Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 04.09.2015 · IWW-Abrufnummer 179342

    Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt: Urteil vom 19.11.2014 – 5 Sa 10/13


    Tenor:

    Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dessau-Roßlau vom 6. November 2012 - 8 Ca 5/12 - abgeändert.

    Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 250,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. März 2011 zu zahlen.

    Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

    Die Revision wird zugelassen.



    Tatbestand



    Die Parteien streiten über die Zahlung einer Jubiläumszuwendung.



    Der 1968 geborene Kläger ist seit dem 12. Februar 1996 bei der Beklagten als Kraftfahrer beschäftigt. Dem Arbeitsverhältnis liegt der schriftliche Arbeitsvertrag vom 09. Juli 2002 nebst Nachtrag vom selben Tage (Bl. 20 - 22 d. A.) zugrunde. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses handelte es sich bei der Beklagten um einen kommunalen Entsorgungsbetrieb. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fanden kraft beiderseitiger Organisationszugehörigkeit und arbeitsvertraglicher Inbezugnahme die Bestimmungen des Bundesmanteltarifvertrages für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe-Ost (BMT-GO) und die diese ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2005 (Bl. 56 f. d. A.) informierte die Beklagte ihre Arbeitnehmer über die "Überleitung Ihres Beschäftigungsverhältnisses in den TVöD" und wies darin u.a. darauf hin, dass Grundlage für die Überleitung der entsprechende Tarifvertrag für die Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber sei. Zu einem nicht näher genannten Zeitpunkt übernahm die T Unternehmensgruppe die Beklagte. Aufgrund dieser Übernahme erfolgte die Umbenennung in die jetzige Firma der Beklagten, die am 3. Dezember 2008 in das Handelsregister eingetragen worden ist.



    Mit Datum 29. Oktober 2008 schlossen die T GmbH & Co. KG und der Gesamtbetriebsrat der T Unternehmungsgruppe eine "Betriebsvereinbarung GBR 41/2008" (Bl. 13 - 15a d. A., fortan: GBR 41/2008). Die T Dienstleistung GmbH & Co. KG handelte für die dort aufgezählten Unternehmen der Gruppe. Die Beklagte ist darin nicht genannt. Die Betriebsvereinbarung hat, soweit vorliegend von Bedeutung, folgenden Inhalt:



    "Mit dieser Betriebsvereinbarung wird die



    Anerkennung und Bewertung von Mitarbeiterereignissen und ... Mitarbeiterjubiläen



    in der Unternehmensgruppe geregelt.



    § 1 Geltungsbereich



    Diese Betriebsvereinbarung gilt für alle Mitarbeiter, die lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig sind, mit Ausnahme der Leitenden Mitarbeiter gem. § 5 (3) BetrVG der T Unternehmensgruppe. Bei Teilzeitbeschäftigung werden die Beträge anteilig ermittelt.



    § 2 Mitarbeiterereignisse



    Mitarbeiterereignisse sind



    - Hochzeit des Mitarbeiters



    - Geburt von Kindern



    - Silberhochzeit des Mitarbeiters



    - 10-jährige Betriebszugehörigkeit



    - 15-jährige Betriebszugehörigkeit



    - 20-jährige Betriebszugehörigkeit



    - 30-jährige Betriebszugehörigkeit



    - 35-jährige Betriebszugehörigkeit



    - Eintritt in das Rentenalter (Bezug der Regelaltersrente)



    § 3 Mitarbeiterjubiläum



    Mitarbeiterjubiläen sind



    - 25-jährige Betriebszugehörigkeit



    - 40-jährige Betriebszugehörigkeit



    - 50-jährige Betriebszugehörigkeit



    § 4 Würdigung der Mitarbeiterereignisse und Mitarbeiterjubiläen



    Jedes Mitarbeiterereignis und jedes Mitarbeiterjubiläum wird mit einem persönlichen Gratulationsschreiben gewürdigt. Ist der Anlass eine entsprechende Betriebszugehörigkeit oder der Eintritt in das Rentenalter, sind in diesem Schreiben Dank für die Treue zum Unternehmen und - soweit im Allgemeinen nachvollziehbar - das besondere Engagement und die Leistung des Mitarbeiters zu würdigen. Das Gratulationsschreiben ist vom direkten Vorgesetzten und/oder der Regional-/Fachcenterleitung bzw. Geschäftsführung zu unterschreiben.



    Neben dem Gratulationsschreiben erhält der Mitarbeiter einen Blumenstrauß überreicht.



    Eine besondere Würdigung soll den Mitarbeitern zu teil werden, die ein Mitarbeiterjubiläum oder den Eintritt in das Rentenalter feiern können. Diese Mitarbeiter sind im Rahmen der jährlichen Betriebsversammlungen besonders zu ehren.



    § 5 Finanzielle Zuwendungen



    Finanzielle Zuwendungen unterliegen grundsätzlich der individuellen Lohnsteuer- und Sozialversicherungspflicht.

    Ereignis Betrag in EURO Bemerkungen Hochzeit des Mitarbeiters 100,00 Geburt eines Kindes 50,00 Silberhochzeit des Mitarbeiters 100,00 Betriebszugehörigkeit bis 5 Jahre 150,00 ab Betriebszugehörigkeit von 6 Jahren Betriebszugehörigkeit 100,00 10 Jahre 250,00 15 Jahre 400,00 20 Jahre 650,00 25 Jahre 800,00 30 Jahre 1.000,00 35 Jahre 1.500,00 40 Jahre 2.000,00 45 Jahre 2.500,00 50 Jahre Eintritt in das Rentenalter 500,00 bei Betriebszugehörigkeit bis 10 Jahre 1.000,00 bei Betriebszugehörigkeit bis 25 Jahre 1.500,00 bei Betriebszugehörigkeit über 25 Jahre



    Alle aufgeführten Zuwendungen werden ausschließlich über die Entgeltabrechnung für den Monat, in dem das Mitarbeiterereignis bzw. Mitarbeiterjubiläum zeitlich fällt, vergütet.



    § 6 Besondere Ehrung für Mitarbeiterjubiläum



    Mitarbeiter, die auf eine 25-, 40- oder gar 50-jährige Betriebszugehörigkeit zurückblicken, können bzw. nach mindestens 10-jähriger Betriebszugehörigkeit in das Rentenalter eintreten, werden ergänzend zu den §§ 4 + 5 dieser Betriebsvereinbarung besonders geehrt.



    Neben der persönlichen Ansprache kann diesen Mitarbeitern noch ein Geschenk im Wert bis zu EUR 40,00 überreicht werden. Gem. dem zurzeit gültigen Steuerrecht zählt dieses Geschenk nicht zum Arbeitsentgelt und ist daher lohnsteuerfrei.



    § 7 Laufzeit



    Diese Betriebsvereinbarung tritt rückwirkend zum 01.01.2008 in Kraft. Sie kann mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten, jeweils zum Jahresende, gekündigt werden.



    Bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung wirken die o. a. Vereinbarungen nicht nach.



    Die Betriebsvereinbarung ersetzt die BV GBR 28/2005 vom 09.03.2005, die nach Unterschrift aller Parteien ungültig wird.



