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  • · Fachbeitrag · Zahntechnik

    Zahntechnische Auslagen nach § 9 GOZ (Teil 2)

    von Dental-Betriebswirtin Birgit Sayn, ZMV, sayn-rechenart.de

    | Die Auslagen für die Anfertigung der Zahntechnik sind im Anwendungsbereich der GOZ als Auslagenersatz nach § 9 GOZ zu berechnen. Neben den für die einzelnen zahnärztlichen Leistungen vorgesehenen Gebühren können als Auslagen, die dem Zahnarzt tatsächlich entstandenen angemessenen Kosten für zahntechnische Leistungen berechnet werden, soweit diese Kosten nicht nach den Bestimmungen des Gebührenverzeichnisses mit den Gebühren abgegolten sind. Welche Rolle spielen dabei sogenannte „Durchschnittspreis- und Sachkostenlisten“? |

    Bundeseinheitliches Leistungsverzeichnis

    Das Bundeseinheitliche Leistungsverzeichnis (BEL II) enthält ausreichende und notwendige zahntechnische Leistungen im Rahmen der Versorgung von gesetzlich versicherten Patienten. Zusätzlich werden dort vom Gesetzgeber verordnete Höchstpreise genannt, die bei der Berechnung von zahntechnischen Leistungen im Rahmen einer Kassenbehandlung nach den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches anzusetzen sind. Dabei bestehen in der GKV besondere Begrenzungen der berechnungsfähigen zahntechnischen Kosten sowie formale Anforderungen an die Abrechnung. Gemäß § 88 SGB V sind danach den Abrechnungen von zahntechnischen Leistungen gegenüber gesetzlich Krankenversicherten das BEL II sowie die diesbezüglich auf Landesebene vereinbarten Vergütungen zugrunde zu legen. Mit diesen Höchstpreisen verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, die Beitragssatzstabilität in der Sozialversicherung zu gewährleisten.

     

    Das BEL II ist unter sozialversicherungsrechtlichen und politischen Gesichtspunkten entstanden und soll lediglich eine nach wissenschaftlichem Stand ausreichende und zweckmäßige Versorgung unter Berücksichtigung der notwendigen Wirtschaftlichkeit sicherstellen. Eine über den GKV-Standard hinausgehende weit überdurchschnittliche zahntechnische Leistung kann durch die im BEL II genannten Höchstpreise allerdings nicht begrenzt werden, so das Oberlandesgericht (OLG) Celle, das in derselben Entscheidung ausführt, dass auch die BEB als Kalkulationsliste für die Angemessenheit zahntechnischer Leistungen keine starren und verbindlichen Vergütungssätze vorschreibe (Urteil vom 10.01.2000, Az. 1 U 100/98).