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  • · DS-GVO

    1.500 Euro Schmerzensgeld wegen Datenweitergabe an Abrechnungszentrum

    Bild: ©stockpics - stock.adobe.com

    von RA Dr. Martin Riemer, FA MedizinR und VersicherungsR, Brühl/Köln, dr-riemer.de

    | Viele Zahnarztpraxen arbeiten mit einem Abrechnungsdienstleister zusammen. Dabei kann es jedoch zu unerwarteten Problemen mit dem Datenschutz und sogar zu Schadenersatz kommen, wie ein aktuelles Urteil zeigt. In dem Fall hat eine Logopädin den Namen und die Adresse des Vaters eines privat krankenversicherten Patienten an ein Abrechnungszentrum weitergegeben. Doch darin liegt ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO). Informiert die Logopädin den Vater der Patientin sodann nicht darüber, dass sie seine Daten weitergegeben hat, begründet dies einen zusätzlichen Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 DS-GVO. Die Verstöße rechtfertigen ein Schmerzensgeld gemäß Art. 82 Abs. 1 DS-GVO in Höhe von 1.500 Euro (Amtsgericht [AG] Pforzheim, 2 C 381/21, Urteil vom 27.01.2022) |

     

    Sachverhalt

    Die Tochter des Klägers befand sich in logopädischer Behandlung. Die sorgeberechtigte Mutter, vom Kläger geschieden, gab der Logopädin gegenüber an, dass die Patientin über ihren Vater privat krankenversichert war und teilte ihr zum Zwecke der Abrechnung dessen Namen und Adresse mit. Die Logopädin übermittelte diese Daten sodann weiter an ihr Abrechnungszentrum, welches wiederum den Kläger auf Zahlung der Behandlungskosten in Anspruch nahm. Mitteilung über diese Datenverarbeitungsvorgänge machte sie ihm nicht.

     

    Entscheidung

    Das AG sah in der Weitergabe des Namens und der Adresse des Klägers ohne dessen Einwilligung an das Abrechnungszentrum einen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 DS-GVO, sowie einen weiteren Verstoß gegen die Informationspflicht aus Art. 14 Abs. 1 DS-GVO, da die Logopädin die personenbezogenen Daten des Vaters nicht bei ihm selber, sondern über die Mutter der Patientin erhoben hatte. Hierüber hätte sie diesen jedoch informieren müssen. Für beide Pflichtverletzungen zusammen setzte es gem. Art. 82 Abs. 1 DS-GVO ein Schmerzensgeld von 1.500 Euro gegen die Logopädin fest. Diese hatte sich zwar mit dem Einwand eines „Bagatellverstoßes“ verteidigt, was das AG jedoch anders sah.

     

    PRAXISTIPP | Der perplexe Leser mag sich zwar die Augen reiben, aber nach der zum 25.05.2018 in Kraft getretenen DS-GVO ist die Entscheidung korrekt, auch wenn der Schadenersatzanspruch aus Art. 82 Abs. 1 DS-GVO höchstrichterlich noch nicht geklärt wurde. Seine Gegner wittern darin eine Art „Strafschadenersatz“ (engl. „punitive damages“) nach US-amerikanischem Vorbild, was im deutschen Recht als verpönt gilt. Sämtliche (Zahn-)Arzt- und Therapeutenpraxen wie auch Kliniken sollten die Entscheidung jedoch ernst nehmen und Angehörige, z. B. Eltern von Minderjährigen, in die Belehrung über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten einbeziehen und ‒ bei Abwesenden ‒ darüber grundsätzlich informieren. Lesen Sie zu Ihren Informationspflichten auch den Beitrag „Einwilligung und Datenschutzerklärung ‒ darauf müssen Sie achten!“ in ZP 10/2018, Seite 8.

     
    Quelle: Ausgabe 07 / 2022 | Seite 18 | ID 48286010