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  • · Fachbeitrag · Gesetzgebung/Arzthonorar

    Wo verändert das TSVG die Vergütung des Arztes?

    von RA Jörn Schroeder-Printzen, www.rpmed.de, Berlin

    | Das „Gesetz für schnellere Termine und bessere Versorgung“ (TSVG vom 11.5.19, BGBl I 19, 646) hat viele Veränderungen innerhalb der vertragsärztlichen Versorgung vorgenommen. Nachfolgend soll nicht das gesamte TSVG beleuchtet werden, vielmehr soll auf die Fragen der Veränderung im Bereich des Honorares eingegangen werden. Schon jetzt sei darauf hingewiesen, dass viele Änderungen in der Vergütung erst noch von dem Bewertungsausschuss umgesetzt werden müssen, wofür der Gesetzgeber recht kurze Fristen gesetzt hat. Daher können hier nur die allgemeinen Grundlagen dargestellt werden. | 

    1. Neubewertungen innerhalb des EBM

    Grundlegende Veränderungen innerhalb des EBM sind zu erwarten, da der Gesetzgeber durch § 87 Abs. 2 S. 3 ff. SGB V verlangt, dass bis Ende Februar 2020 eine Neubewertung der ärztlichen Leistung im EBM auf betriebswirtschaftlicher Grundlage vorgenommen wird. Grundlage dafür sollen jetzt nicht irgendwelche Gutachten von Instituten oder Wirtschaftsprüfern sein, sondern Grundlage sind nunmehr die Zahlen des Statistischen Bundesamts nach dem Gesetz über die Kostenstrukturstatistik bei Arzt- und Zahnarztpraxen sowie bei Praxen von Psychologischen Psychotherapeuten (vgl. historisch zur Beurteilung von Kostenstatistiken auf Grundlage von Gutachten im Zusammenhang mit der Einführung der Praxisbudgets, BSG 15.5.02, B 6 KA 33/01 R, MedR 03, 586). Zusätzlich dürfen noch Stichproben bei vertragsärztlichen Leistungserbringern verwendet werden. Hierbei wird als erster Überprüfungsbereich kurzfristig verlangt, die Leistungen mit hohem technischen Anteil zu überprüfen.

     

    Bei den zu erwartenden Änderungen des EBM bezüglich der technischen Leistungen sieht der Gesetzgeber vor, dass eine Abstaffelung bei den einzelnen Leistungen eingeführt wird. Grund dafür ist, dass die technischen Leistungen wegen des hohen Kostenfaktors für die Geräte eine sehr hohe Punktzahl haben. Wenn dann die Amortisation der Kosten für die Gerätschaften durch die hohe Punktzahl erreicht wurde, findet die für den Arzt relevante Vergütung statt. Hier soll mithin eine gewisse Abschöpfung der Vergütung vorgenommen werden, die vom Gesetzgeber als Rationalisierungsreserven bezeichnet wird (BT-Drucks. 19/6337, Zu Nummer 43 (§ 87), Zu Buchst. c).

        

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