    P W den 29. Oktober 2008"



    Der GBR 41/2008 lag der Zuordnungstarifvertrag zwischen der T Dienstleistung GmbH & Co. KG und Verdi vom 22. August 2002 (Bl. 91 - 93 d. A.) zugrunde, in der insbesondere die Betriebsratsstruktur in der T-unternehmensgruppe festgelegt worden ist. Diesen Tarifvertrag kündigte die T Dienstleistung GmbH & Co. KG mit Schreiben vom 18. November 2009 (Bl. 94 d. A.).



    Die Gewerkschaft ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (im Folgenden: Verdi) schloss mit der Beklagten unter dem 30. September 2009 mit Wirkung vom 1. Oktober 2009 einen Firmentarifvertrag (Bl. 16 f. d. A.), nach dem für die Beschäftigten der Beklagten, "die unter den Geltungsbereich dieses Tarifvertrages fallen, und die vor dem 1. Mai 2009 bei der ... beschäftigt waren", die "Tarifverträge für den öffentlichen Dienst (TVöD) einschließlich der Zusatzversorgung uneingeschränkt und unbegrenzt in ihren jeweils gültigen Fassungen weiter" gelten (§ 2 Ziffer 1 des Firmentarifvertrages, Bl. 16 d. A.). Für die ab dem 01. Mai 2009 eingestellten tarifgebundenen Arbeitnehmer sollen die Tarifverträge der Entsorgungswirtschaft in ihrer jeweils gültigen Fassung Anwendung finden (§ 2 Ziffer 4 des Firmentarifvertrages, Bl. 17 d. A.).



    Die Beklagte informierte ihre Beschäftigten mit interner Mitteilung vom 16. März 2010 (Bl. 12 d. A.), dass nach ihrer Auffassung die GBR 41/2008 auf die Beklagte keine Anwendung finde, weil die Beklagte dort nicht namentlich aufgeführt werde. Maßgeblich seien für die Beschäftigten, die bereits vor dem 1. Mai 2009 bei der Beklagten beschäftigt gewesen seien, die Regelungen des TVöD. Die Öffnungsklausel in § 23 TVöD finde keine Anwendung, da diese nur für den Bereich der VkA bestehe. Hierzu gehöre die Beklagte jedoch nicht.



    Im Jahre 2010 wurde in der Unternehmensgruppe anlässlich der Betriebsratswahlen eine neue Betriebsratsstruktur bestehend aus Betriebsräten und einem Konzernbetriebsrat gebildet.



    Mit Wirkung vom 1. September 2010 schloss die T Dienstleistung GmbH & Co. KG mit dem bei der T Unternehmensgruppe gebildeten Konzernbetriebsrat die "Betriebsvereinbarung KBR 10.04" (Bl. 8 - 11 d. A., fortan: KBR 10.04). Diese ist - mit der GBR 41/2008 - mit Ausnahme des Zeitpunktes des Inkrafttretens - wortidentisch, jedoch erweitert um eine Regelung (§ 5), wie Mitarbeitern, die noch während des bestehenden Arbeitsverhältnisses versterben, in Abhängigkeit von der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu gedenken ist. Als Vertragspartner auf Arbeitgeberseite ist genannt: "T Dienstleistung GmbH & Co. KG..., vertreten durch ..., und handelnd für alle Unternehmungen der T-gruppe, mit Ausnahme der T Entsorgung K. und der Gesellschaft für Abfallentsorgung L GmbH, für die diese Betriebsvereinbarung nicht zur Anwendung kommt."



    Allein auf die beiden ausgenommenen Unternehmen finden die Tarifverträge für den öffentlichen Dienst Anwendung, für die Beklagte entsprechend des Firmentarifvertrages. Die übrigen Unternehmen der T-Gruppe unterliegen keiner Tarifbindung.



    Der Kläger machte gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom 7. April 2011 - dieser am 8. April 2011 zugegangen - die Zahlung einer Jubiläumszulage für sein 15-jähriges Betriebsjubiläum vom 12. Februar 2011 unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Betriebsvereinbarungen KBR 10.04 bzw. GBR 4/2008 i. V. m. §23 Abs. 2 Satz 3 TVöD geltend (Bl. 7 d. A.). Dies lehnte die T Dienstleistung GmbH & Co. KG u.a. unter dem Hinweis, dass die Beklagte kein Mitglied in einem Verband der VKA ist, ab (Schreiben vom 11. November 2011, Bl. 5 d. A.).



    Mit der am 19. Januar 2012 bei dem Arbeitsgericht Dessau-Roßlau eingegangenen und der Beklagten am 25. Januar 2012 zugestellten Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er ist der Ansicht, dass er sich zur Begründung des Anspruchs auf die GBR 41/2008 stützen könne, da die Öffnungsklausel nach § 23 Abs. 2 Satz 3 TVöD für den Bereich VKA auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung finde, so dass günstigere Regelungen getroffen werden könnten. Dies sei sowohl durch die GBR 41/2008 als auch durch die KBR 10.04 geschehen.



    Der Kläger hat beantragt,



    die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 250,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. März 2011 zu zahlen.



    Die Beklagte hat beantragt,



    die Klage abzuweisen.



    Sie meint, dass der Kläger den geltend gemachten Anspruch nicht auf zwei Betriebsvereinbarungen stützen könne. Im Übrigen seien die Voraussetzungen für einen Anspruch auch nicht gegeben. Soweit der Kläger seinen Anspruch auf die GBR 41/2008 stütze, erfülle er dessen Voraussetzungen schon deshalb nicht, weil diese zum Zeitpunkt des Erreichens der 15-jährigen Beschäftigungszeit am 12. Februar 2011 schon nicht mehr gegolten habe. Im Übrigen unterfalle die Beklagte nicht dem Anwendungsbereich der GBR 41/2008. Darüber hinaus sei die GBR 41/2008 wirksam durch KBR 10.04 mit Wirkung vom 1. September 2010 abgelöst worden. Auf die KBR 10.04 könne der Kläger seinen Anspruch schon deshalb nicht stützen, weil die Beklagte ausdrücklich vom Anwendungsbereich ausgenommen worden sei.



    Das Arbeitsgericht hat die Klage mit dem dem Kläger am 11. Dezember 2012 zugestellten Urteil vom 6. November 2012, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe im Übrigen gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen wird, unter Zulassung der Berufung nach Beweisaufnahme durch Vernehmung des Konzernbetriebsratsvorsitzenden, dass die KBR 10.04 die GBR 41/2008 abgelöst habe, abgewiesen. Zur Begründung der Entscheidung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme feststehe, dass die Konzernbetriebsvereinbarung 10.04 die Gesamtbetriebsvereinbarung 41/2008 wirksam abgelöst habe und sich im Übrigen der Argumentation der Beklagten angeschlossen.



    Der Kläger verfolgt sein Begehren mit der am 7. Januar 2013 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen und am 8. März 2013 nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 11. März 2013 begründeten Berufung weiter. Zur Begründung hat der Kläger im Wesentlichen geltend gemacht, dass das Arbeitsgericht eine unzutreffende Beweiswürdigung vorgenommen habe, weil es die Aussage des Konzernbetriebsratsvorsitzenden hingenommen habe, wonach ein ausdrücklicher Wille zur Ablösung der GBR 41/2008 mit der KBR 10.04 bestanden habe, ohne sich die geführten Protokolle vorlegen zu lassen, um sich von deren tatsächlichen Wortlaut zu überzeugen. Selbst bei Annahme des Ablösungsprinzips hätte aufgrund der in der GBR 41/2008 getroffenen Kündigungsregelung eine schriftliche Dokumentation des vermeintlichen Willens der Betriebspartner erfolgen müssen. Es sei im Übrigen auch fraglich, ob es überhaupt zulässig gewesen sei, die Gesamtbetriebsvereinbarung durch die Konzernbetriebsvereinbarung abzulösen. Darüber hinaus widerspreche der Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats die ausdrückliche Herausnahme der Beklagten aus dessen Anwendungsbereich.



