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  • · Fachbeitrag · Akteneinsicht

    Neuer § 630g BGB definiert Recht auf kostenlose Erstkopie der Patientenakte

    von RA, FA MedR und Zahnarzt Dr. Stefan Droste, LL.M. Kanzlei am Ärztehaus; kanzlei-am-aerztehaus.de

    Patienten, die Einsicht in ihre Patientenakte verlangen, haben seit der jüngsten Änderung des § 630g Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Anspruch darauf, dass die erste Abschrift nun kostenfrei zur Verfügung gestellt wird. Diese neue Regelung stärkt zwar den Patientenschutz, wirft aber sowohl für (Zahn-)Ärzte als auch für die Praxisorganisation viele Fragen auf.

     

    Bis zur Änderung konnten sich (Zahn-)Ärzte auf Berufsordnungen berufen

    § 630g BGB wurde durch das sog. Patientenrechtegesetz eingeführt und regelte bereits den Anspruch des Patienten auf Einsichtnahme in seine Patientenakte sowie das Recht, Abschriften hiervon zu verlangen. Bisher stellten (Zahn-)Arztpraxen diese Abschriften regelmäßig gegen Kostenerstattung bereit. Dabei beriefen sich viele Praxen auf Berufsordnungen der Landes-(Zahn-)Ärztekammern, die eine Entgeltpflicht für Abschriften regelten. Mit der ergänzenden Fassung von § 630g Abs. 1 Satz 4 BGB, die am 06.02.2026 in Kraft getreten ist, wird nun ausdrücklich klargestellt, dass die erste Abschrift der Behandlungsakte unentgeltlich zur Verfügung zu stellen ist.

     

    Hintergrund ist die Umsetzung von EU-Vorgaben in deutsches Recht

    Die Gründe dieser Ergänzung liegen in der Angleichung des deutschen Rechts an europäische datenschutzrechtliche Vorgaben. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem Urteil vom 26.10.2023 (Az. C 307/22) klargestellt, dass eine betroffene Person nach der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO, Art. 15) einen Anspruch auf eine unentgeltliche erste Kopie ihrer personenbezogenen Daten hat (AAZ 08/2024, Seite 1, Abruf-Nr. 50084051).