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  • · Fachbeitrag · Erstattungsprobleme

    Höher bewertete Ziffer angesetzt? Gründe für den Mehraufwand sind stets zu dokumentieren!

    von RA, FA MedR Dr. med. dent. Wieland Schinnenburg, Hamburg, rechtsanwalt-schinnenburg.de

    | Das Sozialgericht München (SG) hat einem Zahnarzt das Honorar aus der GOÄ 2701 nicht zugesprochen, weil der Mehraufwand gegenüber der GOÄ 2700 nicht bewiesen wurde (Urteil vom 28.09.2022, Az. S 38 KA 5094/20). In den Urteilsgründen wird grundsätzlich beschrieben, wie Abrechnungsbestimmungen auszulegen sind. |

    Der Sachverhalt

    Ein Fachzahnarzt für Oralchirurgie hatte bei einem Patienten eine größere chirurgische Behandlung vorgenommen. Angesichts einer Grunderkrankung, und weil der Patient starker Raucher und Alkoholiker war, hatte er eine Verbandsplatte für notwendig erachtet. Hierzu hat er die vorhandene Prothese erweitert und als Verbandsplatte umgearbeitet. Hierfür hatte er die Nr. 2701 GOÄ (Anlegen von extraoralen Stütz-, Halte- oder Hilfsvorrichtungen, einer Verbands- oder Verschlussplatte, Pelotte oder dergleichen ‒ im Zusammenhang mit plastischen Operationen oder zur Verhütung oder Behandlung von Narbenkontrakturen) abgerechnet. Die Kassenzahnärztliche Vereinigung (KZV) wollte nur die Nr. 2700 GOÄ (Anlegen von Stütz-, Halte oder Hilfsvorrichtungen [z. B. Verbandsplatte, Pelotte] am Ober- oder Unterkiefer oder bei Kieferklemme) anerkennen.

     

    Das Gericht musste also entscheiden, welche der beiden Positionen vom Zahnarzt abgerechnet werden durfte. Dazu musste es mehrere Auslegungsmethoden anwenden. Dies macht das Urteil über die konkrete Frage hinaus interessant.