    Der Kläger beantragt,



    das Urteil des Arbeitsgerichts Dessau-Roßlau vom 6. November 2012 - 8 Ca 5/12 - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 250,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. März 2011 zu zahlen.



    Die Beklagte beantragt



    die Berufung zurückzuweisen.



    Mit Beschluss vom 16. Juli 2014 hat das Landesarbeitsgericht die Beklagte darauf hingewiesen, dass nach seiner Auffassung der Anwendungsbereich der Öffnungsklausel § 23 Abs. 2 Satz 3 TVöD für den Bereich VKA gegeben se. Des Weiteren hat es darauf hingewiesen, dass nach seiner Auffassung die Herausnahme der Beklagten aus dem Anwendungsbereich der KBR 10.04 gemäß § 75 Abs. 1 Satz 1 BetrVG sachlich gerechtfertigt sein müsse und insofern der Beklagten die Möglichkeit zur ergänzenden schriftlichen Stellungnahme eingeräumt.



    Die Beklagte ist unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens der Ansicht, dass die KBR 10.04 die Betriebsvereinbarung GBR 41/2008 wirksam abgelöst habe. Die Herausnahme der Beklagten aus dem Anwendungsbereich stelle keinen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz dar. Die in der Herausnahme der beiden Gesellschaften liegende mögliche Ungleichbehandlung sei sachlich gerechtfertigt. Dies begründe sich zunächst darin, dass - insoweit unstreitig - nur auf die ausgenommenen Gesellschaften und deren Arbeitsverhältnisse tarifvertragliche Regelungen Anwendung fänden, nämlich der TVöD. Zudem seien die Gehaltssysteme der Unternehmen, die von der Konzernbetriebsvereinbarung erfasst seien, materiell und immateriell ungünstiger als bei der Gesellschaft für Abfallentsorgung und L GmbH und der Beklagten. Das durchschnittliche Jahresgehalt der Fahrer in diesen Gesellschaften belaufe sich beispielhaft auf ca. 27.345,19 € brutto, während das durchschnittliche Jahresgehalt bei der Gesellschaft für Abfallentsorgung L mbH sowie bei der Beklagten bei ca. 36.029,47 € brutto liege. Die wöchentliche Arbeitszeit bei der Beklagten betrage - insoweit unstreitig - 40 Stunden. Bei den übrigen Gesellschaften würden arbeitsvertragliche Regelungen gelten, die auch eine höhere wöchentliche Arbeitszeit (zwischen 43 und 48 Stunden pro Woche) vorsehen könnten. Des Weiteren sei zu beachten, dass bei der Beklagten Zahlungen für ein 25-jähriges Jubiläum, Erschwerniszuschläge, Feiertagsentgelt, Jahressonderzahlung, Leistungsentgelt, Müllwerkerzulage, Sozialzuschlag, Überstundenzuschläge in Höhe von 30 % des Tarifentgelts geleistet würden. In den übrigen, von dem Anwendungsbereich des Konzernbetriebs erfassten Gesellschaften würden diese Entgeltbestandteile nicht gewährt. Diesen bestehenden unterschiedlichen Arbeitsbedingungen sei bei der Abfassung der KBR 10.04 Rechnung getragen worden. Mit ihr werde eine teilweise Kompensation erreicht. Die Anpassung unterschiedlicher Arbeitsbedingungen im Sinne eines Ausgleichs von Nachteilen rechtfertige eine differenzierte Behandlung verschiedener Arbeitnehmergruppen.



    Wegen des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf die Sitzungsniederschriften sowie die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.



    Entscheidungsgründe



    A. Die an sich statthafte (§§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 ArbGG) und aufgrund der das Landesarbeitsgericht bindenden Zulassung (§ 64 Abs. 4 ArbGG) zulässige (§ 64 Abs. 2 lit. a) ArbGG) Berufung des Klägers ist von ihm form- und fristgerecht eingelegt worden (§§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 519, 520 ZPO). Sie ist insbesondere auch ausreichend begründet worden. Der Kläger hat sich ausreichend mit den Gründen des angefochtenen Urteils auseinandergesetzt.



    I. Gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO muss die Berufungsbegründung die Erklärung enthalten, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden. Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO müssen die Umstände bezeichnet werden, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt. Diese Vorschriften sind nach § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren anzuwenden. Die Berufungsbegründung muss auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein und im Einzelnen erkennen lassen, in welchen Punkten rechtlicher oder tatsächlicher Art sowie aus welchen Gründen das angefochtene Urteil fehlerhaft sein soll. Die Berufungsbegründung muss sich mit den rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Urteils befassen, wenn es dieses bekämpfen will (vgl. nur: BAG 17. Januar 2007 - 7 AZR 20/06 - AP TzBfG § 14 Nr 30 = NZA 2007, 566, [BAG 17.01.2007 - 7 AZR 20/06] Rn. 11 mwN).



    II. Diesen Anforderungen genügt die Berufungsbegründung. Der Kläger vertritt darin die Ansicht, dass er seinen Anspruch entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts auf die GBR 41/2008 stützen könne, weil das Arbeitsgericht seiner Überzeugungsbildung bei der Beweiswürdigung nicht allein die Aussage des Konzernbetriebsratsvorsitzenden hätte zugrunde legen dürfen und überdies die Ablösung der GBR 41/2008 durch die KBR 10.04 fraglich sei. Damit setzt sich der Kläger hinreichend mit der Begründung des Arbeitsgerichts auseinander, die sich darauf beschränkt, die KBR 10.04 anzuwenden. Ob diese Begründung schlüssig, rechtlich zutreffend oder vertretbar ist, ist unerheblich, denn das ist nicht erforderlich. Erforderlich und ausreichend ist, dass die Berufungsschrift sich mit den rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Urteils befasst, wenn es diese bekämpfen will (BAG 15. August 2002 - 2 AZR 473/01 - AP ZPO § 519 Nr. 55 = EzA ZPO § 519 Nr. 14, Rn. 24).



    B. Die Berufung ist auch begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung der geforderten Jubiläumszuwendung in Höhe von 250,00 € brutto aufgrund der Erfüllung der Voraussetzungen der 15-jährigen Betriebszugehörigkeit gemäß § 611 Abs. 1 BGB i.V.m. dem Arbeitsvertrag und der KBR 10.04 sowie dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz.



    I. Der Kläger kann den geltend gemachten Anspruch nicht auf § 23 Abs. 2 TVöD stützen, da dieser die Jubiläumszuwendung erst nach 25-jähriger Dienstzeit gewährt.



    II. Der Kläger kann den Anspruch auch nicht auf die GBR 41/2008 stützen. Sie ist durch die KBR 10.04 wirksam abgelöst worden, sodass es unerheblich ist, ob die GBR 41/2008 überhaupt jemals auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung gefunden hat.



