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  • 18.02.2019 · Fachbeitrag · Recht

    OVG NRW: Eingliederung eines festsitzenden Retainers gesondert berechnungsfähig

    Im Rahmen einer kieferorthopädischen Behandlung ist die Eingliederung eines festsitzenden Retainers gesondert berechnungsfähig, weil die Nrn. 6030 bis 6080 GOZ keinen entsprechenden Abrechnungsausschluss enthalten (Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen [OVG NRW], Urteil vom 23.11.2018, Az. 1 A 2252/16, IWW-Abruf-Nr. 207254 ). Das Urteil ist rechtskräftig, die Revision wurde nicht zugelassen.