Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 27.09.2018 · IWW-Abrufnummer 204610

    Oberlandesgericht Düsseldorf: Urteil vom 11.04.2018 – 18 U 20/17

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Oberlandesgericht Düsseldorf


    Tenor:

    Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 15.12.2016 wird zurückgewiesen.

    Die Kosten des Berufungsrechtszuges werden der Klägerin auferlegt.

    Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

    Die Revision wird nicht zugelassen.
     
    1

    G r ü n d e :

    2

    I.

    3

    Die Klägerin verlangt vom beklagten Zahnarzt Rückzahlung des an ihn geleisteten Honorars von 6.049,55 €, Zahlung eines Schmerzensgeldes von mindestens 8.000,- € sowie Feststellung der Ersatzpflicht für sämtliche künftigen materiellen und immateriellen Schäden. Sie hält die ihr im Jahre 2009 vom Beklagten bzw. seiner Mitarbeiterin, der Zeugin A…, eingesetzte Ober- und Unterkieferprothetik für behandlungsfehlerhaft und bemängelt eine unzureichende Aufklärung.

    4

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 540 ZPO auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

    5

    Das Landgericht hat die Klage nach Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens, Anhörung des Sachverständigen sowie Vernehmung von Zeugen abgewiesen.

    6

    Zur Begründung hat das Erstgericht ausgeführt, dass ein Behandlungsfehler in Bezug auf die in regio  12 bis  22 eingesetzte Oberkieferprothetik nicht feststellbar sei. Die Entstehung der sagittalen Stufe sei nicht als Behandlungsfehler zu werten, sondern dadurch entstanden, dass der Beklagte versucht habe, das Erscheinungsbild der Schneidezähne zu verbessern. Da die Abplatzungen an den Zähnen 13 und 21 nur geringfügig gewesen und durch ein Beischleifen und Polieren zu beseitigen gewesen wären, läge auch insofern kein Behandlungsfehler vor. Die Beweisaufnahme habe nicht ergeben, dass an der Oberkieferfront Reste von Befestigungszement vorhanden gewesen wären. Die Kronen im Unterkiefer seien de lege artis angefertigt und nicht zu beanstanden. Aus den überzeugenden Schilderungen des Behandlungsablaufs durch den Beklagten und die Zeugin A… ergebe sich, dass die Klägerin vor der Behandlung über die veränderte Zahnstellung aufgeklärt worden sei. Mit ihr seien auch alternative Behandlungsmöglichkeiten besprochen worden; das Aussehen ihres Oberkiefers nach der Behandlung sei ihr anhand eines Wax-up demonstriert worden. Dies habe auch der Zeuge B… bestätigt. Des Weiteren sei es auch nicht behandlungsfehlerhaft gewesen, den Zahnersatz im Oberkiefer fest einzugliedern. Schließlich sei nach den Ausführungen des Sachverständigen auch davon auszugehen, dass die Brücke in Regio 35-38 technisch ordnungsgemäß angefertigt gewesen sei. In Bezug auf die erforderliche Neuanfertigung der provisorisch über die Zähne 44-46 eingebrachten Brücke habe dem Beklagten ein Nachbesserungsrecht zugestanden. Die Kronen in der Regio  12 bis  22 seien weder farblich noch von der Gesichtsoptik zu beanstanden. Soweit der Sachverständige eine nicht ausreichende Okklusion im Quadranten IV festgestellt habe, liege kein Behandlungsfehler vor, weil eine Nachbesserung möglich gewesen wäre. Auch die weiteren Arbeiten an der Prothetik, insbesondere die Abschleifungen, Verblendungen und der Einsatz der Kronen sei de lege artis erfolgt.

    7

    Schließlich sei aufgrund der Bekundungen der Zeugin A… von einer wirksamen Einwilligung der Klägerin aufgrund ausreichender Aufklärung auszugehen.

    8

    Rückzahlung des geleisteten Honorars könne die Klägerin nicht verlangen, weil die zahnärztliche Leistung nicht völlig unbrauchbar gewesen sei. Auch insoweit sei das Nachbesserungsrecht des Zahnarztes zu berücksichtigen.

    9

    Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihre erstinstanzlich geltend gemachten Begehren weiterverfolgt.

