· Fachbeitrag · Gesetzesänderung
Für „Streitigkeiten aus Heilbehandlungen“ sind künftig die Landgerichte zuständig
Das „Gesetz zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen“ wurde am 08.12.2025 ausgefertigt und am 11.12.2025 veröffentlicht. Mit Wirkung vom 01.01.2026 an sind gemäß § 71 Abs. 2 Nr. 9 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) „in Streitigkeiten aus Heilbehandlungen“ die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig. Zu solchen Streitigkeiten zählen laut der Gesetzesbegründung nicht nur Haftpflichtsachen, sondern ausdrücklich auch Honorarstreitigkeiten. Das bedeutet, dass jede gerichtliche Auseinandersetzung über eine Heilbehandlung, z. B. über die Höhe einer GOÄ-Rechnung, ab sofort vor einem Landgericht verhandelt werden muss. Dies gilt auch für eine Rechnung über einen geringfügigen Betrag wie z. B. 50 Euro.
Durch das Gesetz soll sichergestellt werden, dass komplexe medizinische Streitigkeiten vor Richtern verhandelt werden, die über besonderes Fachwissen verfügen; für den Bereich des Medizinrechts gibt es bereits spezialisierte Kammern bei den Landgerichten.
Eine weitere Auswirkung auf die Praxis ist der Anwaltszwang: anders als beim Amtsgericht ist bei Verfahren vor dem Landgericht stets ein Rechtsanwalt erforderlich. Die Prozessparteien können vor dem Landgericht nicht mehr selbst ohne anwaltliche Vertretung klagen oder sich verteidigen. Patienten und Heilberufer müssen sich bei der Verteidigung nun stets anwaltlich vertreten lassen. Nachteil hier: deutlich längere Verfahren, zu deutlich höheren Kosten. Hier wird sich mancher überlegen, ob es sich lohnt, wegen einer vermeintlich falschen Rechnung im zweistelligen Bereich zu klagen.
Zur neuen GVG-Fassung geht es hier: recht.bund.de/bgbl/1/2025/318/VO