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  • 25.06.2010 · IWW-Abrufnummer 167116

    Landesarbeitsgericht Bremen: Urteil vom 25.11.2009 – 2 Sa 100/09

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    In dem Rechtsstreit Kläger und Berufungsbeklagter, Proz.-Bev.: gegen Beklagter und Berufungskläger, Proz.-Bev.: hat die 2. Kammer des Landesarbeitsgerichts Bremen aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25. November 2009 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht den ehrenamtlichen Richter den ehrenamtlichen Richter für Recht erkannt: Tenor: Auf die Berufung der Beklagten hin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven vom 19.01.2006 - Az.: 1 Ca 1381/05 - teilweise abgeändert: Der Antrag, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens weiterzubeschäftigen, wird zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen, bzw. soweit sie sich auf die Feststellung der Unwirksamkeit der hilfsweise ordentlich erklärten Kündigung bezieht, als unzulässig verworfen. Die Kosten der Berufung hinsichtlich der Revision trägt der Kläger zu ¼, die Beklagte zu ¾. Gleiches gilt für die beim Arbeitsgericht entstandenen Kosten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen hilfsweise ordentlichen Kündigung der Beklagten sowie den Weiterbeschäftigungsanspruch des Klägers. Der am ... geborene Kläger ist bei der Beklagten seit dem 01.02.1993 als Zugbetreuer bzw. Kundenbetreuer im Nahverkehr (im folgenden: KiN) tätig. Das durchschnittliche Bruttomonatseinkommen des Klägers betrug zuletzt € 1.900,--, die Beklagte beschäftigt regelmäßig mehr als 10 Mitarbeiter. Im Betrieb der Beklagten besteht ein Betriebsrat. Zu den Aufgaben eines KiN gehört neben der Fahrkartenkontrolle und der Erbringung von Serviceleistungen für die Kunden auch der Fahrscheinverkauf im Zug. Zu diesem Zweck führen die KiN sog. Mobile Terminals (im folgenden: MT) mit sich. Das MT besteht aus einem Gerät und der sog. "MT-Card". Bei der "MT-Card" handelt es sich um ein Speichermedium, auf dem alle Verkaufsvorgänge in elektronischer Form auf einem Datenchip gespeichert werden. Die Auswertung der gespeicherten Daten muss unter Einhaltung bestimmter Fristen durch die Zugbegleiterabrechnungsstelle (im folgenden: ZArs) erfolgen. Die Abrechnung und Auslesung der eingenommenen Fahrgelder erfolgt durch das Gerät und ist vom KiN vorzunehmen, in dem eine Tastenkombination zur Abrechnung gedrückt wird. Aus dem Abrechnungsbeleg des MT"s ergibt sich u.a. die Höhe der eingenommenen und abzuliefernden Fahrgelder. Die Abrechnung kann durch den KiN selbständig am sog. "Einwurftresor" vorgenommen werden. Neben der Einzahlung des eingenommenen Geldes sind die im Besitz des KiN befindlichen Belege (z.B. stornierte Fahrscheine, abgerechnete Fahrscheine usw.) bei der ZArs direkt abzugeben oder in einem sog. Übergabeschrank zu hinterlegen. Da das eingenommene Geld und die Belege getrennt voneinander abgegeben werden müssen, ist nicht sofort überprüfbar, ob der KiN korrekt abgerechnet hat. Dies wird erst durch die ZArs im Rahmen einer Abrechnungsprüfung festgestellt. Die Dienstvorschriften der Beklagten regeln, dass ein MT im Falle einer "Arbeitsverhinderungen" von mehr als 3 Tagen zurückzugeben ist. Bei Krankheit wird das MT bei dem Mitarbeiter abgeholt und bei der ZArs ausgelesen. Darüber hinaus sind Einnahmen aus dem MT sowie die dazugehörigen Belege gem. den Dienstvorschriften 601.0502 (8), (10) spätestens innerhalb von 14 Tagen bei der ZArs oder einem Übergabeschrank abzurechnen. Eine weitere Pflicht zur Abrechnung besteht unabhängig der 14-Tages-Frist, wenn der KiN Fahrgeldeinnahmen von € 400,00 zu verzeichnen hat. Diese Frist darf auch bei Krankheit nicht überschritten werden. Die ordnungsgemäße Abrechnung umfasst dabei auch die ordnungsgemäße Ablieferung der entsprechenden Belege. Wegen der Einzelheiten der Dienstvorschrift wird auf Bl. 40 - 42 d. A. verwiesen. Der Kläger erkrankte zunächst im Zeitraum vom 07.06. - 10.06.2005 und sodann vom 13.06. bzw. 14.06. - 21.06.2005 und vom 23.06. - 24.07.2005. Am 11.06.2005 rechnete der Kläger ab, ohne der Abrechnung Belege beigefügt und ohne Geld abgeliefert zu haben. Nach telefonischer Aufforderung durch die Teamleiterin des Klägers, Frau H., sandte der Kläger einen Teil der fehlenden Belege an die ZArs B.. Für den 12.06.2005 war im Dienstplan des Klägers die Pflicht zur Abrechnung vorgeschrieben und mit bezahlter Arbeitszeit hinterlegt. Eine Abrechnung wäre dem Kläger bis zum 13.06.2005 möglich gewesen. Die Abgabe von MT und MT-Card durch den Kläger erfolgte nicht. Die Beklagte wurde am 18.07.2005 per E-Mail darüber informiert, dass der Kläger die ausstehenden Einnahmen nicht abgeliefert hatte (vgl. Bl. 59 d. A.). Mit Schreiben vom 21.07.2005 wurde der Kläger durch die Beklagte aufgefordert, sich zu dem Verdacht eines schwerwiegenden Kassendienstvergehens zu äußern bzw. sich am Montag den 25.07.2005 um 11.30 Uhr bei der Beklagten zu einem Gespräch einzufinden. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 61/62 d. A. verwiesen. Am 25.07.2005 fand ein Gespräch mit dem Kläger statt. In diesem Gespräch ließ sich der Kläger dahingehend ein, dass er weitere Fahrgelder in Höhe von € 300,00 vereinnahmt hatte, über welche eine Abrechnung nicht erfolgte. Der Kläger überreichte weiter eine Dienstaufsichtsbeschwerde, wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 92 ff d. A. verwiesen. Danach wurde der Betriebsrat zu der außerordentlichen hilfsweise ordentlichen Kündigung angehört. