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  • · Fachbeitrag · Kostenerstattung

    Neue Beschlüsse: Wie verbindlich sind Rechtsauffassungen zu Auslegungsfragen der GOZ?

    von Rechtsanwältin Doris Mücke, Bad Homburg

    | Auch die GOZ 2012 bietet Raum für unterschiedliche Rechtsauffassungen in Abrechnungsfragen. Dies ist insbesondere wegen unklarer Formulierungen der Abrechnungsbestimmungen, der Frage von Analogberechnungen nach § 6 Abs. 1 GOZ und des Zielleistungsprinzips (§ 4 Abs. 2 GOZ) der Fall. |

    Nur höchstinstanzliche Urteile haben Allgemeingültigkeit

    Unterschiedliche Rechtsauffassungen bestehen häufig zwischen Leistungserbringern und Kostenerstattern. Wie die Erfahrungen mit der GOZ‘87 zeigen, führt dies im Laufe der Zeit zu vielen Gerichtsverfahren. Diese werden vor den Zivilgerichten - insbesondere Amtsgerichten - ausgetragen, die sich mit Streitwerten bis zu 5.000 Euro befassen, ohne dass sich eine einheitliche Rechtsprechung herausbildet. Urteile der Amts- und Landgerichte - und auch der Oberlandesgerichte - sind nicht bindend, sodass eine positive Entscheidung zwar im Einzelfall hilft, aber keine Allgemeingültigkeit hat. Entsprechend verhält es sich mit Entscheidungen der Verwaltungsgerichte, die für Beihilfe-Angelegenheiten zuständig sind. Nur ausnahmsweise gelangen streitige Gebührenfragen vor den Bundesgerichtshof, dessen Entscheidung die nachgeordneten Gerichte bindet. Diese höchstinstanzliche Bindung gilt auch für die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Beihilferecht.

     

    Diese aus den relativ niedrigen Streitwerten resultierende Situation bedeutet für den Zahnarzt, dass er seine Rechtsauffassung in Abrechnungsfragen gegenüber dem Patienten und dem Kostenerstatter möglichst durch kompetente GOZ-Kommentierungen, Abrechnungsempfehlungen zum Beispiel der zuständigen Zahnärztekammern, juristisch-medizinische Fachbeiträge etc. untermauern muss. Zwar handelt es sich hierbei ebenfalls nur um unverbindliche Rechtsauffassungen, jedoch sind sie wegen der juristischen Fachkompetenz in der Regel durchdacht und fundiert begründet.