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  • · Fachbeitrag · Wirtschaftlichkeitsprüfung

    Verordnete Leistungen bei einer Parodontitis-Therapie: Was muss der Zahnarzt beachten?

    von Dr. Dr. Klaus Oehler, Osnabrück

    | Im Sachleistungssystem der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) stellen die Krankenkassen den Versicherten Leistungen unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots zur Verfügung, soweit diese Leistungen nicht der Eigenverantwortung der Versicherten zugerechnet werden. Die Qualität und Wirksamkeit der Leistungen haben dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse zu entsprechen und den medizinischen Fortschritt zu berücksichtigen. Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, dürfen Leistungserbringer nicht bewirken. |

    Arzneimittelverordnung im vertragszahnärztlichen Bereich

    Ergänzend zu den Regelungen über Arzneimittel in den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses ist die Verordnung von Arzneimitteln in § 15 BMV-Z bzw. § 9 EKVZ geregelt. Die Verordnung ist nach § 31 Abs. 1 SGB V auf apotheken- und verschreibungspflichtige Arzneimittel beschränkt.

     

    Im vertragszahnärztlichen Bereich richtet sich die Verordnungsfähigkeit von Arzneimitteln vorrangig nach den Bestimmungen des Abschnitts C der allgemeinen Behandlungs-Richtlinien des Bundesausschusses der Zahnärzte und Krankenkassen. Für Zahnärzte gelten nicht die für den ärztlichen Bereich vereinbarten Verordnungsvordrucke. Der Zahnarzt verordnet die notwendigen Maßnahmen auf dem Vordruck nach Muster 16. Vertragszahnärzte sind grundsätzlich berechtigt, Heilmittel im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung zu verordnen, soweit die Verordnung zur Ausübung der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde gehört.