04.09.2015 · IWW-Abrufnummer 179342
Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt: Urteil vom 19.11.2014 – 5 Sa 10/13
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dessau-Roßlau vom 6. November 2012 - 8 Ca 5/12 - abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 250,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. März 2011 zu zahlen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Zahlung einer Jubiläumszuwendung.
Der 1968 geborene Kläger ist seit dem 12. Februar 1996 bei der Beklagten als Kraftfahrer beschäftigt. Dem Arbeitsverhältnis liegt der schriftliche Arbeitsvertrag vom 09. Juli 2002 nebst Nachtrag vom selben Tage (Bl. 20 - 22 d. A.) zugrunde. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses handelte es sich bei der Beklagten um einen kommunalen Entsorgungsbetrieb. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fanden kraft beiderseitiger Organisationszugehörigkeit und arbeitsvertraglicher Inbezugnahme die Bestimmungen des Bundesmanteltarifvertrages für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe-Ost (BMT-GO) und die diese ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2005 (Bl. 56 f. d. A.) informierte die Beklagte ihre Arbeitnehmer über die "Überleitung Ihres Beschäftigungsverhältnisses in den TVöD" und wies darin u.a. darauf hin, dass Grundlage für die Überleitung der entsprechende Tarifvertrag für die Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber sei. Zu einem nicht näher genannten Zeitpunkt übernahm die T Unternehmensgruppe die Beklagte. Aufgrund dieser Übernahme erfolgte die Umbenennung in die jetzige Firma der Beklagten, die am 3. Dezember 2008 in das Handelsregister eingetragen worden ist.
Mit Datum 29. Oktober 2008 schlossen die T GmbH & Co. KG und der Gesamtbetriebsrat der T Unternehmungsgruppe eine "Betriebsvereinbarung GBR 41/2008" (Bl. 13 - 15a d. A., fortan: GBR 41/2008). Die T Dienstleistung GmbH & Co. KG handelte für die dort aufgezählten Unternehmen der Gruppe. Die Beklagte ist darin nicht genannt. Die Betriebsvereinbarung hat, soweit vorliegend von Bedeutung, folgenden Inhalt:
"Mit dieser Betriebsvereinbarung wird die
Anerkennung und Bewertung von Mitarbeiterereignissen und ... Mitarbeiterjubiläen
in der Unternehmensgruppe geregelt.
§ 1 Geltungsbereich
Diese Betriebsvereinbarung gilt für alle Mitarbeiter, die lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig sind, mit Ausnahme der Leitenden Mitarbeiter gem. § 5 (3) BetrVG der T Unternehmensgruppe. Bei Teilzeitbeschäftigung werden die Beträge anteilig ermittelt.
§ 2 Mitarbeiterereignisse
Mitarbeiterereignisse sind
- Hochzeit des Mitarbeiters
- Geburt von Kindern
- Silberhochzeit des Mitarbeiters
- 10-jährige Betriebszugehörigkeit
- 15-jährige Betriebszugehörigkeit
- 20-jährige Betriebszugehörigkeit
- 30-jährige Betriebszugehörigkeit
- 35-jährige Betriebszugehörigkeit
- Eintritt in das Rentenalter (Bezug der Regelaltersrente)
§ 3 Mitarbeiterjubiläum
Mitarbeiterjubiläen sind
- 25-jährige Betriebszugehörigkeit
- 40-jährige Betriebszugehörigkeit
- 50-jährige Betriebszugehörigkeit
§ 4 Würdigung der Mitarbeiterereignisse und Mitarbeiterjubiläen
Jedes Mitarbeiterereignis und jedes Mitarbeiterjubiläum wird mit einem persönlichen Gratulationsschreiben gewürdigt. Ist der Anlass eine entsprechende Betriebszugehörigkeit oder der Eintritt in das Rentenalter, sind in diesem Schreiben Dank für die Treue zum Unternehmen und - soweit im Allgemeinen nachvollziehbar - das besondere Engagement und die Leistung des Mitarbeiters zu würdigen. Das Gratulationsschreiben ist vom direkten Vorgesetzten und/oder der Regional-/Fachcenterleitung bzw. Geschäftsführung zu unterschreiben.
Neben dem Gratulationsschreiben erhält der Mitarbeiter einen Blumenstrauß überreicht.
Eine besondere Würdigung soll den Mitarbeitern zu teil werden, die ein Mitarbeiterjubiläum oder den Eintritt in das Rentenalter feiern können. Diese Mitarbeiter sind im Rahmen der jährlichen Betriebsversammlungen besonders zu ehren.
§ 5 Finanzielle Zuwendungen
Finanzielle Zuwendungen unterliegen grundsätzlich der individuellen Lohnsteuer- und Sozialversicherungspflicht.
Alle aufgeführten Zuwendungen werden ausschließlich über die Entgeltabrechnung für den Monat, in dem das Mitarbeiterereignis bzw. Mitarbeiterjubiläum zeitlich fällt, vergütet.
§ 6 Besondere Ehrung für Mitarbeiterjubiläum
Mitarbeiter, die auf eine 25-, 40- oder gar 50-jährige Betriebszugehörigkeit zurückblicken, können bzw. nach mindestens 10-jähriger Betriebszugehörigkeit in das Rentenalter eintreten, werden ergänzend zu den §§ 4 + 5 dieser Betriebsvereinbarung besonders geehrt.
Neben der persönlichen Ansprache kann diesen Mitarbeitern noch ein Geschenk im Wert bis zu EUR 40,00 überreicht werden. Gem. dem zurzeit gültigen Steuerrecht zählt dieses Geschenk nicht zum Arbeitsentgelt und ist daher lohnsteuerfrei.