· Fachbeitrag · Implantologie
Implantologische Leistungen adäquat in Honorar umsetzen ‒ Teil 2
von Dental-Betriebswirtin Birgit Sayn, ZMV, sayn-rechenart.de
| Neben den Indikationsklassen für Zahnimplantate (PA 10/2025, Seite 7 ff.) sind Kenntnisse zu den Ausnahmeindikationen im Praxisalltag wichtig. Diese sind im Sozialgesetzbuch (SGB) V verankert und beschreiben Ausnahmen, bei denen gesetzlich Versicherte dentale Implantate von ihrer gesetzlichen Krankenkasse bezahlt bekommen. Ausnahmeindikationen sind jedoch nicht zu verwechseln mit den Ausnahmefällen, die per Gesetz in der Zahnersatz-Richtlinie 36 verankert sind. |
Ausnahmeindikationen liegen nur in seltenen Fällen vor ...
Implantologische Leistungen gehören grundsätzlich nicht zur vertragszahnärztlichen Versorgung. Der Gesetzgeber hat von dieser Regel jedoch Ausnahmen für seltene, besonders schwere Erkrankungen zugelassen, die als Ausnahmeindikationen für implantologische Leistungen in den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) näher beschrieben sind. Diese sind in § 28 Abs. 2 SGB V verankert.
... und müssen durch einen Gutachter überprüft werden
Um der Intention des Gesetzgebers gerecht zu werden, die Solidargemeinschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) nur ausnahmsweise mit den Kosten für implantologische Leistungen zu belasten, müssen die Krankenkassen alle Fälle, bei denen eine Ausnahmeindikation in Betracht kommt, gutachterlich prüfen. Stellt der implantologische Gutachter fest, dass eine Ausnahmeindikation vorliegt, hat der Patient einen Anspruch auf alle notwendigen Leistungen, einschließlich der Suprakonstruktion zulasten der Krankenkasse als Sachleistung.
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