    10

    Entgegen den Feststellungen des Landgerichts sei die Behandlung in der Praxis des Beklagten sehr wohl fehlerhaft gewesen. Dies habe sowohl der von der Krankenversicherung eingeschaltete Gutachter C… als auch der Prothetikeinigungsausschuss festgestellt. Die Klägerin sei nicht ordnungsgemäß aufgeklärt und fehlerhaft behandelt worden. Nachbesserungsmöglichkeiten seien dem Beklagten eingeräumt worden. Das Landgericht hätte die Einwendungen, die die Klägerin mit Schriftsatz vom 13.04.2015 gegen das Gutachten des Sachverständigen D… erhoben habe, berücksichtigen müssen. Das Landgericht hätte die Widersprüche zwischen den vorgerichtlichen Gutachten und dem im Prozess eingeholten Sachverständigengutachten in Bezug auf jeden einzelnen Zahn aufklären müssen. Es sei nicht verständlich, warum die Behandlung des Unterkiefers als de lege artis eingestuft worden wäre. Dies stehe im Widerspruch zu den Ausführungen aller Sachverständigen. Es könne auch nicht von einer ordnungsgemäßen Aufklärung ausgegangen werden, da sich eine solche nicht aus den Behandlungsunterlagen ergebe und auch vom Sachverständigen nicht bestätigt worden sei. Die Angaben der Zeugin A… seien nicht ausreichend. Das Erstgericht hätte die Widersprüche in den Zeugenaussagen und den Bekundungen des Beklagten herausarbeiten und würdigen müssen. Soweit das Landgericht eine Neuanfertigung der provisorisch eingebrachten Brücke in der Regio  44 bis  46 für erforderlich gehalten habe, sei nicht nachvollziehbar, warum es keinen Behandlungsfehler angenommen habe. Eine Nachbesserung sei nicht möglich, so dass es auf das Vorliegen eines Nachbesserungsrechts des Zahnarztes nicht ankomme. Entgegen der Annahme des Landgerichts sei insbesondere bei den Frontzähnen eine Farbabweichung erheblich; die Ausführungen zur angeblich nicht negativ veränderten Gesichtsoptik seien haltlos. Der Anspruch auf Rückzahlung des Zahnarzthonorars sei schon deshalb gerechtfertigt, weil der Sachverständige festgestellt habe, dass der Zahnersatz zumindest teilweise unbrauchbar gewesen sei und eine Neuanfertigung erfolgen müsse.

    11

    Die Klägerin beantragt,

    12

    den Beklagten unter Abänderung des am 15.12.2016 verkündeten Urteils des Landgerichts Düsseldorf zu verurteilen,

    13

    14

    1. an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, welches in das Ermessen des Gerichts gestellt werde, mindestens jedoch i.H.v. 8.000,- € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit;

    15

    2. der Klägerin 6.049,55 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

    16

    3. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet sei, der Klägerin sämtliche weiteren zukünftigen materiellen und im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden zu ersetzen, welcher dieser aus der Behandlung in der Praxis des Beklagten ab 2008 entstanden sind und noch entstehen werden, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialleistungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder noch übergehen werden;

    17

    4. die Klägerin von Rechtsverfolgungskosten i.H.v. 1.370, 88 € freizustellen.

    18

    Der Beklagte beantragt,

    19

    die Berufung zurückzuweisen.

    20

    Der Beklagte verteidigt das zu seinen Gunsten ergangene Urteil des Landgerichts und wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen. Er vertritt die Auffassung, dass sich die Berufung der Klägerin wegen nicht ordnungsgemäßer Begründung nach § 520 Abs. 3 Nr. 1 und 2 ZPO an der Grenze zur Unzulässigkeit bewege.

    21

    Der Klägerin sei es erstinstanzlich nicht gelungen, für das von ihr geforderte Schmerzensgeld darzulegen, inwiefern sie durch die Behandlung des Beklagten und seiner Mitarbeiterin ein „Mehr“ an Schmerzen habe erdulden müssen als bei einem fehlerfrei durchgeführten Eingriff. Die Klägerin habe keinen Sachvortrag für ihre behaupteten körperlichen und psychischen Schmerzen geliefert und eine Nachbehandlung durch einen anderen Arzt nicht behauptet. Die Klägerin habe bei ihrer Anhörung vor dem Landgericht selbst angegeben, den vom Beklagten gefertigten Zahnersatz auch noch nach 6 Jahren uneingeschränkt zu nutzen. Dies spreche bereits gegen ihren Vortrag, sie müsse durch den Zahnersatz Schmerzen erleiden. Solche seien weder durch den gerichtlich bestellten Sachverständigen D… festgestellt noch im Gutachten der Kommission der Zahnärztekammer Nordrhein vermerkt. Die Klägerin könne auch keine Erstattung des gezahlten Honorars verlangen, weil weder die Gutachterkommission der Zahnärztekammer noch der Prothetikeinigungsausschuss zu dem Ergebnis gelangt seien, die zahnärztliche Leistung des Beklagten sei nicht funktionsfähig.

