18.02.2019 · Fachbeitrag · Recht
OVG NRW: Eingliederung eines festsitzenden Retainers gesondert berechnungsfähig
Im Rahmen einer kieferorthopädischen Behandlung ist die Eingliederung eines festsitzenden Retainers gesondert berechnungsfähig, weil die Nrn. 6030 bis 6080 GOZ keinen entsprechenden Abrechnungsausschluss enthalten (Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen [OVG NRW], Urteil vom 23.11.2018, Az. 1 A 2252/16, IWW-Abruf-Nr. 207254 ). Das Urteil ist rechtskräftig, die Revision wurde nicht zugelassen.
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses PA Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 17,80 € Monat
Tagespass
einmalig 10 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig