· Fachbeitrag · Gewährleistungsrecht
Nachbesserungsrecht bei Zahnersatz: Vergütung sichern, Haftung begrenzen!
von Anja Mehling, RAin und FAin für MedR, Hamburg, zahnarzt-anwalt.de
Das Nachbesserungsrecht soll dem Zahnarzt ermöglichen, durch Korrekturmaßnahmen oder sogar Neuanfertigung einen funktionstüchtigen, beschwerdefreien Zahnersatz herzustellen. Nur in besonderen Ausnahmefällen entfällt ein Nachbesserungsrecht des Zahnarztes und steht dem Patienten unmittelbar ein Anspruch auf Neuversorgung oder Schadenersatz zu. Mit den nachfolgenden Ausführungen sollen ein Überblick zur Sach- und Rechtslage, unter Berücksichtigung der jüngeren obergerichtlichen Rechtsprechung, sowie konkrete Empfehlungen für die tägliche Praxis gegeben werden.
Rechtliche Einordnung
Die Eingliederung von Zahnersatz, wie z.B. (implantatgetragene) Kronen, Brücken und Prothesen, ist üblicherweise eine komplexe, handwerklich anspruchsvolle Versorgung. Mängel bei Passung, Okklusion oder Funktion sind nicht ungewöhnlich und oftmals erst nach Einsetzen, Belastung und anfänglicher Gewöhnung erkennbar. Entsprechend räumt die Rechtsprechung dem behandelnden Zahnarzt regelmäßig ein Recht auf Nachbesserung ein (vgl. Oberlandesgericht [OLG] Düsseldorf 11.04.2018, Az. 18 U 20/17, s. u.).
Der auf eine zahnprothetische Behandlung gerichtete Behandlungsvertrag zwischen Zahnarzt und (Privat-)Patient ist grundsätzlich ein Dienstvertrag, § 630a BGB. Für reine zahntechnische Arbeiten greift das Werkvertragsrecht ein, §§ 631 ff. BGB. Werkvertragliche Gewährleistungsvorschriften kommen auch bei einer zahnprothetischen Behandlung eines Patienten hinsichtlich der technischen Anfertigung des Zahnersatzes zum Tragen. Daraus resultiert bei zahnprothetischen Arbeiten ein sog. Nachbesserungsrecht des Zahnarztes, wenn die Versorgungen nicht sofort passen bzw. sitzen. Denn das gewünschte Ergebnis hängt nicht nur von der korrekten Planung und technischen Anfertigung, sondern beispielsweise auch von psychischen und physischen Gegebenheiten des Patienten ab, die für den Zahnarzt nicht voll beherrschbar sind.
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