    22

    Die Klägerin habe die Behandlung in der Praxis des Beklagten nach dem 18.08.2009 nicht mehr fortgesetzt; ein Vertrauensverlust sei objektiv nicht feststellbar. Damit habe sie ihm das Recht zur Nachbesserung genommen, so dass sie weder Schadensersatz noch Schmerzensgeld verlangen könne. Im Übrigen sei die Behandlung auch nicht fehlerhaft gewesen. Soweit das Landgericht Aufklärungsmängel verneint habe, sei das angefochtene Urteil ebenfalls nicht zu beanstanden.

    23

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.

    24

    II.

    25

    Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg.

    26

    1.

    27

    Die Klägerin kann – worauf sie durch Verfügung der Vorsitzenden vom 16.12.2017 hingewiesen worden ist – nicht Rückzahlung des geleisteten Honorars in Höhe von 6.049,55 € verlangen, weil der Honoraranspruch des Zahnarztes für die von ihm erbrachten zahnärztlichen und zahnprothetischen Leistungen auch bei Vorliegen von Behandlungsfehlern nur dann entfällt, wenn seine Leistungen für den betroffenen Patienten völlig unbrauchbar sind. Der Annahme der völligen Unbrauchbarkeit steht der Umstand entgegen, dass ein Patient die durchgeführte prothetische Versorgung seit mehreren Jahren in unveränderter Form trägt. Denn einen der Annahme der völligen Unbrauchbarkeit entgegenstehenden wirtschaftlichen Wert für den betroffenen Patienten stellt eine Versorgung der hier in Rede stehenden Art nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH NJW 2011, 1674) auch dann dar, wenn sie zwar objektiv wertlos ist, der Patient sie aber gleichwohl nutzt. Allein durch die jahrelange tatsächliche Nutzung hat die umstrittene Versorgung für den Patienten einen wirtschaftlichen Wert. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Patient die angeblich mangelhafte Versorgung aus Gründen der Beweissicherung, aus finanziellen oder aus gesundheitlichen Gründen weiterhin getragen hat. Unerheblich ist auch, ob das Tragen der umstrittenen Prothetik mit erheblichen Beeinträchtigungen für den Patienten verbunden gewesen ist (OLG Köln, Beschluss vom 30.03.2015 – I-5 U 139/14 –, juris).

    28

    Dies vorausschickend ist im vorliegenden Fall festzustellen, dass die Klägerin die prothetische Versorgung im Ober- und Unterkiefer jedenfalls 5 ½  Jahre bis zu ihrer Vorstellung beim gerichtlich bestellten Sachverständigen im Dezember 2014 getragen und in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vom 04.04.2016 erklärt hat, sie habe die Oberkieferprothetik immer noch – also 7 Jahre später – so im Mund, wie sie damit die Praxis des Beklagten im Jahr 2009 verlassen habe. Insoweit versteht es sich von selbst, dass keine Unbrauchbarkeit der zahnärztlichen Leistung festgestellt werden und die Klägerin das gezahlte Honorar nicht zurückfordern kann. Daran ändert auch die von ihr im Schriftsatz vom 16.02.2018 mitgeteilte Tatsache, dass sie zwischenzeitlich im Jahr 2017 eine Neuanfertigung der Prothetik habe vornehmen lassen, nichts.

    29

    2.

    30

    Schmerzensgeld kann die Klägerin nach §§ 280, 611, 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB nicht verlangen.

    31

    Das Landgericht hat nach Anhörung der Parteien und Vernehmung von Zeugen festgestellt, dass sie über die veränderte Zahnstellung im Oberkiefer, über die Änderung des Bisses und die optische Veränderung ihres Gebisses sowie über alternative Behandlungsmöglichkeiten und über die mit der Zahnbehandlung verbundenen Risiken, z.B. den Substanzverlust, aufgeklärt worden ist.

