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So beantworten Sie Auskunftsbegehren privater Krankenversicherer rechtskonform
von RAin Meike Schmucker, LL.M., Münster, voss-medizinrecht.de
Jedes zahnärztliche Behandlungsteam wird in der Praxis zunehmend mit Anfragen privater Krankenversicherer konfrontiert. Die Beantwortung dieser Fragenkataloge ist aufwendig und zeitraubend. Um die Anfragen kurz, bündig und sicher beantworten zu können, ist es wichtig, sich mit den verschiedenen Aspekten unterschiedlicher Auskunftsbegehren auseinanderzusetzen.
Behandlungsbeginn ist die erste zahnärztliche Untersuchung
Die Heilbehandlung beginnt laut Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) nicht erst mit den therapeutischen, sondern bereits mit den diagnostischen Maßnahmen. Demnach ist der Beginn einer Heilbehandlung in der Regel schon die erste Untersuchung, die mit einer Befunderhebung und einem Behandlungsvorschlag verbunden ist.
Beispiel: Vorvertragliche Feststellung der Sanierungsbedürftigkeit |
Ein Schmerzpatient kommt kurz vor Weihnachten 2024 in die Praxis, und der Zahn 26 wird extrahiert. Die Wunde soll in Ruhe abheilen. Im Februar 2025 erscheint der Patient zur Routineuntersuchung wieder in der Praxis. Nun wird er vom Behandler umfassend über alle Behandlungsmöglichkeiten aufgeklärt – insbesondere über die Versorgung der Lücke durch eine Brücke oder ein Implantat. Der Patient kann sich die Behandlung zurzeit nicht leisten und möchte über die Behandlungsvorschläge nachdenken. Nachdem er eine Werbung für eine – wie er meint – günstige private Zusatzversicherung gesehen hat, schließt er diese Ende 2025 ab. Die Wartezeit des neuen Vertrages ist mit dem 30.06.2026 abgelaufen, und der Patient lässt seine Lücke mit einem Implantat versorgen. Als er die Liquidation einreicht, verweigert die private Zusatzversicherung die Erstattung. |
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