkosten direkt in Rechnung stellen?

    von Rechtsanwältin Doris Mücke, Bad Homburg

    | Um Zahlungsabläufe zu vereinfachen und Zahlungsausfälle zu vermeiden, kann es für die Zahnarztpraxis von Interesse sein, dass das Dentallabor die zahntechnischen Laborkosten für die Herstellung von Zahnersatz direkt mit dem Patienten abrechnet. Ob dies zulässig ist und ‒ wenn ja ‒ mit welchen Einschränkungen, ist anhand der Regelung des § 9 GOZ zu klären. |

    Wie ist die geltende Rechtslage?

    Der Verordnungsgeber hat zur Vergütung der zahntechnischen Laborkosten mit der Regelung des § 9 GOZ eine Vergütungsabwicklung im Verhältnis von Zahnarztpraxis und Patient bzw. Zahlungspflichtigem vorgesehen. Danach können vom Zahnarzt neben den Gebühren für zahnärztliche Leistungen die ihm entstandenen angemessenen Kosten für zahntechnische Leistungen als Auslagen berechnet werden.

     

    Nach der rechtlichen Einordnung handelt es sich um den Ersatz von Aufwendungen im Sinne des § 670 BGB. Der Patient beauftragt den Zahnarzt, den als Werkstück herzustellenden Zahnersatz bei einem zahntechnischen Labor in Auftrag zu geben, wobei der Zahnarztpraxis die Auswahl des Labors überlassen bleibt. Dem Zahnarzt entstehen Aufwendungen, die der Patient ihm als Auftraggeber erstatten muss.

     

    Der Zahnarzt erbringt gegenüber dem Patienten eine „Gesamtleistung“

    Der Verordnungsgeber hat mit der gebührenrechtlichen Regelung des § 9 GOZ der schuldrechtlichen Bewertung entsprochen, dass der Zahnarzt gegenüber dem Patienten eine „Gesamtleistung“ erbringt, verantwortet und in Rechnung stellt. Dementsprechend haftet er für seine zahnärztliche Tätigkeit einschließlich der Eingliederung eines im zahntechnischen Labor gefertigten mangelfreien Zahnersatzes. Diesen hat er vor der Eingliederung auf die Passgenauigkeit und Funktionstüchtigkeit zu überprüfen. Er übernimmt hierfür die Haftung im Außenverhältnis gegenüber dem Patienten.

     

    Das zahntechnische Labor, das die Arbeiten anfertigt, ist dabei rechtlich als Erfüllungsgehilfe des Zahnarztes einzuordnen. Diese Konstruktion soll auch sicherstellen, dass der Zahnarzt seinen „Erfüllungsgehilfen“ frei auswählen kann. Außerdem soll das einheitliche Leistungs- und Haftungsverhältnis nicht aufgesplittet werden, was die Angelegenheit ‒ insbesondere zulasten des Patienten ‒ erheblich komplizieren würde.

     

    Der Zahnarzt muss auch die Angemessenheit der Rechnung prüfen

    Wegen der Haftung des Zahnarztes für die Gesamtleistung ist es nicht ratsam, den Zahnersatz bei einem dem Zahnarzt unbekannten Dentallabor in Auftrag zu geben (das beispielsweise von der Krankenversicherung des Patienten empfohlen wurde). Die in § 9 GOZ niedergelegte Konstruktion enthält nicht nur die Pflicht des Zahnarztes, einen mangelfreien funktionstüchtigen Zahnersatz einzugliedern. Der Paragraf enthält auch die Pflicht des Zahnarztes gegenüber dem Patienten, zu prüfen, ob die Rechnung des Dentallabors inhaltlich richtig und die zahntechnische Vergütung angemessen ist. Schließlich können nur die angemessenen Kosten als Auslagen berechnet werden.

    Abweichende Regelungen dürfen die Haftung der Praxis und Rechnungsprüfungspflicht nicht außer Kraft setzen

    Zwar können rechtliche Regelungen des Gesetz- oder Verordnungsgebers durch vertragliche Absprachen anders geregelt werden (dispositives Recht). Hierbei ist jedoch zu beachten, dass der Schutzzweck einer Norm, die der Gesetz- oder Verordnungsgeber ggf. mit einer Regelung verfolgt, durch die vertragliche Absprache nicht verletzt oder ausgehöhlt werden darf. Dies gilt insbesondere bei Vertragsbeziehungen, die ‒ wie der (zahn-)ärztliche Dienstvertrag ‒ wegen des Wissensvorsprungs einer Vertragspartei im besonderen Maße von besonderen Fürsorge- und Aufklärungspflichten geprägt sind.

     

    Vertragliche Absprachen, die von der in § 9 GOZ vorgesehenen Rechnungs- und Vergütungsregelung abweichen, können nur als wirksam angesehen werden, wenn sie die Haftung der Zahnarztpraxis für die zahntechnische Leistung und die Rechnungsprüfungspflicht nicht außer Kraft setzen.

    Reine Vergütungs- und Zahlungsabsprachen sind zulässig

    Allerdings sind reine Vergütungs- und Zahlungsabsprachen zulässig. Diese können wirksam getroffen werden ‒ zum einem mit dem Dentallabor, zum anderen mit dem Patienten. Mit dem Patienten muss dementsprechend die Vereinbarung getroffen werden, dass die zahntechnischen Laborkosten vom Dentallabor direkt in Rechnung gestellt werden, die Zahlung somit direkt gegenüber dem Labor vorzunehmen ist und der Patient hiermit einverstanden ist. Dazu ein Muster, das Sie in Ihrer Praxis verwenden können:

     

    Mustervereinbarung / Direktabrechnung mit dem Dentallabor

    Die Zahnarztpraxis Dr. …......…………..... hat mich darüber aufgeklärt, dass die vom zahntechnischen Labor .....……………… für die Herstellung meines Zahnersatzes erbrachten Leistungen mir gegenüber von dem Dentallabor direkt in Rechnung gestellt werden und direkt an das Dentallabor zu begleichen sind.

     

    Alle sonstigen Rechtsbeziehungen und Rechtsverpflichtungen zwischen mir und der Zahnarztpraxis, die über die vorstehende Vergütungs- und Zahlungsregelung hinausgehen, bleiben hiervon unberührt.

     

    Ich bin mit der Direktabrechnung durch das Dentallabor einverstanden.

    .................................................

    ..............................................................

    Ort, Datum

    Unterschrift des Zahlungspflichtigen

     

     
    Quelle: Ausgabe 02 / 2018 | Seite 1 | ID 45094593