    32

    Der Senat ist an diese Feststellungen nach § 529 Abs. 1 ZPO gebunden. Konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen begründen und eine erneute Feststellung gebieten würden, liegen nicht vor.

    33

    Inwiefern die vom Beklagten bzw. seiner Mitarbeiterin, der Zeugin A…, vorgenommene Zahnbehandlung fehlerhaft gewesen ist, kann im einzelnen dahinstehen. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass einem Zahnarzt jedenfalls bei fortdauerndem Behandlungsverhältnis ein Nachbesserungsrecht zusteht. Danach ist der Patient grundsätzlich gehalten, etwa bei weiteren erforderlichen Eingliederungsmaßnahmen prothetischer Arbeiten mitzuwirken. Zumutbare Nachbesserungsarbeiten, zu denen auch die Neuanfertigung einer Prothese gehören kann, sind von einem Patienten hinzunehmen, da ein Zahnersatz häufig auch bei äußerster Präzision nicht auf Anhieb beschwerdefrei sitzt. Weigert sich ein Patient nach der Eingliederung von Zahnersatz zumutbare Nachbesserungsarbeiten, etwa eine Korrektur der Bisslage oder bei einer umfangreichen prothetischen Versorgung auch die Neuanfertigung einer Prothese hinzunehmen, kommen insoweit Ansprüche auf materiellen und immateriellen Schadensersatz nicht in Betracht. Eine sofortige Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen des Patienten gegenüber dem Zahnarzt ist nur möglich, wenn die Nachbesserung für den Patienten ausnahmsweise unzumutbar ist, der Zahnarzt die Nachbesserung ernsthaft und endgültig verweigert hat, wenn die Nacherfüllung den bereits eingetretenen materiellen oder immateriellen Schaden nicht beseitigen könnte oder wenn das Behandlungsverhältnis bereits beendet ist (vgl. Martis/Winkhart, Arzthaftungsrecht, 4. Aufl., Rn R 18-22 m.w.Nachw.).

    34

    Im vorliegenden Fall hat die Klägerin dem beklagten Zahnarzt weder Gelegenheit gegeben, die im Unterkiefer im Wege der Neuherstellung zu korrigierende Brücke in regio 44-46 nachzubessern noch die von ihr unter ästhetischen Gesichtspunkten bemängelte Oberkieferversorgung. In Bezug auf letztere hat nach der Behandlungsdokumentation und der Wiedergabe des Behandlungsverlaufs im Sachverständigengutachten (Bl. 229/230) im Juli/August 2009 ein Nachbesserungsversuch stattgefunden. Der Beklagte hat sich grundsätzlich bereit erklärt, den funktionell nicht zu beanstandenden Zahnersatz im Oberkiefer den Wünschen der Klägerin entsprechend zu überarbeiten. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Beklagte hierzu überhaupt verpflichtet gewesen wäre, weil ein Behandlungsfehler nach den Feststellungen des Sachverständigen insoweit nicht vorgelegen hat. Jedenfalls hätte die Klägerin bei einer derartig umfangreichen Prothetik zumindest einen weiteren Nachbesserungsversuch hinnehmen müssen. Objektiv berechtigte Gründe für den von ihrem Ehemann für sie erklärten Behandlungsabbruch bestanden nicht. Entgegen den Ausführungen im Schriftsatz vom 16.02.2018 kann in objektiver Hinsicht weder ein Vertrauensverlust noch die daraus resultierende Unzumutbarkeit einer Weiterbehandlung festgestellt werden.

    35

    In Bezug auf die Unterkieferversorgung hat auch der Prothetik-Einigungsausschuss in seiner Sitzung vom 21.06.2010 festgestellt, dass dem Beklagten Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben werden muss. Dies ist jedoch nicht erfolgt.

    36

    3.

    37

    Aus vorstehenden Ausführungen folgt, dass auch die von der Klägerin begehrte Feststellung der Ersatzpflicht für künftige Schäden nicht verlangt werden kann.

    38

    III.

    39

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

    40

    Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10 in Verbindung mit § 713 ZPO.

    41

    Ein Grund, gemäß § 543 Abs. 2 ZPO die Revision zuzulassen, besteht nicht.

    42

    Streitwert 2. Instanz: 19.000,- €