    1. Die Parteien einer Betriebsvereinbarung können die von ihnen getroffenen Regelungen jederzeit für die Zukunft abändern. Die neue Betriebsvereinbarung kann auch Bestimmungen enthalten, die für die Arbeitnehmer ungünstiger sind. Im Verhältnis zweier gleichrangiger Normen gilt nicht das Günstigkeitsprinzip, sondern die Zeitkollisionsregel. Danach geht die jüngere Norm der älteren vor. Allerdings kann eine neue Betriebsvereinbarung bereits entstandene Ansprüche der Arbeitnehmer grundsätzlich nicht schmälern oder entfallen lassen. Die Möglichkeit einer Rückwirkung normativer Regelungen ist durch das Vertrauensschutz- und das Verhältnismäßigkeitsprinzip beschränkt (vgl. zum Ganzen: BAG 23. Januar 2008 - 1 AZR 988/06 - AP BetrVG 1972 § 77 Betriebsvereinbarung Nr. 40 - NZA 2008, 709, [BAG 23.01.2008 - 1 AZR 988/06] Rn. 19 mwN).



    2. Vorliegend ist die GBR 41/2008 durch die KBR 10.04 abgelöst worden.



    a) Zuständig für den Abschluss der vorliegenden Betriebsvereinbarung war im Jahre 2010 allein der neu gebildete Konzernbetriebsrat, sodass auch nicht aufgeklärt werden musste, ob und für welche Betriebe ein Gesamtbetriebsrat gebildet worden ist oder ob die Beschäftigten von dem Anwendungsbereich der GBR 41/2008 wirksam ausgenommen worden sind.



    aa) Für das Verhältnis der originären Zuständigkeit von Betriebsrat, Gesamtbetriebsrat und Konzernbetriebsrat gilt der Grundsatz der Zuständigkeitstrennung. Danach sind ausschließlich entweder die einzelnen Betriebsräte oder der Gesamtbetriebsrat oder der Konzernbetriebsrat zuständig. Die gesetzlichen Zuständigkeiten schließen sich gegenseitig aus. Sie sind zwingend und können nicht abbedungen werden (vgl. zum Ganzen: BAG 14. November 2006 - 1 ABR 4/06 - AP BetrVG 1972 § 87 Nr. 43 = NZA 2007, 399, [BAG 14.11.2006 - 1 ABR 4/06] Rn. 34 mwN).



    bb) Für die Regelung der Zuwendungen für Jubiläen und Mitarbeiterereignisse war der Konzernbetriebsrat jedenfalls im Jahre 2010 nach § 58 Abs. 1 Satz 1 BetrVG zuständig.



    (1) Nach der Kompetenzzuweisung des Betriebsverfassungsgesetzes ist für die Wahrnehmung von Mitbestimmungsrechten in erster Linie der von den Arbeitnehmern unmittelbar durch Wahl legitimierte Betriebsrat zuständig. Er hat die Interessen der Belegschaften der einzelnen Betriebe gegenüber dem Unternehmer wahrzunehmen. Diese Aufgabe weisen § 50 Abs. 1 Satz 1 BetrVG dem Gesamtbetriebsrat und § 58 Abs. 1 Satz 1 BetrVG dem Konzernbetriebsrat nur für den Fall zu, dass die zu regelnde Angelegenheit nicht auf den einzelnen Betrieb oder das konzernangehörige Unternehmen beschränkt ist und deshalb die Interessen der Arbeitnehmer nicht mehr auf der betrieblichen Ebene bzw. der des Unternehmens gewahrt werden können. Nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BetrVG ist der Konzernbetriebsrat für die Behandlung von Angelegenheiten zuständig, die den Konzern oder mehrere Konzernunternehmen betreffen und nicht durch die einzelnen Gesamtbetriebsräte innerhalb ihrer Unternehmen geregelt werden können. Diese originäre Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats ist nach denselben Kriterien zu bestimmen wie die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats. Erforderlich ist, dass es sich zum einen um eine mehrere Unternehmen betreffende Angelegenheit handelt und zum anderen objektiv ein zwingendes Erfordernis für eine unternehmensübergreifende Regelung besteht. Das Vorliegen eines zwingenden Erfordernisses bestimmt sich nach Inhalt und Zweck des Mitbestimmungstatbestands, der einer zu regelnden Angelegenheit zugrunde liegt. Maßgeblich sind stets die konkreten Umstände im Konzern und in den einzelnen Unternehmen. Allein der Wunsch des Arbeitgebers nach einer konzerneinheitlichen oder unternehmensübergreifenden Regelung, sein Kosten- oder Koordinierungsinteresse sowie reine Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte genügen nicht, um in Angelegenheiten der zwingenden Mitbestimmung die Zustimmung des Konzernbetriebsrats zu begründen (BAG 25. September 2012 - 1 ABR 45/11 - AP BetrVG 1972 § 58 Nr. 5 = NZA 2013, 275, [BAG 25.09.2012 - 1 ABR 45/11] Rn. 24 mwN).



    (3) Das zwingende Erfordernis einer unternehmensübergreifenden Regelung kann sich sowohl aus objektiv zwingenden Gründen oder aus der "subjektiven Unmöglichkeit" einer Regelung auf Betriebsebene ergeben (BAG 19. Juni 2007 - 1 AZR 454/06 - AP BetrVG 1972 § 58 Nr. 4 = NZA 2007, 1184, [BAG 19.06.2007 - 1 AZR 454/06] Rn. 18; BAG 22. Juli 2008 - 1 ABR 40/07 - AP BetrVG 1972 § 87 Nr. 14 = NZA 2008, 248, [BAG 13.11.2007 - 3 AZN 414/07] Rn. 66). Von einer solchen subjektiven Unmöglichkeit ist auszugehen, wenn der Arbeitgeber im Bereich der freiwilligen Mitbestimmung zu einer Maßnahme, Regelung oder Leistung nur betriebsübergreifend bereit ist. Wenn der Arbeitgeber mitbestimmungsfrei darüber entscheiden kann, ob er eine Leistung überhaupt erbringt, kann er sie von einer überbetrieblichen Regelung abhängig machen und so die Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats für den Abschluss einer entsprechenden Betriebsvereinbarung herbeiführen. Die bloße Zweckmäßigkeit oder der Wunsch nach einer unternehmenseinheitlichen Regelung ist dagegen nicht geeignet, in Angelegenheiten der zwingenden Mitbestimmung die Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats zu begründen (vgl. BAG 23. März 2010 - 1 ABR 82/08 - AP BetrVG 1972 § 87 Lohngestaltung Nr. 135 = NZA 2011, 642, [BAG 23.03.2010 - 1 ABR 82/08] Rn. 15; vgl. auch: BAG 10. Oktober 2006 - 1 ABR 59/05 - AP BetrVG 1972 § 77 Tarifvorbehalt Nr. 24 = NZA 2007, 523 Rn. 18 [BAG 10.10.2006 - 1 ABR 59/05] ; BAG 24. Januar 2006 - 3 AZR 483/04 -, vgl. Fitting, BetrVG, 27. Aufl., § 58 Rn. 11).



