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  • · Fachbeitrag · Forderungsmanagement

    Abwicklung zahnärztlicher Liquidation über externe Dienstleister: Rechtsfragen zum Datenschutz

    von RA, FA MedR Dr. Tilman Clausen, armedis Rechtsanwälte, Hannover

    | Viele Zahnärzte lassen ihre Privatliquidationen über zahnärztliche Verrechnungsstellen abwickeln. Dies ist seit Jahren anerkannte Praxis und kann durch verschiedene Modelle geregelt werden. Gleichzeitig sind damit zahlreiche Rechtsfragen verbunden ‒ u. a. zum Datenschutz. |

    Welche Abrechnungsmodelle gibt es?

    In der Zusammenarbeit mit gewerblichen Verrechnungsstellen sind vor allem drei Modelle vorherrschend. Jedes davon hat spezifische Vor- und Nachteile.

     

    • Privatzahnärztliche Abrechnung über Dritte: Funktion, Funktionsweise, Vor- und Nachteile
    Modell
    Funktionsweise
    Vor- und Nachteile

    Beauftragung einer externen Verrechnungsstelle

    • Die Verrechnungsstelle übernimmt die Abrechnung. Der Patient zahlt auf das auf der Rechnung der Verrechnungsstelle angegebene Konto des Behandlers. Eine Vorfinanzierung der Honorarforderung findet in diesem Fall nicht statt.
    • Der Behandler zahlt an die Verrechnungsstelle eine Verwaltungsgebühr für die Erstellung und den Versand der Rechnung sowie das außergerichtliche Mahnwesen. Die Gebühr wird nicht an den Patienten weitergegeben.
    • Der Behandler erhält den Rechnungsbetrag abzüglich der Verwaltungsgebühr, sobald der Patient gezahlt hat.
    • Vorteil: Der Behandler spart sich die mit der Erstellung der Abrechnungen verbundenen Kosten.
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    • Nachteil: Geld für den Behandler fließt erst, sobald der Patient gezahlt hat.

    Unechtes Factoring

    • Der Behandler überlässt der externen Verrechnungsstelle die Abrechnung und tritt ihr zugleich die Forderung ab.
    • Die Verrechnungsstelle zieht die Forderung für den Behandler ein und finanziert sie vor (abzüglich einer Verwaltungsgebühr bzw. Provision).
    • Gesellschaften, die unechtes Factoring betreiben, übernehmen allenfalls das Bonitätsrisiko, soweit sie eine entsprechende Versicherung abgeschlossen haben. Das Risiko dafür, dass sich die Forderung des Behandlers aus juristischen Gründen als nicht durchsetzbar erweist, übernehmen sie nicht.
    • Der Patient trägt keine zusätzlichen Kosten. Ausgenommen sind Rechtsverfolgungskosten und Zinsen, die anfallen, wenn der Patient nicht zahlt.
    • Vorteil: Der Behandler erhält sofort Geld.
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    • Nachteil: Die Verrechnungsstelle übernimmt kein Risiko für den Forderungsausfall. D. h., der Behandler muss ggf. damit rechnen, dass er den vorfinanzierten Betrag später zurückzahlen muss, falls seine Honorarforderung sich als unbegründet und daher als nicht durchsetzbar erweist.

    Echtes Factoring

    • Der Behandler verkauft seine Honorarforderung an die Verrechnungsstelle und erhält im Gegenzug sofort Geld (d. h. den Gegenwert der abgetretenen Honorarforderung unter Abzug einer Provision).
    • Im Unterschied zum unechten Factoring übernimmt die Verrechnungsstelle auch das Risiko des Forderungsausfalls.
    • Bevor sie dem Ankauf der Forderung zustimmt, prüft die Verrechnungsstelle deren Werthaltigkeit, um die Wahrscheinlichkeit eines Forderungsausfalls zu berechnen. Die Höhe der Provision bemisst sich nach dieser Wahrscheinlichkeit.
    • Auch dieses Modell hat für die Patienten keine finanziellen Auswirkungen, ist im Gesundheitswesen jedoch eher unüblich.
    • Vorteil: Der Behandler erhält sofort Geld und hat keine mit der Abrechnung verbundenen Kosten.
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    • Nachteil: Er zahlt aber ggf. eine deutlich höhere Provision bzw. Gebühr, weil das Risiko für die Factoringgesellschaft deutlich höher ist.