26.02.2020 · Fachbeitrag · Zahlungsmodalitäten
Voraus- und Ratenzahlungen insbesondere in der kieferorthopädischen Behandlung
Sowohl eine vorformulierte Klausel (AGB) als auch eine individuale Vereinbarung, wonach das Honorar vollständig im Voraus zu zahlen ist, kann eine unangemessene Benachteiligung sein (Landgericht [LG] Münster, Urteil vom 13.07.2016, Az. 12 O 359/15, Abruf-Nr. 198520 ). Das Gericht wies darauf hin, dass gemäß § 614 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und § 10 Abs. 1 S. 1 GOZ die Vorleistungspflicht des Dienstverpflichteten, mithin des Zahnarztes, dem gesetzlichen Leitbild im Dienstvertragsrecht entspricht. Wird hiervon abweichend die vollständige Vorleistungspflicht des Patienten geregelt, sind solche Vereinbarungen – auch in Individualverträgen – unwirksam. Die Entscheidung ist durch das Urteil der Folgeinstanz rechtskräftig geworden (Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 15.11.2018, Az. 4 U 145/16).
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