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  • · Fachbeitrag · Honorar

    Patientin sollte für unbrauchbaren Zahnersatz 20.000 Euro zahlen – Zahlungsklage scheitert

    von RA, FA MedR und Zahnarzt Dr. Stefan Droste, LL.M., Kanzlei am Ärztehaus, Münster, kanzlei-am-aerztehaus.de

    Ein Honoraranspruch des Zahnarztes besteht ausnahmsweise nicht, wenn die erbrachte Leistung vollständig unbrauchbar ist und dem Zahnarzt ein Nachbesserungsrecht nicht oder nicht mehr zusteht (Landgericht [LG] Köln, Urteil vom 17.12.2025, Az. 25 O 180/24).

     

    Zahnersatz völlig nutzlos – LG weist Klage des Factoringunternehmens ab

    Die Klägerin, ein Factoringunternehmen, machte aus abgetretenem Recht zahnärztliche Honorarforderungen in Höhe von ca. 20.000 Euro geltend. Die beklagte Patientin befand sich wegen eines sanierungsbedürftigen Gebisses über mehrere Monate in zahnärztlicher Behandlung. Im Zuge dessen wurden Zahnextraktionen durchgeführt, Implantate gesetzt sowie umfangreicher Zahnersatz eingegliedert. Im Verlauf der Behandlung äußerte die Patientin erhebliche Beschwerden und zeigte sich mit dem Ergebnis unzufrieden. Die Zahnarztpraxis bot eine Fortsetzung der Behandlung an, während die Patientin dies nicht wünschte, eine Kündigungsbestätigung des Behandlungsvertrages verlangte und sich anderweitig behandeln lassen wollte. Die Patientin äußerte, dass die Versorgung grob fehlerhaft und vollständig unbrauchbar sei. Das LG Köln wies die Zahlungsklage des Factoringunternehmens ab.

     

    Darum sah das Gericht keinen Honoraranspruch

    Das Gericht stellte fest, dass wegen der völlig unbrauchbaren zahnärztlichen Leistung der Honoraranspruch bereits entfallen sei. Nach dem gerichtlich eingeholten Sachverständigengutachten wies der eingesetzte Zahnersatz erhebliche Mängel auf, sodass sämtliche Kronen vollständig erneuert werden mussten.

     

    Nach Auffassung des Gerichts lag keine klassische Nachbesserungssituation vor. Es ging vorliegend nicht mehr um eine Nachbesserung oder Nachbehandlung, sondern es war eine vollständige Erneuerung der bisher erbrachten Leistung erforderlich. (Anm. d. Red.: Damit unterscheidet sich der Sachverhalt deutlich von dem in PA 07/2026, Seite 3 ff. besprochenen Fall [OLG Köln, Urteil vom 11.03.2026, Az. 5 U 29/25]). Ist eine Erneuerung notwendig, entfalle das grundsätzlich bestehende Recht des Zahnarztes auf Nachbesserung. Dass die Patientin den Zahnersatz zeitweise nutzte, stehe dem nicht entgegen, da sie die Versorgung lediglich notgedrungen getragen, fortlaufend Beschwerden geäußert und frühzeitig eine anderweitige Behandlung angestrebt habe.

     

    FAZIT — Das Urteil zeigt, dass Zahnärzte ihren Honoraranspruch verlieren können, wenn sie eine völlig unbrauchbare Arbeit abgeliefert haben. Hieran müssen hohe Anforderungen gestellt werden (vgl. Themenspezial unter Abruf-Nr. 50872839). Hervorzuheben ist, dass eine vollständige Unbrauchbarkeit auch dann vorliegen kann, wenn der Patient die Arbeit (notgedrungen) nutzt, aber unmissverständlich zum Ausdruck bringt, dass er diese Nutzung nicht billige und keinen subjektiven Wert für ihn habe, indem er frühzeitig eine anderweitige Behandlung anstrebt.

     
    Quelle: Ausgabe 08 / 2026 | Seite 3 | ID 50882024