    (4) Nach diesen Grundsätzen ist der Konzernbetriebsrat originär zuständig. Im Streitfall ergibt sich bereits aus der tatsächlichen erfolgten Regelung in Form einer Konzernbetriebsvereinbarung, dass die Konzernleitung die geregelten freiwilligen Leistungen nur noch konzerneinheitlich gewähren will. Danach liegt ein Fall der subjektiven Unmöglichkeit der Regelung auf der Ebene der Betriebsräte vor. Dies allein begründete die Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats. Unerheblich ist, dass die Regelung der Mitarbeiterjubiläen und -ereignisse zuvor durch Gesamtbetriebsvereinbarung geregelt worden ist Dies erzeugte keine Bindungswirkung für die Zukunft. Die Gewährung von Jubiläumszuwendungen und ähnlichen Leistungen stellt eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers dar. Es obliegt daher seiner Entscheidungsfreiheit, mit welchem Gremium er diese Regelung abschließen will. Aufgrund der Freiwilligkeit der Arbeitgeberleistungen konnte daher durch die Konzernleitung die Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats begründet werden.



    b) Entgegen der Ansicht des Klägers verdrängt die KBR 10.04 die GBR 41/2008 auch für die Beklagte, selbst wenn zugunsten des Klägers unterstellt wird, dass diese auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung gefunden hat. Dem steht nicht entgegen, dass die KBR 10.04 keine ausdrückliche Regelung zur Ablösung der GBR 41/2008 enthält.



    aa) Eine Kollision zwischen Gesamtbetriebsvereinbarung und Konzernbetriebsvereinbarung wird nach der vom Gesetz vorgesehenen Zuständigkeitsverteilung gelöst. Dies bedeutet, dass eine vom Konzernbetriebsrat in seiner originären Zuständigkeit abgeschlossene Konzernbetriebsvereinbarung eine vom Gesamtbetriebsrat oder von den einzelnen Betriebsräten abgeschlossene Betriebsvereinbarungen über denselben Regelungsgegenstand verdrängt (vgl. BAG 3. Mai 1984 - 6 ABR 68/81 - AP BetrVG 1972 § 95 Nr. 5, Rn. 20 f.; ErfK-Kania, 14. Aufl., § 77 Rn. 67; Fitting, BetrVG, 27. Aufl., § 58 Rn. 40, § 50 Rn. 74). Dies gilt unabhängig davon, wann die jeweilige Regelung getroffen wurde und ob sie günstiger oder ungünstiger ist (ErfK-Kania, 14. Aufl., § 77 Rn. 67; Fitting, BetrVG, 27. Aufl., § 58 Rn. 40, § 50 Rn. 74).



    bb) Aufgrund der mit Ausnahme der Zusatzregelung Trauerfall bestehenden Wortidentität zwischen der GBR 41/2008 und der KBR 10.04 ist offensichtlich, dass die beiden Betriebsvereinbarungen denselben Regelungsgegenstand betreffen. Unabhängig von der durchgeführten Beweisaufnahme kann auch nicht angenommen werden, dass die GBR 41/2008 für die Beschäftigten der beiden von der KBR 10.04 ausgenommenen Unternehmen weiter gelten sollte. Dann hätte es der Herausnahme aufgrund der insoweit bestehenden Wortidentität der Regelungen nicht bedurft. Es ist daher schon aus der KBR 10.04 selbst zu entnehmen, dass die GBR 41/2008 insgesamt durch die Regelung auf der Konzernebene abgelöst werden sollte. Die Herausnahme der beiden Unternehmen bedeutet lediglich, dass eine inhaltliche Änderung bei dem Kreis der von der Regelung begünstigten Beschäftigten vorgenommen worden ist. Danach kann dahinstehen, ob das Arbeitsgericht zu seiner Überzeugungsbildung - wie der Kläger gemeint hat - noch Protokolle über das Zustandekommen der KBR 10.04 hätte heranziehen müssen.



    cc) Im Übrigen konnten die neu zuständigen Betriebspartner auf Konzernebene die auf Gesamtbetriebsratsebene abgeschlossen GBR 41/2008 zumindest auch auf der Zeitebene für die Zukunft abändern. Aufgrund der Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes kommt es nicht darauf an, ob insoweit in bereits entstandene Ansprüche oder geschützte Anwartschaften der Beschäftigten der Beklagten eingegriffen wurde.



    dd) Ob die Herausnahme der Beschäftigten der beiden genannten Unternehmen aus dem Kreis der Begünstigten wirksam geschehen ist, ist für die Frage der Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats unerheblich.



    III. Der Kläger kann seinen Anspruch auf die Konzernbetriebsvereinbarung (§ 77 Abs. 4 BetrVG) stützen, auch wenn die Konzernbetriebsvereinbarung die Beklagte ausdrücklich von ihrem Anwendungsbereich ausnimmt. Die Herausnahme der Beschäftigten der Beklagten aus dem Anwendungsbereich der Konzernbetriebsvereinbarung stellt eine unzulässige Ungleichbehandlung im Sinne von § 75 Abs. 1 BetrVG dar.



    1. Die Anwendung der Konzernbetriebsvereinbarung ist nicht durch § 23 Abs. 2 TVöD ausgeschlossen.



    a) Gemäß § 23 Abs. 2 Satz 3 TVöD können im Bereich des Verbandes kommunaler Arbeitgeber durch Betriebs-/Dienstvereinbarungen günstigere Regelungen getroffen werden.



    b) Diese Öffnungsklausel findet auch auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung. Der TVöD findet vorliegend in der für den Verband der kommunalen Arbeitgeber geltenden Fassung - entgegen der von der Beklagten in der internen Mitteilung vom 16. März 2010 (Bl. 12 d. A.) und der von der T Dienstleistung GmbH & Co. KG im Ablehnungsschrieben vom 11. November 2011 (Bl. 5 d. A.) geäußerten Ansicht - Anwendung.



    aa) Zutreffend ist, dass die Beklagte im Zeitpunkt des Abschlusses der KBR 10.04 kein Mitgliedsunternehmen des Verbandes VKA gewesen ist, wie dies § 1 Abs. 1 der Durchgeschriebenen Fassung des TVöD für den Dienstleistungsbereich Entsorgung im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVÖD-E) fordert, sodass eine Tarifbindung kraft beiderseitiger Organisationszugehörigkeit zum Bereich des TVöD VKA ausscheidet.



    bb) Die Bindung an den TVöD in der für den VKA maßgeblichen Fassung ergibt sich jedoch bereits aus § 2 Abs. 1 Satz 1 des Firmentarifvertrages vom 30. September 2009.



    (1) Ausdrücklich wird der TVöD in der Fassung des VKA dort nicht genannt.



    (2) Jedoch ergibt die Auslegung des Firmentarifvertrages, dass mit der Bezeichnung "TVöD" die für den VKA maßgebliche Fassung gemeint ist.



    (2.1) Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei einem nicht eindeutigen Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so der Sinn und der Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, gegebenenfalls auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (vgl. nur: BAG 20. Februar 2008 - 10 AZR 119/07 - zitiert nach [...], zu IV. 2a der Gründe = Rn. 17).



    (2.2) Der Wortlaut der tariflichen Regelung ist offen, da er keine nähere Konkretisierung der maßgeblichen Fassung des TVöD vornimmt.



    (2.3) Das hier gefundene Auslegungsergebnis folgt zunächst schon aus der Entstehungsgeschichte. Die Beklagte war bei ihrer Gründung ein kommunales Unternehmen, unabhängig von der Rechtsform. Auf die Beschäftigungsverhältnisse fanden damals entweder kraft beiderseitiger Organisationszugehörigkeit oder aufgrund Inbezugnahme der TVöD in der für den VKA maßgeblichen Fassung Anwendung. Dies geht unzweifelhaft aus dem Schreiben der Beklagten wegen der Überleitung in den TVöD vom 24. Oktober 2005 (Bl. 56 f. d. A.) hervor.