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 65 ff d. A. verwiesen. Der Betriebsrat hat der Kündigung nicht widersprochen. Im Jahr 2002 hatte die Beklagte dem Kläger bereits eine Abmahnung wegen verspäteter Abgabe des MT"s erteilt. Weitere Er-/Abmahnungen gegenüber dem Kläger stammen vom 26.02.2002 und 18.03.2002. Im Rahmen eines Verfahrens vor dem Arbeitsgericht Hannover wurde die Beklagte verurteilt, diese Er-/Abmahnungen aus der Personalakte des Klägers zu entfernen, weil der Kläger nicht zuvor angehört worden sei. Mit Schreiben vom 29.07.2005 sprach die Beklagte die außerordentliche hilfsweise ordentliche Kündigung gegenüber dem Kläger aus. Mit seiner am 16.08.2005 beim Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven eingegangenen Klage setzt der Kläger sich gegen diese Kündigungen zur Wehr. Der Kläger hat die ordnungsgemäße Betriebsratsanhörung bestritten. Diese sei insbesondere unvollständig. Der Kläger rügt die Frist des § 626 Abs. 2 BGB. Der Kläger hat weiter vorgetragen, ihm sei eine Dienstanweisung, wie von der Beklagten im Verfahren vorgelegt, nicht ausgehändigt worden. Er habe lediglich ein Merkblatt erhalten. Aufgrund seiner Erkrankung habe er am 13.06.2005 telefonisch einen Mitarbeiter der ZArs, Herrn P., informiert. Herr P. habe sowohl die Krankheit des Klägers als auch den Umstand, dass diese die Abrechnung - d. h. die Übersendung der Belege und Ablieferung des Geldes - verzögern werde, gekannt. In der Vergangenheit sei es häufig zu Überschreitungen der Abrechnungsfristen gekommen. In Abstimmung mit Herrn P. habe der Kläger zunächst vorgehabt, die Belege und das Geld für die Erkrankung vom 07. - 10.06.2005 nach Genesung bei der ZArs abzugeben. Da der Kläger jedoch nicht genau gewusst habe, wie lange er erkrankt sein würde, habe er Geld und Belege einem Kollegen zwecks Abrechnung und Abgabe mitgegeben. Dieser Kollege - der Bruder des Klägers - sei jedoch seinerseits erkrankt, so dass der Kläger nach dem ersten Erkrankungszeitraum nur noch das MT, jedoch nicht mehr die Belege und das Geld besessen habe. Daher habe er am 13.06.2005 Herrn P. erneut über seine Erkrankung mit hohem Fieber informiert und darüber, dass sich das Geld und die Belege bei seinem Kollegen befänden. Herr P. habe mitgeteilt, dass Geld und Belege nach Genesung des Klägers abgegeben werden sollten. Die Behauptung der Beklagten, sie habe Versuche unternommen, Belege und Geld während der Erkrankung des Klägers an sich zu nehmen sei falsch. Einladungen bzw. Anschreiben der Beklagten vom 21.06. und 22.06.2005 habe er nie erhalten. Die Teamleiterin der Beklagten habe telefonisch Kontakt zu dem Kläger gesucht, es sei jedoch zu Terminschwierigkeiten gekommen. Mit der Teamleiterin sei ein Gesprächstermin für den 23.06.2005 vereinbart worden. Dieser Termin habe wegen eines Krankenhaustermins des Klägers abgesagt werden müssen. Sodann sei ein Termin für den 27.06.2005 vereinbart worden, welchen die Teamleiterin abgesagt habe. Der Kläger habe am 25.07.2005 Belege und Geld für den Zeitraum vom 07. - 10.06.2005 abgeben wollen, nachdem Herr P. an diesem Tag zunächst die Annahme verweigert habe. In dem Gespräch vom 25.07.2005 sei dem Kläger keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden. Man habe ihm lediglich mitgeteilt, dass er gegen seine arbeitsvertraglichen Verpflichtungen verstoßen habe. In diesem Gespräch habe sich Frau He. geweigert, Geld und Belege entgegenzunehmen. Im Anschluss an das Gespräch habe sich Herr P. lediglich bereit erklärt, Belege für die Zeit vom 07. - 10.06.2005 sowie die Einnahmen für diese Zeit anzunehmen. Die Einnahmen und Belege aus der Zeit vom 11.06. und 12.06.2005 habe die ZArs nicht angenommen. Aufgrund von Telefonaten am 26.07.2005 sei schließlich mit Frau He. verabredet worden, dass der Kläger zusammen mit einem Mitarbeiter der Beklagten zu Herrn P. gehen werde, so dass das Geld abgegeben werden könne. So sei es dann auch geschehen. Der Kläger hat beantragt, 1. festzustellen, dass die fristlose, als auch die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung vom 29.07.2005 sozial ungerechtfertigt ist; 2. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits als Zugbegleiter weiterzubeschäftigen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat vorgetragen, die Kündigung sei erfolgt aufgrund der Nichtabgabe der einzureichenden Belege, der Nichtabgabe des MT"s sowie aufgrund des Verdachtes der Unterschlagung von Fahrgeldeinnahmen und des Verletzens der 14-Tages-Frist. Seit seinem ersten Einsatz als Kassendienstmitarbeiter sei der Kläger mit dem entsprechenden Merkblatt darauf hingewiesen worden, dass er sich mit den einschlägigen Vorschriften vertraut machen müsse. Der Kläger sei verpflichtet gewesen, das MT spätestens am 17.06.2005 bzw. aufgrund der erneuten Erkrankung am 26.06.2005 abzugeben. Die Teamleiterin der Beklagten, Frau H., habe mehrfach versucht, mit dem Kläger in Kontakt zu treten. Der Kläger sei für Frau H. nicht erreichbar gewesen und habe seinerseits nicht versucht, die Teamleiterin zu informieren. Der Termin vom 27.06.2005 sei nicht von Frau H., sondern von dem