· Fachbeitrag · Auslagenersatz
Zahntechnische Kosten in der Praxis: Abrechnung, Kalkulation und Aufklärung
von Anja Mehling, RAin und FAin für MedR, Hamburg, zahnarzt-anwalt.de
Die Abrechnung zahntechnischer Leistungen nach § 9 GOZ gehört zu den wirtschaftlich bedeutsamsten Bereichen vor allem der privatzahnärztlichen Liquidation. Die GOZ gilt zwar unmittelbar nur für privatzahnärztliche Leistungen. Sie spielt aber auch bei gesetzlich versicherten Patienten eine wichtige Rolle, wenn über die Regelversorgung hinausgehende Leistungen vereinbart werden. Diese Mehrleistungen sind nach der GOZ abzurechnen, sodass die Gebührenordnung über die Mehrkostenregelungen auch in der vertragszahnärztlichen Versorgung Bedeutung hat.
Streitpotenzial haben Klassiker wie die Planung und Einordnung der zahntechnischen Leistungen, die Angemessenheit bzw. die Wahl der Kalkulationsgrundlage und darüber hinaus die Pflicht zur Aufklärung über entstehende Kosten. Eine regelmäßige Befassung vor allem mit aktueller Rechtsprechung sichert einen rechtskonformen Umgang mit den Kosten für zahntechnische Leistungen.
Systematik des § 9 GOZ: Auslagenersatz statt Gebühren
Nach § 9 GOZ kann der Zahnarzt neben den Gebühren Ersatz für tatsächlich entstandene zahntechnische Kosten verlangen. Es handelt sich nicht um Gebühren, sondern um Auslagenersatz. Zu den ersatzfähigen Kosten gehören insbesondere
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