    (2.4) Wenn dann in dem Firmentarifvertrag vom 30. September 2009 in § 2 Ziffer 1 Satz 1 davon die Rede ist, dass die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes in der jeweils gültigen Fassung weiter gelten, dann kann hiermit nur die für den VKA geltende Fassung gemeint sein. Nur diese hat zuvor schon auf die Beschäftigungsverhältnisse Anwendung gefunden und kann daher auch nur weiter gelten. Bei jeder anderen Fassung des TVöD würde es sich nicht um eine Weitergeltung, sondern eine erstmalige Anwendung handeln.



    2. Die Beklagte gehört zu dem Konzern der T-unternehmensgruppe, für die auch der Konzernbetriebsrat gebildet worden ist. Darüber streiten die Parteien nicht.



    3. Der Kläger unterfällt nicht unmittelbar dem Anwendungsbereich der KBR 10.04, weil u.a. die Beschäftigten der Beklagten hiervon ausdrücklich ausgenommen sind. Jedoch kann sich der Kläger zur Begründung des geltend gemachten Anspruchs auf diese Konzernbetriebsvereinbarung in Verbindung mit dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz (§ 75 Abs. 1 Satz 1 BetrVG) berufen.



    a) Der Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet dem Arbeitgeber, seine Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern, die sich in vergleichbarer Lage befinden, bei Anwendung einer selbst gegebenen Regelung gleich zu behandeln. Damit verbietet er nicht nur die willkürliche Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer innerhalb der Gruppe, sondern auch eine sachfremde Gruppenbildung. Die Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes setzt eine verteilende Entscheidung des Arbeitgebers voraus. Im Bereich der Vergütung findet der Grundsatz Anwendung, wenn Arbeitsentgelte durch eine betriebliche Einheitsregelung generell angehoben werden und der Arbeitgeber die Leistungen nach einem bestimmten erkennbaren und generalisierenden Prinzip gewährt, wenn er bestimmte Voraussetzungen oder einen bestimmten Zweck festlegt. Dem Arbeitgeber ist es verwehrt, einzelne Arbeitnehmer oder Gruppen von ihnen aus unsachlichen oder sachfremden Gründen von einer Erhöhung der Arbeitsentgelte auszuschließen. Nach dem mit der Gehaltserhöhung verfolgtem Zweck ist zu beurteilen, ob der von ihr ausgeschlossene Personenkreis zu Recht ausgenommen wird. Steht eine Gruppenbildung fest, hat der Arbeitgeber die Gründe für die Differenzierung offen zu legen und so substantiiert darzutun, dass die Beurteilung möglich ist, ob die Gruppenbildung sachlichen Kriterien entspricht. Sind die Unterscheidungsmerkmale nicht ohne weiteres erkennbar und legt der Arbeitgeber seine Differenzierungsgesichtspunkte nicht dar oder ist die unterschiedliche Behandlung nach dem Zweck der Leistung nicht gerechtfertigt, kann die benachteiligte Arbeitnehmergruppe verlangen, nach Maßgabe der begünstigten Arbeitnehmergruppe behandelt zu werden (vgl. Ganzen BAG 14. März 2007 - 5 AZR 420/06 - AP BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 204 = NZA 2007, 862, [BAG 14.03.2007 - 5 AZR 420/06] Rn. 19).



    b) Der Gleichbehandlungsgrundsatz gilt auch, wenn der Arbeitgeber nach selbst gesetzten Regeln freiwillige Sonderzahlungen leistet (vgl. nur: BAG 12. Oktober 2005 - 10 AZR 640/04 - AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 259 = NZA 2005, 1418, [BAG 12.10.2005 - 10 AZR 640/04] Rn. 10 mwN). Ihm ist es verwehrt, einzelne Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen aus unsachlichen Gründen von der Gewährung einer Sonderzahlung auszuschließen. Sachfremd ist die Benachteiligung jedoch nicht, wenn sich nach dem Leistungszweck Gründe ergeben, die es unter Berücksichtigung aller Umstände rechtfertigen, einer Gruppe von Arbeitnehmern eine Leistung vorzuenthalten. Die Zweckbestimmung einer Leistung ergibt sich dabei vorrangig aus den tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen, von deren Vorliegen und Erfüllung die Leistung abhängig gemacht wird. Gerechtfertigt ist die Gruppenbildung, wenn sie einem legitimen Zweck dient und zur Erreichung dieses Zweckes erforderlich und angemessen ist. Die Gruppenbildung muss stets im Sinne materieller Gerechtigkeit sachgerecht sein (BAG 13. April 2011 - 10 AZR 88/10 - AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 287 = NZA 2011, 1047, [BAG 13.04.2011 - 10 AZR 88/10] Rn. 13).



    c) Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz ist auch auf die konzernweite Regelung anzuwenden. Jedenfalls dann, wenn eine verteilende Entscheidung des Arbeitgebers nicht auf einen einzelnen Betrieb beschränkt ist, sondern sich auf alle oder mehrere Betriebe des Unternehmens bezieht, ist der Gleichbehandlungsgrundsatz betriebsübergreifend zu gewährleisten (BAG 03. Dezember 2008 - 5 AZR 74/08 - AP BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 206 = NZA 2009, 367, [BAG 03.12.2008 - 5 AZR 74/08] Rn. 16). Auch der betriebsverfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz des § 75 Abs. 1 BetrVG wirkt für den Gesamtbetriebsrat und den Arbeitgeber (BAG 23. März 2010 - 1 ABR 82/08 - AP BetrVG 1972 § 87 Lohngestaltung Nr. 135 = NZA 2011, 642, [BAG 23.03.2010 - 1 ABR 82/08] Rn. 17; BAG 18. Mai 2010 - 1 ABR 96/08 - AP BetrVG 1972 § 50 Nr. 34 - NZA 2011, 171, [BAG 18.05.2010 - 1 ABR 96/08] Rn. 17) und dementsprechend auch für die Konzernleitung und den Konzernbetriebsrat. Danach ist eine Unterscheidung zwischen den einzelnen konzernangehörigen Unternehmen nur zulässig, wenn es hierfür sachliche Gründe gibt (vgl. BAG 03. Dezember 2008 - 5 AZR 74/08 - AP BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 206 = NZA 2009, 367, [BAG 03.12.2008 - 5 AZR 74/08] Rn. 16). Maßgeblich für das Vorliegen eines die Bildung unterschiedlicher Gruppen rechtfertigenden Sachgrundes ist - wie bereits ausgeführt - vor allem der mit der Regelung verfolgte Zweck (BAG 30. September 2008 - 1 AZR 684/07 - AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 197 = NZA 2009, 386, [BAG 30.09.2008 - 1 AZR 684/07] Rn. 32).



    d) Nach diesen Grundsätzen ist der Anwendungsbereich des Gleichbehandlungsgrundsatzes eröffnet.



    aa) In der Konzernbetriebsvereinbarung nimmt die Unternehmensgruppe eine Gruppenbildung vor, indem sie zwei Unternehmen der Unternehmensgruppe aus dem Anwendungsbereich herausnimmt. Durch die Herausnahme erfolgt auch eine Ungleichbehandlung.