Kläger abgesagt worden. Aus der nichtordnungsgemäßen Ablieferung der Fahrgeldeinnahmen resultiere der Verdacht einer Unterschlagung. Selbst wenn der Kläger die Einnahmen seinem Bruder übergeben haben sollte, bestünde die Verpflichtung, sich im Falle der Genesung die Belege und Gelder zurückzuholen und abzurechnen. Auf die Versuche der Rückzahlung des Geldes am 25. und 26.07. käme es nicht an, da zu diesem Zeitpunkt der Vertrauensbruch schon eingetreten sei. Darüber hinaus sei Frau He. nicht berechtigt, Gelder entgegen zu nehmen. Während der Anhörung habe der Kläger sich in keiner Weise zu seinem Fehlverhalten erklären oder den Verdacht eines schwerwiegenden Kassendienstvergehens entkräften können. Vielmehr habe der Kläger sich wiederholt geweigert, Aussagen zu machen. Die Beklagte bezieht sich wegen der Einzelheiten der Anhörung auf den Vermerk vom 25.07.2005 (Bl. 63 f d. A.). Im Gegensatz zu den Ausführungen des Klägers habe dieser mit Herrn P. nur am 08.06. oder 09.06. und nicht am 13.06.2005 Kontakt aufgenommen. Herr P. habe dem Kläger gesagt, dass dieser den Schichtabschluss machen solle, wenn er wieder gesund sei. Wenn er längerfristig krank bleiben solle und die Fristen überschreite, müsse die Teamleiterin das MT abholen und die Abrechnung machen. Darüber hinaus sei Herr P. auch nicht befugt, mit dem Kläger Absprachen entgegen der Dienstvorschriften zu treffen. Eine Abmahnung sei entbehrlich gewesen, jedenfalls könnten hilfsweise die Abmahnungen aus dem Jahr 2002 herangezogen werden. Die Abmahnungen hätten allein wegen eines Formfehlers aus der Personalakte entfernt werden müssen, so dass die Warnfunktion trotzdem entfaltet würde. Die Frist des § 626 Abs. 2 BGB sei eingehalten, da für den Kündigungsentschluss die Kenntnisnahme maßgeblich gewesen sei, dass der Kläger auch die Gelder in Höhe von € 500,00 nicht abgeliefert hatte. Die Kündigungserklärungsfrist habe erst mit Anhörung des Klägers am 25.07.2005 zu laufen begonnen. Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 19.01.2005 Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin H.. Wegen der Einzelheiten der Beweisaufnahme wird auf Bl. 132/133 d. A. verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in erster Instanz wird auf den Inhalt der dort gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Das Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven hat am 19.01.2006 folgendes Urteil verkündet: 1. Es wird festgestellt, dass die fristlose, als auch die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung vom 29.07.2005 sozial ungerechtfertigt ist. 2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens als Zugbegleiter weiterzubeschäftigen. 3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 4. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 7.600,-- € festgesetzt. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven unter anderem ausgeführt, der Vorwurf der Beklagten gegenüber dem Kläger, er habe die Belege für die Abrechnung am 11.06.2005 zunächst nicht und später nicht vollständig abgegeben, rechtfertige trotz der damit verbundenen Pflichtverletzung eine fristlose Kündigung nicht. Gleiches gelte auch für die verspätete Ablieferung des MT und die Nichteinhaltung der vierzehntägigen Abrechnungsfrist. Das Arbeitsgericht verneint weiter das Bestehen eines dringenden Verdachts der Unterschlagung von Fahrgeldeinnahmen durch den Kläger. Als erwiesen könne dieser Vorwurf nicht angesehen werden. Die ordentliche Kündigung sei nach § 102 BetrVG unwirksam, weil die Beklagte die Frist zur Stellungnahme des Betriebsrates nicht beachtet habe. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung der Entscheidung wird auf die Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils (Blatt 143 bis 150 der Akte) verwiesen. Das Urteil des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven wurde der Beklagten am 27.02.2006 zugestellt. Deren Berufung ging am 09.03.2006, die Berufungsbegründung am 06.04.2006 beim Landesarbeitsgericht Bremen ein. Die Beklagte greift die erstinstanzliche Entscheidung unter Vertiefung ihres Sachvortrages mit Rechtsausführungen an. Eine Gesamtschau der dem Kläger zur Last gelegten Pflichtverstöße im Zeitraum vom 11./12.06.2005 ergebe das Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB. Der Kläger habe noch am ersten Tag seiner Erkrankung, dem 14.06.2005 7 von insgesamt 13 fehlenden Abrechnungsbelegen nicht jedoch die Fahrgeldeinnahmen, per Einschreiben an die zentrale Abrechnungsstelle geschickt. Er habe damit gezeigt, dass er trotz seiner Erkrankung mit Arbeitsunfähigkeit durchaus in der Lage gewesen sei, sich pflichtgemäß zu verhalten. Die Beklagte ihrerseits habe alles getan, um den Kläger trotz seiner Erkrankung die Ablieferung der Fahrgeldeinnahmen und die Abrechnung zu ermöglichen, indem sie telefonisch mit Ihnen Kontakt aufgenommen habe und dabei um eine Abrede zur Übergabe bemüht gewesen sei, die etwaigen gesundheitlichen Einschränkungen des Klägers Rechnung hätte tragen sollen. Keineswegs sei entlastend für den Kläger, dass er zum Termin seiner Anhörung die vereinnahmten Fahrgelder mitgebracht habe. Es sei als bloße Schutzbehauptung zu werten, dass der Kläger mit Herrn P. von der zentralen Abrechnungsstelle eine spätere Ablieferung der Fahrgeldeinnahmen vereinbart habe und dass er nach seiner