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  • · Fachbeitrag · Recht

    Aktuelle Datenschutzfragen: Die Zusammenarbeit mit Abrechnungs- und Factoring-Dienstleistern

    von Anja Mehling, Syndikusanwältin und Fachanwältin für Medizinrecht, und Antonie Duchene, Datenschutzbeauftragte, Health AG, Hamburg

    | Seit dem 25.05.2018 gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO), ergänzt durch das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Das betrifft Tätigkeiten wie die Abrechnung, die häufig ausgelagert wird. Mit der Neuregelung in § 203 Abs. 3 S. 2 Strafgesetzbuch (StGB) ist das Outsourcing weitgehend ohne Verstoß gegen die Schweigepflicht möglich. Als Auftragsverarbeiter wiederum haben die externen Dienstleister mit Wirksamwerden der DS-GVO mehr Pflichten bekommen. Immer wieder tauchen in diesem Zusammenhang Fragen auf. |

    Einwilligungserklärung der Patienten zu Abrechnungszwecken?

    Soweit der Zahnarzt bei der Abrechnung seiner Leistungen Abrechnungspersonal in Anspruch nimmt, muss eine Einwilligungserklärung der betroffenen Patienten nicht ‒ mehr ‒ eingeholt werden. Gemäß § 203 Abs. 3 S. 2 StGB ist ein Offenbaren des Geheimnisses gegenüber sonstigen Personen, die an der beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit des Zahnarztes mitwirken, straflos (siehe dazu den Beitrag „Schweigepflicht wird für das Outsourcing von Dienstleistungen ausgeweitet“ in PA 09/2017, Seite 3).

     

    Der Gesetzgeber hat in der Begründung bei den mitwirkenden Tätigkeiten u. a. auch das Rechnungswesen aufgeführt (vgl. BT-Drs. 18/11936, S. 22). Es ist daher davon auszugehen, dass das Einbinden externer Dienstleister zur Durchführung der Abrechnung und zur Ausführung unterstützender Aufgaben bei der Buchhaltung zulässig ist. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn der externe Dienstleister nach Anweisung des Zahnarztes agiert und die inhaltliche Verantwortung der Abrechnung durch Weisungs- und Kontrollbefugnisse des Zahnarztes bei ihm verbleibt.