    bb) Soweit die Beklagte im letzten Kammertermin gemeint hat, der Kläger hätte zunächst darlegen müssen, dass der Anwendungsbereich des Gleichbehandlungsgrundsatzes eröffnet sei, indem er hätte vortragen müssen, dass sich die an der Konzernbetriebsvereinbarung beteiligten bzw. ausgenommenen Unternehmen in einer grundsätzlich gleichen Situation befunden hätten, so trifft dies nicht zu. Die Konzernleitung hat den Anwendungsbereich des § 75 Abs. 1 BetrVG allein dadurch eröffnet, dass sie eine Regelung auf Konzernebene mit dem Konzernbetriebsrat getroffen hat. Gerade durch die von ihrem Willen abhängige Zuständigkeitsbegründung des Konzernbetriebsrats hat sie zum Ausdruck gebracht, dass sie auf dieser Ebene eine Regelung für alle konzernangehörigen anstrebte. Zudem betreffen die geregelten Tatbestände von Jubiläumszahlungen bzw. Mitarbeiterereignissen, jeweils geknüpft an bestimmte Betriebszugehörigkeitszeiten, zunächst alle Mitarbeiter der Unternehmensgruppe gleich. Deshalb bedurfte es keiner weiteren Darlegungen des Klägers.



    e) Die Beklagte hat keine ausreichenden Tatsachen vorgetragen, die die vorgenommene Ungleichbehandlung sachlich rechtfertigen könnten.



    aa) Zunächst enthält die KBR 10.04 selbst keine Begründung für die Ungleichbehandlung. Sie erfolgt darin weder ausdrücklich noch konkludent.



    bb) Maßgeblich ist deshalb auf den mit der freiwilligen Leistung verfolgten Zweck abzustellen.



    (1) Sinn und Zweck der Zahlung einer Jubiläumszulage ist es grundsätzlich, Betriebstreue zu honorieren (BAG 28. August 2013 - 10 AZR 497/12 - zitiert nach [...] - Rn. 13). Zutreffend führt das Bundesarbeitsgericht in der weiteren Entscheidung vom 9. April 2014 (10 AZR 635/13 - NZA 2014, 1038, Rn. 19) zu § 23 Abs. 2 TVöD aus, dass die Regelung ausschließlich bezwecke, eine bestimmte Beschäftigungszeit des Arbeitnehmers zu honorieren. Es gehe um die Belohnung der besonderen Betriebstreue zum Arbeitgeber, die darin bestehe, dass der Beschäftigte im unterstellten Interesse des Arbeitgebers die Freizügigkeit und Chancen des Arbeitsmarktes nicht in Anspruch nehme, sondern das Arbeitsverhältnis zu seinem Arbeitgeber während einer besonders langen Zeitspanne aufrechterhalte.



    (2) Soweit die Beklagte sich darauf berufen hat, dass die Herausnahme u. a. der Beklagten aus dem Anwendungsbereich der KBR 10.04 gerechtfertigt sei, weil dies eine zumindest teilweise Kompensation der unterschiedlichen Vergütungsstrukturen darstelle, rechtfertigt dies die vorliegende Ungleichbehandlung nicht.



    (2.1) Richtig ist allerdings, dass eine Sonderzahlung ohne Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz einer Gruppe von Arbeitnehmern vorenthalten werden darf, wenn sie ausschließlich dem Ausgleich von Nachteilen derjenigen dient, die mit dem Arbeitgeber ungünstigere Regelungen vereinbart haben (vgl. BAG 13. April 2011 - 10 AZR 88/10 - AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 287 = NZR 2011, 1047, Rn. 17). Zutreffend ist auch, dass nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 14. März 2007 (5 AZR 420/06 - AP BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 204 = NZA 2007, 862, [BAG 14.03.2007 - 5 AZR 420/06] Rn. 27), ein sachlicher Grund für die Differenzierung in der Anpassung unterschiedlicher Arbeitsbedingungen der Stammbelegschaft und der durch § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB begünstigten Arbeitnehmer liegen kann. Die Herstellung einheitlicher Arbeitsbedingungen durch den Ausgleich von Nachteilen und die Angleichung an die Bedingungen übernommener Belegschaft können eine differenzierte Behandlung der verschiedenen Gruppen rechtfertigen. Bestehen unterschiedliche Arbeitsbedingungen in einem Betrieb, kann dies zu vielfältigen Problemen führen und die Zusammenarbeit der Arbeitnehmer erschweren. Auch darf der Arbeitgeber bei freiwilligen Lohnerhöhungen zwischen den Betrieben nach deren wirtschaftlicher Leistung und dem bereits bestehenden Lohnniveau differenzieren. Es ist grundsätzlich ein legitimer Zweck, eine Konkurrenz unter den Betrieben zu fördern und Leistungsanreize zu setzen. Der Arbeitgeber darf als sachgerechte Kriterien zum Beispiel die Arbeitsanforderungen an die Arbeitnehmer, die Ertragssituation der Betriebe in allgemeiner oder bestimmter Hinsicht, die Lohnentwicklung in der Vergangenheit und die absolute Lohnhöhe berücksichtigen. Die sich aus erhöhten Flexibilitäts- und damit Arbeitsanforderungen ergebende eingeschränkte Dispositionsfreiheit von Arbeitnehmern kann zusätzliche Gegenleistungen begründen und den Ausschluss nicht entsprechend belasteter Arbeitnehmer rechtfertigen. Der Arbeitgeber darf diese und andere vernünftige Gesichtspunkte bis zur Grenze der Willkür selbst einschätzen. Gehören die Betriebe zu unterschiedlichen Branchen oder liegen sie in verschiedenen Tarifgebieten, kommt dem Arbeitgeber ein besonders weiter Beurteilungsspielraum zu (BAG 03. Dezember 2008 - 5 AZR 74/08 - AP BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 206 = NZA 2009, 367, [BAG 03.12.2008 - 5 AZR 74/08] Rn. 21).



    (2.2) Diese zulässigen Differenzierungsgründe liegen im Streitfall aber nicht vor.



    (2.2.1) Der nunmehr geltend gemachte Zweck des Ausgleichs von Nachteilen in der Vergütungsstruktur ergibt sich nicht aus der Konzernbetriebsvereinbarung selbst. Vorliegend wird mit der KBR 10.04 nicht die eine Sonderzahlung oder sonstige Leistung im Sinne von Entgelt für geleistete Arbeit gewährt. Vielmehr handelt es sich nach dem erkennbaren Leistungszweck nur um einzelne Belohnungen für gezeigte Betriebstreue, die nicht einmal von einer Arbeitsleistung abhängig sind.



    (2.2.2) Darüber hinaus kommt bei den vorliegenden freiwilligen Leistungen bei Jubiläen und bestimmten Ereignissen, deren Höhe in den meisten Fällen von der Dauer der Betriebszugehörigkeit abhängig ist, der Zweck, die Betriebstreue zu honorieren, bei allen konzernangehörigen Unternehmen gleichermaßen zum Tragen.



    (2.2.3) Zudem ist der außerhalb der ausdrücklichen Regelung geltend gemachte Zweck schon nach den eigenen Ausführungen der Beklagten nicht geeignet, auch nur ansatzweise eine Kompensation im Verhältnis zu den geltend gemachten Vergütungsunterschieden bei den relativ geringen Prämien zu erreichen.