ersten Erkrankung zwischenzeitlich seinen Bruder beauftragt habe, die Fahrgeldeinnahmen bei der Beklagten abzuliefern. Die Beklagte vertritt weiter die Auffassung, die in dem Kläger vorgehaltenen Pflichtverstöße begründeten nicht nur einen Anfangsverdacht, sondern einen dringenden Tatverdacht der Unterschlagung von Fahrgeldeinnahmen. Zum Zeitpunkt der Anhörung des Klägers und noch zum Kündigungszeitpunkt habe die Beklagte davon ausgehen müssen, dass der Kläger vorsätzlich die Fahrgeldeinnahmen in Höhe von 800,00 € in seinen Alleingewahrsam unter Ausschluss der Berechtigung der Beklagten genommen habe. Die Beklagte beantragt: 1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven vom 19.01.2006, Az. 1 Ca 1381/05, wird abgeändert und die Klage zurückgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Der Kläger verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung. Der Kläger trägt vor, die entsprechenden Dienstvorschriften in Bezug auf das MT-Gerät seien ständig gewechselt worden. Es habe auch nicht der Gepflogenheit entsprochen, nach drei Tagen diese Geräte abzugeben. Die Beklagte habe keine Bemühungen unternommen, das Gerät abzuholen. Eine Aufforderung zur Einzahlung des Geldes beziehungsweise eine Mitteilung, dass das Geld abgeholt würde, sei zu keinem Zeitpunkt erfolgt. Unstreitig sei, dass der Kläger vor seiner Anhörung versucht habe, die Gelder abzugeben und die noch anlässlich der Anhörung hat übergeben wollen. Dies bestätige, dass der Kläger nach seiner Genesung das Geld hat einzahlen wollen. Die Einzahlung sei dem Kläger allerdings nicht gelungen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in zweiter Instanz wird auf den Inhalt der dort gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Das LAG Bremen hat mit Urteil vom 25.08.2006 die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Das Bundesarbeitsgericht hat auf die von ihm zugelassene Revision der Beklagten hin das Urteil des Landesarbeitsgerichts vom 23.08.2006 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Das Bundesarbeitsgericht hat ausgeführt, mit der vom LAG gegebenen Begründung habe der Klage nicht stattgegeben werden dürfen, weil diese nicht im Einklang mit der Rechtsprechung des BAG stehe. Die Er- und Abmahnungen aus dem Jahr 2002 dürften nicht deswegen unberücksichtigt bleiben, weil sie aus formalen Gründen aus der Personalakte zu entfernen waren. Aus formalen Gründen unwirksame Abmahnungen können im Zusammenhang mit der Erstellung einer Prognose, ob die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zumutbar sei von Bedeutung sein. Eine negative Prognose liege vor, wenn aus der konkreten Vertragspflichtverletzung und der daraus resultierenden Vertragsstörung geschlossen werden könne, der Arbeitnehmer werde auch zukünftig den Arbeitsvertrag nach einer Kündigungsandrohung erneut in gleicher oder ähnlicher Weise verletzen. Nicht zu beanstanden sei die Würdigung, die einzelnen - unstreitigen - Pflichtverletzungen könnten für sich genommen die außerordentliche Kündigung nicht rechtfertigen. Die Würdigung des Umstands, der Kläger habe die Abrechnung vom 11.06.2005 zunächst gar nicht und später nicht vollständig abgegeben, als nicht ausreichend, um eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen, sei ebenfalls innerhalb des tatrichterlichen Ermessensspielraums. Gleiches gelte für die Überschreitung der 14-tägigen Abrechnungsfrist. Hierbei sei wie bei den übrigen Pflichtverletzungen zu berücksichtigen, dass sie im Zusammenhang mit einer Erkrankung des Klägers gestanden hätten. Dies ändere nichts daran, dass es sich um Pflichtverletzung gehandelt habe, lasse aber die Würdigung der Berufungsgerichts als nachvollziehbar erscheinen, diesen Vertragsverletzungen kein so großes Gewicht beizumessen, als dass sie eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen in der Lage wären. Nicht feststehe allerdings, ob die Würdigung des Landesarbeitsgerichts im Ergebnis zutreffend sei, die Kündigung sei auch nicht wegen der Pflichtverletzungen in ihrer Gesamtheit und wegen des dringenden Verdachts der Unterschlagung gerechtfertigt. Die Feststellungen des Landesarbeitsgerichts reichten nicht aus, um den Senat zu einer eigenen Entscheidung in die Lage zu versetzen. Insbesondere sei weder der genaue Inhalt der Abmahnung bzw. Ermahnung bekannt, noch ob sie in der Sache zu Recht erteilt worden sein. Zwar möge zweifelhaft erscheinen, ob ein dringender Tatverdacht im Sinne des Kündigungsvorwurfs der Beklagten gerechtfertigt sein könne, selbst wenn der Kläger einschlägig abgemahnt worden sei. Diese Beurteilung insgesamt sei dem Tatrichter vorbehalten, weil sich die Feststellungen des LAG sich bei näherem zusehen als an mehreren Stellen als unklar und unvollständig erwiesen hätten, insbesondere was die Vereinbarungen mit Herrn P. und ihre Tragweite sowie die Gründe des mehrfachen Scheiterns der Kontaktaufnahme der Teamleiterin mit dem Kläger betreffe. Auch sei nicht vollständig erkennbar, welche tarifvertraglichen Pflichten im einzelnen bestanden und welche vertraglichen Weisungen die Pflichten des Klägers bestimmt hätten, etwa auch gegenüber beteiligten selbstständigen (Dritt-) Unternehmen. Das Berufungsgericht hat den Parteien aufgegeben, zu den Umständen Stellung zu nehmen, die das Bundesarbeitsgericht in seiner abschließenden