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  • · Umsatzsteuer

    Kleinunternehmergrenze seit dem 01.01.2020 bei 22.000 Euro

    Bild: ©Chris - stock.adobe.com

    | Wenn Sie als Zahnarzt umsatzsteuerpflichtige Leistungen erbringen (z. B. kosmetische Leistungen wie Zahnaufhellung oder Zahnschmuck, zahntechnische Leistungen im Eigenlabor), müssen Sie im Blick behalten, ob Sie die sog. Kleinunternehmergrenze einhalten und damit faktisch weitgehend die Umsatzsteuer vermeiden können. Diese Grenze liegt seit dem 01.01.2020 bei 22.000 Euro. Ein Prüfschema im PDF-Format finden Sie online unter iww.de/pa , Abruf-Nr. 46296733 . |

     

    Die Grenze, bis zu der Sie als Kleinunternehmer gelten, lag bis zum Ende des Jahres 2019 bei 17.500 Euro steuerpflichtiger Umsätze. Maßgeblich ist für etablierte Praxen stets, ob diese Umsatzgrenze „im Vorjahr“ erreicht wurde.

     

    PRAXISTIPP | Für die Prüfung zu Beginn des Jahres 2020 heißt dies: Haben Sie im Jahr 2019 steuerpflichtige Umsätze von über 17.500 Euro erzielt, sind aber unter 22.000 Euro geblieben, sind Sie weiterhin Kleinunternehmer. Sofern Sie in der Buchhaltung schon vorgesehen hatten, ab Januar Umsatzsteuer auf Ihren Rechnungen für die o. a. Leistungen auszuweisen und beim Finanzamt anzumelden, können Sie nun doch alles beim Alten lassen.

     

    (mitgeteilt von StB Björn Ziegler, LZS Steuerberater, lzs.de)

    Quelle: Ausgabe 02 / 2020 | Seite 1 | ID 46295663