    (2.3) Darüber hinaus hat die Beklagte den geltend gemachte Differenzierungsgrund nicht ausreichend dargelegt.



    (2.3.1) Der Differenzierungsgrund kann bei der Beklagten allenfalls für die Beschäftigten Geltung beanspruchen, die vor dem 1. Mai 2009 eingestellt worden sind, weil insoweit nach der ausdrücklichen Regelung im Firmentarifvertrag der TVöD gerade für später eingestellte Arbeitnehmer nicht gelten soll. Die Beklagte trägt aber zu einem Vergleich bezüglich neu eingestellter Beschäftigter zu den übrigen konzernangehörigen Unternehmen nichts vor. Dies war aber auch dann nicht entbehrlich, wenn es noch keine neu eingestellten Beschäftigten gibt. Maßgeblich ist auf die abstrakte Regelung abzustellen. Es kann nicht auf die Zufälligkeit ankommen, ob im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung gerade ein Anwendungsfall gegeben ist.



    (2.3.2) Soweit die Beklagte sich auf unterschiedliche Vergütungsstrukturen und auf eine fehlende Tarifbindung der von der KBR 10.04 erfassten Beschäftigten beruft, so kann nicht festgestellt werden, dass diese beiden Kriterien auch bei Betrachtung allein der Beschäftigten im Anwendungsbereich des TVöD VKA für alle diese Beschäftigten zutreffen. Sie hat insoweit lediglich zu den Vergütungsstrukturen der Fahrer mit Zahlenmaterial vorgetragen. Die Beklagte hat dem gegenüber die anderen Mitarbeitergruppen, wie z. B. Verwaltungskräfte, nicht berücksichtigt. Bei diesen ist nicht ersichtlich, dass deren Vergütung unterhalb der Vergütung der Verwaltungsmitarbeiter der Beklagten liegen würde. Es genügt nicht, allein auf eine fehlende Tarifbindung hinzuweisen. Diese lässt nicht den zwingenden Schluss auf schlechtere Arbeitsbedingungen zu. Maßgeblich sind die konkreten Vertragsinhalte. Hinsichtlich der weiter benannten Entgeltbestandteile wie Zuschläge und Sonderzahlungen, muss davon ausgegangen werden, dass diese jedenfalls bei den Fahrern im angegebenen Durchschnittsentgelt berücksichtigt worden sind.



    (2.3.3) Soweit die Beklagte sich in der Kammerverhandlung zusätzlich noch darauf berufen hat, dass sie die Zahlung der Jubiläumszuwendung als übertarifliche Leistung nicht bei der Kalkulation der Abfallgebühren in Ansatz bringen dürfe, so rechtfertigt dies eine Herausnahme der Beklagten aus dem Anwendungsbereich nicht. Diese zusätzliche freiwillige Leistung dürfte auch bei den Unternehmen im Anwendungsbereich der Konzernbetriebsvereinbarung nicht bei den Abfallgebühren berücksichtigt werden. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Beklagte gerade die Erbringung der Leistungen nach der KBR 10.04 in wirtschaftliche Schwierigkeiten bringen würde.



    4. Der Kläger hat seinen Anspruch rechtzeitig innerhalb der sechsmonatigen Ausschlussfrist gemäß § 37 Abs. 1 TVöD geltend gemacht. Das Jubiläum von 15 Jahren Betriebszugehörigkeit war am 12. Februar 2011. Die schriftliche Geltendmachung vom 07. April 2011 war damit in jedem Fall form- und fristgerecht. Darüber haben die Parteien auch nicht gestritten.



    5. Der Zinsanspruch folgt aus § 286 Abs. 1, § 286 Abs. 2 Nr. 1, § 288 Abs. 1 in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag (vgl. BAG 8. Oktober 2008 - 5 AZR 715/07 - nv., Rn. 27; BAG 24. März 2009 - 9 AZR 983/07 - NZA 2009, 538, Rn. 99). Aufgrund der Fälligkeit gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2 TVöD VKA i. V. m. § 6 letzter Satz KBR 10.04 (= § 5 letzter Satz GBR 41/2008) mit dem Entgelt für den Monat Februar 2011 am 28. Februar 2011 waren die Zinsen ab dem 01. März 2011 wie beantragt zuzusprechen.



    C. Die Beklagte hat als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen (§ 91 Abs. 1 ZPO).



    D. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG liegen vor. Der entscheidungserheblichen Rechtsfrage kommt hier grundsätzliche Bedeutung zu.



    I. Grundsätzliche Bedeutung ist dann gegeben, wenn die Klärung der entscheidungserheblichen Rechtsfrage entweder von allgemeiner Bedeutung für die Rechtsordnung ist oder wegen ihrer tatsächlichen Auswirkungen die Interessen zumindest eines größeren Teils der Allgemeinheit berührt. Dabei ist unter Rechtsfrage eine Frage zu verstehen, welche die Wirksamkeit, den Geltungsbereich, die Anwendbarkeit oder den Inhalt einer Norm zum Gegenstand hat (BAG 23. Januar 2007 - 9 AZN 792/06 - AP ArbGG 1979 § 72 Nr. 66, Rn. 5).



    II. Gemessen an diesen Grundsätzen ist eine grundsätzliche Bedeutung anzunehmen.



    1. Dies ergibt sich allerdings nicht aus der von der Beklagten im Kammertermin vertretenen Auffassung, dass mehr als 20 Arbeitnehmer von der Entscheidung betroffen sind. Vielmehr muss sich die aufgeworfene Rechtsfrage in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen können und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berühren. Dass eine Vielzahl von Arbeitnehmern eines Unternehmens betroffen ist, kann eine allgemeine Bedeutung allenfalls dann begründen, wenn die zu klärende Rechtsfrage über den Einzelfall hinaus in weiteren Fällen streitig und maßgeblich für eine Vielzahl bereits anhängiger oder konkret zu erwartender gleichgelagerter Prozesse ist (BAG 28. Juni 2011 - 3 AZN 146/11 - AP ArbGG 1979 § 72a Nr. 70 = NZA 2011, 939, Rn. 10 ff.).



    2. Die Revision war im Hinblick auf die entscheidungserhebliche Frage, ob ein Arbeitgeber sich zur sachlichen Rechtfertigung unterschiedlicher Leistungsgewährung auch auf Gründe berufen kann, die sich weder unmittelbar aus dem Wortlaut noch dem Sinn und Zweck der Regelung ergeben, zuzulassen.

    Vorschriften§ 5 (3) BetrVG, § 23 TVöD, §23 Abs. 2 Satz 3 TVöD, § 23 Abs. 2 Satz 3 TVöD, § 69 Abs. 2 ArbGG, § 75 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 ArbGG, § 64 Abs. 4 ArbGG, § 64 Abs. 2 lit. a) ArbGG, §§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO, § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO, § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, TzBfG § 14 Nr 30, § 611 Abs. 1 BGB, § 23 Abs. 2 TVöD, § 58 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, § 50 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, § 58 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BetrVG, § 77 Abs. 4 BetrVG, § 75 Abs. 1 BetrVG, § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB, § 37 Abs. 1 TVöD, § 24 Abs. 1 Satz 2 TVöD, § 91 Abs. 1 ZPO, § 72 Abs. 2 ArbGG