Betrachtung für relevant gehalten hat. Die Beklagte hat weiter vorgetragen, sie habe die Abmahnungen vom 26.02.2002, vom 18.03.2002 und vom 16.04.2002 voll umfänglich in das gegenständliche Verfahren eingeführt. Der Kläger habe auf das entsprechende tatsächliche Vorbringen der Beklagten im Schriftsatz vom 13.10.2005 nicht reagiert. Die Berechtigung der Abmahnung ergebe sich aus dem Sachvortrag der Beklagten in dem Verfahren vor dem Arbeitsgericht Hannover. Die Beklagte habe zu den Behauptungen des Klägers über eine Vereinbarung mit Herrn P. und zu den Kontaktaufnahmeversuchen der Teamleiterin mit dem Kläger ausführlich vorgetragen. Der Pflichtenkatalog des Klägers sei unstreitig. Ein dringender Verdacht gegenüber dem Kläger auf Unterschlagung von Einnahmen aus seiner Tätigkeit sei dadurch begründet, dass der Kläger mit diesem Geldern nicht auffindbar und nicht erreichbar gewesen sei, dass er nicht von sich aus das Geld eigenständig und fristgerecht abgeliefert habe, obwohl hierzu am 11. und 12.06.2005 jeweils eine Möglichkeit bestanden hätte, der Kläger über Gründe, warum er seinen Pflichten nicht fristgerecht hätte nachkommen können, seine Vorgesetzte nicht zumindest telefonisch informiert habe und er vorsätzlich und unerklärlich von einer Abrechnungsvorschrift abgewichen sei. Aufgrund dieser erdrückenden Tatsachen habe die Beklagte die Ablieferung des Geldes nicht als Entlastungsmoment werten können, die Nichtahndung durch die Beklagte hätte vielmehr den Kläger in Zukunft animiert, sich wieder zinslose Darlehen zu verschaffen. Der zur Kündigung führende grundlegende Verdacht sei aus einer Reihe von Tatsachen entstanden, die sich lange im Vorfeld des 25.07.2005 angesammelt hätten: der Kläger habe, obwohl es ihm möglich gewesen und obwohl dies im Dienstplan vorgesehen sei, weder am 11., 12., noch am 13.06.2005 die eingenommenen 500 € eingezahlt. Stattdessen habe er an diesem Tag weitere 300 € eingenommen, deren Einnahme er bis zur Anhörung am 25.07.2005 verschwiegen habe. Auch am 22.06.2005, an einem Tag, an dem er nicht krank war, habe er nicht abgerechnet. Er habe statt 13 Belege abzuliefern der Abrechnungsstelle nur 7 Belege zugeschickt. Er sei allen vereinbarten Terminen ausgewichen und letztendlich völlig abgetaucht. Die hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung sei jedenfalls wirksam. Der Betriebsrat habe die Kündigungsanhörung am 27.07.2005 abschließend behandelt und dies der Beklagten am 29.07.2005 mitgeteilt. Mit einer weiteren Reaktion des Betriebsrates habe nicht gerechnet werden müssen. Der Kläger trägt zu den Abmahnungen aus dem Jahr 2002 vor, er sei in der Zeit vom 06.03.2002 bis zum 02.04.2002 sowie in der Zeit vom 07.06.2002 bis zum 03.11.2003 arbeitsunfähig erkrankt gewesen. Es habe eine stationäre Rehabilitationsbehandlung vom 12.02. Bis 31.03.2003 stattgefunden. Der Kläger sei medikamentös behandelt worden mit dem Hinweis seines Arztes, von einer aktiven Teilnahme am Straßenverkehr abzusehen. Insoweit wird auf die ärztliche Bescheinigung des behandelnden Arztes vom 30.07.2009 (Blatt 310 der Akte) verwiesen. Die Beklagte habe hinsichtlich der vermeintlichen Abmahnungen aus dem Jahr 2002 nicht konkret vorgetragen. Auch zum damaligen der Krankheitszeitpunkt - März 2002 - habe der Kläger mit Herrn P. telefonisch Kontakt aufgenommen und abgesprochen, dass das Gerät und die Abrechnung nach Genesung ausgelesen und die Abrechnung vorgenommen werden solle. Der Kläger verweist darauf, ihm sei die Dienstvorschrift Endnummer 502 Absatz 9 zu keiner Zeit ausgehändigt worden, sondern lediglich ein Merkblatt. Desweiteren überreicht der Kläger einen Verkaufsnachweis, aus dem sich ergibt, dass er in der Zeit vom 02.09. bis 14.09.2004 Einnahmen getätigt habe in Höhe von insgesamt 400 €, die erst 9 Tage nach der normalen Frist abgerechnet worden seien, ebenfalls in Absprache mit Herrn P., der den Verkaufsnachweis unterzeichnet hat. Im Termin vom 25.11.2009 erklärten die Parteien übereinstimmend, dass vor dem Arbeitsgericht Hannover ein weiteres Kündigungsschutzverfahren anhängig sei, das zurzeit ausgesetzt sei. Mit dieser Kündigung habe das Arbeitsverhältnis zum 30.09.2009 beendet werden sollen. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien nach Zurückverweisung wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe: Einer erneuten Prüfung des Sachverhalts war das Berufungsgericht wegen der Bindung an die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts (§ 563 Abs. 2 ZPO) darauf beschränkt, festzustellen, ob ein wichtiger Grund vorliegt, der geeignet ist, das Arbeitsverhältnis nach § 626 Abs. 1 BGB fristlos zu beenden. 1. Sowohl das LAG in seiner Entscheidung vom 23.08.2006, als auch das Bundesarbeitsgericht sind davon ausgegangen, dass die Beklagte mit der Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven lediglich dessen Entscheidung, die fristlose Kündigung sei unwirksam, angegriffen hat. In den Entscheidungsgründen hat sich das LAG ausschließlich mit der auf die Wirksamkeit der fristlosen Kündigung bezogenen Argumentation der Beklagten und den damit verbundenen Rechts- und Tatsachenfragen auseinandergesetzt. Das BAG hat ebenfalls die soziale Rechtfertigung der hilfsweisen ordentlichen Kündigung nicht untersucht. Zu den Feststellungen des Arbeitsgerichts, die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung sei wegen Nichteinhaltung der Frist für den Betriebsrat zur Stellungnahme nach § 102 BetrVG unwirksam, hat sich die Beklagte in der Berufungsschrift nicht erklärt. Da es sich bei der fristlosen Kündigung und der hilfsweise erklärten ordentlichen Kündigung um unterschiedliche Streitgegenstände handelt, war die Beklagte gehalten, nach § 520 Abs. 3 Ziffer 2 und 3 ZPO Umstände darzulegen, aus denen sich eine Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt bzw. konkrete Anhaltspunkte zu benennen, die Zweifel an der Richtigkeit der Tatsachenfeststellungen begründen. Die Beschränkung der Beklagten in der Berufung auf eine Auseinandersetzung mit der arbeitsgerichtlichen Entscheidung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht auf die Frage der Rechtfertigung der fristlosen Kündigung, führt somit zu, dass die Berufung insoweit als unzulässig zu verwerfen ist. Insofern war auf die Erläuterungen der Beklagten zur Einhaltung der Stellungnahmefrist des Betriebsrates nicht weiter einzugehen. 2. Nach der Auffassung des Bundesarbeitsgerichts hat das Berufungsgericht zu prüfen, ob die dem Kläger im Jahre 2002 erteilten Er- und Abmahnungen bei einer Gesamtbewertung der Pflichtverletzungen des Klägers dazu führen, dass ein wichtiger Grund im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB anzunehmen ist und ob deren Berücksichtigung die Schwelle zum dringenden Tatverdacht der Unterschlagung überschreitet, was ebenfalls zur Rechtfertigung einer außerordentlichen Kündigung führen würde. Die Würdigung des Berufungsgerichts, die Pflichtverletzungen des Klägers in ihrer Gesamtheit - unter Nichtberücksichtigung der nach der Entscheidung des Arbeitsgerichts Hannover zu entfernenden Er- und Abmahnungen - seien nicht geeignet, die fristlose Kündigung zu rechtfertigen, hat das Bundesarbeitsgericht nicht beanstandet. Selbst hat das BAG nicht über die Wirksamkeit der fristlosen Kündigung entscheiden wollen, weil weder der genaue Inhalt der Er- beziehungsweise Abmahnungen bekannt sei, noch ob sie in der Sache zu Recht erfolgt seien. Das Berufungsgericht hat den Parteien aufgegeben, zu den Umständen Stellung zu nehmen, die das Bundesarbeitsgericht in seiner abschließenden Betrachtung für relevant gehalten hat. a) Zunächst ist festzuhalten, dass die Beklagte ihren Betriebsrat bei der Anhörung zur beabsichtigten Kündigung des Klägers nicht über bereits erteilte Ermahnungen beziehungsweise Abmahnungen informiert hat. Insofern können sie nicht zur Rechtfertigung der außerordentlichen Kündigung herangezogen werden (vgl. Kittner/Däubler/Zwanziger, Kündigungsschutzrecht 7. Auflage, § BetrVG Anmerkung 88 mit weiteren Literaturnachweisen), da nur die dem Betriebsrat mitgeteilten Umstände im Kündigungsschutzprozess bei der rechtlichen Bewertung der Wirksamkeit der Kündigung zu berücksichtigen sind. Die von der Beklagten zur Darlegung der Beteiligung des Betriebsrates im Rahmen von § 102 BetrVG vorgelegte schriftliche Anhörung enthält weder einen Hinweis auf die Er- beziehungsweise Abmahnungen aus dem Jahr 2002, noch auf den diesen zu Grunde liegenden Sachverhalt. Einer Berücksichtigung dieses Umstandes steht § 563 ZPO nicht entgegen. Das Berufungsgericht ist nur an die rechtliche Beurteilung gebunden, die das Revisionsgericht zur Aufhebung der Entscheidung veranlasst haben. Alle weiteren Aspekte, die die Unwirksamkeit der Kündigung ebenfalls begründen könnten, sind daher vom Berufungsgericht weiterhin zu prüfen. Mit seiner Feststellung, mit der Senat könne nicht abschließend entscheiden, ob das Berufungsurteil sich nicht aus anderen Gründen als zutreffend erweist, hat das Bundesarbeitsgericht eine rechtliche Bewertung der unvollständigen Betriebsratsanhörung über vorhergegangenes Fehlverhalten des Klägers nicht ausgeschlossen. Zu diesem Komplex hat das Revisionsgericht keine Rechtsansichten geäußert. Insofern ist nicht erkennbar, ob in Bezug hierauf eine rechtliche Prüfung, deren Ergebnis das Berufungsgericht gebunden wäre, stattgefunden hat. Selbst wenn man die Feststellung des Bundesarbeitsgerichts, nicht nach § 561 ZPO entscheiden zu können, so auslegt, dass das Berufungsgericht die unvollständige Information des Betriebsrates über die formell unwirksamen Er- und Abmahnungen bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigen dürfe und auf jeden Fall zu prüfen habe, ob die Warnfunktion der formell unwirksamen Er- und Abmahnungen trotz ihrer formellen Unwirksamkeit bei deren sachlicher Berechtigung zur Wirksamkeit der fristlosen Kündigung führt, ergibt sich keine vom 1. Berufungsurteil abweichende rechtliche Gesamtwürdigung der fristlosen Kündigung. b) Die Beklagte hat auch nach Zurückverweisung zu dem konkreten Inhalt und der Form der Abmahnungen beziehungsweise der Ermahnung nicht vorgetragen. Im Urteil des Arbeitsgerichts Hannover findet sich hierzu nichts. Der von der Beklagten eingereichte Schriftsatz an das Arbeitsgericht Hannover enthält lediglich eine Beschreibung der Pflichtverletzungen des Klägers aus ihrer Sicht. Indirekt begründet die Beklagte den Umstand, dass sie die Abmahnungen nicht vorlegt, damit, dass sie diese hat aus der Personalakte entfernen müssen. In diesem Zusammenhang fragt sich die Berufungskammer allerdings, warum die Beklagte von der Möglichkeit ihren formalen Fehler zu korrigieren, nach Rechtskraft der Entscheidung des Arbeitsgerichts Hannover nicht Gebrauch gemacht hat. Der Anregung der Beklagten, die Akte des Arbeitsgerichts Hannover beizuziehen, musste das Berufungsgericht unabhängig davon, dass nach der Aktenordnung die Akte bereits zu vernichten war, nicht nachkommen, da es nur 2 denkbaren Möglichkeiten gibt, wie die Ermahnung beziehungsweise die Abmahnungen aus dem Jahre 2002 ausgestaltet waren. Entweder hat die Beklagte die objektive Pflichtwidrigkeit gerügt oder eine schuldhafte Pflichtverletzung festgestellt und deshalb für den Wiederholungsfall arbeitsrechtliche Maßnahmen angedroht. In beiden Fällen führt die Einbeziehung der Er- beziehungsweise Abmahnung in die Gesamtwürdigung des Verhaltens des Klägers, das Anlass für die fristlose Kündigung war, nicht zu deren Rechtfertigung. c) Mit dem Bundesarbeitsgericht ist die Berufungskammer der Auffassung, dass bei Berücksichtigung der Ermahnung vom 26.02.2002 und der Abmahnung vom 18.03.2002 - die Abmahnung vom 16.04.2002 betrifft unentschuldigtes Fehlen, ist insofern nicht einschlägig - Rückschlüsse in Bezug auf den Verdacht der Beklagten, der Kläger habe Gelder unterschlagen wollen, nicht gezogen werden können. Die Ermahnung bezog sich auf vorschriftswidrige Abrechnung im Zusammenhang mit der Umstellung von DM auf €, die Abmahnung auf verspätete Abgabe des Mobilen Terminals (MT). In beiden Fällen ist eine Abrechnung - offenbar vorschriftswidrig - verspätet erfolgt, im Fall der Ermahnung wohl aufgrund von Urlaub, im Fall der Abmahnung aufgrund einer Erkrankung. Das Fehlen von eingenommenen Geldern wird nicht bemängelt. Insofern zeigen beide von der Beklagten gerügten Vorgänge nur, dass der Kläger die Abrechnungsvorschriften im Zusammenhang mit Zeiten, in denen er zur Arbeit nicht verpflichtet ist, nicht exakt einhält. Für Unterschlagungsabsicht gegen beide Vorgänge nichts her. c) Bei einer Gesamtwürdigung der Pflichtverletzungen des Klägers unter Berücksichtigung der Abmahnung vom 18.03.2002 ergibt sich nicht, dass ein Grund zur außerordentlichen Kündigung gegeben ist. Ob die Unzuverlässigkeiten des Klägers im Zusammenhang mit Krankheit und Urlaub insgesamt geeignet sind, nach Abmahnung eine ordentliche Kündigung zu begründen, kann dahingestellt bleiben, weil das erstinstanzliche Urteil insoweit rechtskräftig geworden ist. aa) Gemäß § 626 Abs. 1 BGB kann das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Die erforderliche Überprüfung, ob ein gegebener Lebenssachverhalt einen wichtigen Grund darstellt, vollzieht sich zweistufig: Im Rahmen von § 626 Abs. 1 BGB ist zunächst zu prüfen, ob ein bestimmter Sachverhalt ohne die besonderen Umstände des Einzelfalls als wichtiger Kündigungsgrund an sich geeignet ist. Liegt ein solcher Sachverhalt vor, bedarf es der weiteren Prüfung, ob die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile zumutbar ist oder nicht (st. Rechtsprechung, BAG, Urteil vom 07.07.2005 - 2 AZR 581/04 - mwN, BAGE 115, 195; KR/Fischermeier 9. Aufl. § 626 BGB Rn. 84). bb) Ausgehend von der Revisionsentscheidung des Bundesarbeitsgerichts kann festgehalten werden, dass die einzelnen Pflichtverletzungen des Klägers weder für sich betrachtet noch in ihrer Gesamtheit als wichtiger Grund in Betracht kommen. Daran ändert sich auch nichts, wenn das Berufungsgericht die erteilten Er- beziehungsweise Abmahnungen unter Berücksichtigung von deren sachlicher Berechtigung in die Prüfung mit einbezieht. Die Ermahnung, wegen verspäteter Abrechnung ausgesprochen, kann das Gewicht des Fehlverhaltens des Klägers deswegen nicht erhöhen, weil sie, wie dem Vortrag der Beklagten in der Klageerwiderung vor dem Arbeitsgericht Hannover zu entnehmen ist, keine Kündigungsandrohung enthält. Gleiches gilt für die Abmahnung vom 18.03.2002, weil sie nicht "in der Sache zu Recht" erfolgt ist, wenn sie deswegen ausgesprochen worden wäre, weil der Kläger schuldhaft gegen seine vertraglichen Pflichten verstoßen hat und sie deshalb eine Kündigung androht. Bei der Einbeziehung der Abmahnung vom März 2002 ist zu berücksichtigen, dass sie sich ausweislich der Klagerwiderung der Beklagten vor dem Arbeitsgericht Hannover auf eine objektive Pflichtwidrigkeit des Klägers - verspätete Abgabe des MT - bezieht. Dass dem Kläger aber eine schuldhafte Arbeitsvertragsverletzung vorgehalten werden kann, die berechtigt mit der Androhung von arbeitsrechtlichen Sanktionen wie fristgerechter oder fristloser Kündigung verbunden werden kann, ist nach dem Sachvortrag des Klägers im vorliegenden Verfahren ausgeschlossen, weil der Kläger offenbar - wie die ärztliche Bescheinigung gezeigt - über lange Zeit schwer erkrankt war. Sein Arzt bescheinigt ihm eine medikamentöse Therapie mit Sertralin, einem Antidepressivum. Weiter wird bescheinigt, dass aufgrund der möglichen Nebenwirkungen und der psychischen Belastung in diesem Zeitraum es zudem möglich beziehungsweise wahrscheinlich war, dass der Kläger in seiner Konzentrationsfähigkeit beziehungsweise Auffassungsgabe eingeschränkt war. Sowohl die Erkrankungsdauer mit anschließendem stationärem Aufenthalt als auch die medikamentöse Therapie sind nur mit einer stark eingeschränkten Fähigkeit, am beruflichen und sozialen Leben normal teilhaben zu können, erklärbar. Das heißt, dass das Berufungsgericht nicht davon ausgehen kann, der Kläger habe verschuldet seine Pflichten im März 2002 verletzt. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist ein Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten nur dann unter dem Aspekt der verhaltensbedingten Kündigung relevant, wenn der Arbeitnehmer rechtswidrig und schuldhaft gehandelt hat (BAG, Urteil vom 09.04.1987 - AP Nummer 18 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit; Kittner/Däubler/Zwanziger Kündigungsschutzrecht, 7. Auflage § 1 KSchG, Anmerkung 156 mit weiteren Literatur und Rechtsprechungsnachweisen). Die Abmahnung vom 18.03.2002 mit einem oben unterstellten Inhalt, wäre deshalb nicht nur aus formellen Gründen unwirksam, sondern auch aus materiellen, weil ein abmahnungswürdiges, die Androhung von Sanktionen im Wiederholungsfall rechtfertigendes Verhalten des Klägers wegen seiner Erkrankung nicht festgestellt werden kann. Die weitere Abmahnung betrifft, wie bereits oben erwähnt, unentschuldigtes Fehlen, sie ist insofern nicht einschlägig. Ihre Berechtigung kann deshalb dahinstehen. Nach der Rechtsprechung des BAG ist eine für unwirksam erklärte und deshalb aus den Personalakten entfernte Abmahnung in einem späteren Kündigungsfall nicht mehr verwertbar (BAG, Urteil vom 05.08.1992 - Az.: 5 AZR 531/91 - AP Nr. 8 zu § 611 BGB Abmahnung). Nichts anderes kann für eine aus formellen Gründen entfernte, aber auch aus materiellen Gründen unwirksame Abmahnung gelten. In diesem Zusammenhang hat das Bundesarbeitsgericht ausdrücklich klargestellt, dass eine in diesem Sinne unwirksame Abmahnung nicht als mündliche Abmahnung weiter Wirksamkeit entfalten könne. Rügt die Abmahnung ausschließlich einen objektiven Pflichtverstoß, wäre sie in die Prognose einzubeziehen, ob in Zukunft weiterhin Verstöße von ähnlichem Gewicht desjenigen, der Anlass zur Kündigung gegeben hat, zu erwarten sind. Da nur noch eine fristlose Kündigung in Betracht kommt, beschränkt sich die Prüfung darauf, ob das Ergebnis der Prognose es für die Beklagte unzumutbar macht, den Kläger bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist zu beschäftigen. Das Verhalten des Klägers lässt sich in 3 Pflichtverstöße von unterschiedlichem Gewicht aufteilen. Zum einen hat der Kläger das MT nicht anlässlich seiner Erkrankung abgegeben. Weiter hatte er die Abrechnungen der eingenommenen Fahrgelder nicht innerhalb der 14 Tagesfrist vorgenommen und sie auf dem von der Beklagten vorgeschriebenen Weg der Beklagten zugeführt, wobei er die kurzen Unterbrechungen seiner Erkrankung hierfür nicht genutzt hat. Des weiteren war der Kläger trotz unterlassener Rückgabe beziehungsweise Abrechnung für seine Teamleiter nicht greifbar. Die Nichtabgabe des MT während der Erkrankungszeiträume des Klägers und den kurzfristigen Unterbrechungen der Krankschreibung ist unstreitig. Allerdings kann die Berufungskammer dem nicht das Gewicht beimessen, geeignet zu sein, das Arbeitsverhältnis zu gefährden. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte in den Erkrankungszeiträume auf das Gerät dringend angewiesen war und dessen fehlende Rückgabe zu betrieblichen Beeinträchtigungen geführt hat. Der Kläger hat in diesem Zusammenhang vorgetragen, es sei nicht unüblich, dass das MT bei einem erkrankten Mitarbeiter bleibe. Die statistischen Angaben der Beklagten über Anzahl der Mitarbeiter und die vorhandenen MT´s sagen jedenfalls wenig über die konkrete Situation aus. Die verspätete Abrechnung des Klägers kann nicht vollständig entschuldigt werden. Bei der Bewertung der Pflichtverletzung ist allerdings zu beachten, dass der Kläger vorgetragen hat, im 1. Erkrankungszeitraum die Abrechnungsunterlagen mit dem eingenommenen Geld an seinen Bruder gegeben zu haben. Wie bereits im Berufungsurteil ausgeführt, hat die Beklagte dies nicht in erheblicher Weise bestritten. Insofern kann angenommen werden, der Kläger habe Vorsorge dafür treffen wollen, dass die erforderliche Abrechnung einschließlich der Übergabe der Belege nicht an seiner Erkrankung scheitern. Die Bewertung der Einlassung des Klägers durch die Beklagte als widersprüchlich teilt die Berufungskammer nur teilweise. Der Kläger hat zwar unstreitig mit dem für die Abrechnung zuständigen Mitarbeiter besprochen, dass er die notwendigen Abrechnungen auch nach seiner Erkrankung machen könnte. Insofern wäre die Weitergabe von Belegen an seinen Bruder garnicht erforderlich gewesen. Die Beklagte hat aber zusätzlich vorgetragen, dem Kläger sei gesagt worden, er müsse auf jeden Fall innerhalb der 14 Tagesfrist abrechnen. Dies mag zu nicht konsequent durchdachtem und zielführendem Handeln des Klägers geführt haben. Jedenfalls ist die Behauptung des Klägers nicht ungeeignet, zu erklären, warum er bei seiner Abrechnung während des 2. Erkrankungszeitraums die Unterlagen für die Zeit vor seiner 1. Erkrankung nicht mit eingereicht hat. Die Berufungskammer hält dies allerdings angesichts des von der Beklagten nicht bestrittenen Vortrags, der Kläger habe nach einem Arbeitsversuch erneut starkes Fieber bekommen, nicht für verwunderlich. Festzuhalten ist jedenfalls, dass das Verhalten des Klägers zweifellos zu Störungen im betrieblichen Ablauf geführt hat. Die Teamleiterin sah sich veranlasst, über einen längeren Zeitraum erfolglos Kontakt zum Kläger zu suchen. Aus welchen Gründen die Kontaktaufnahme zwischen den Kläger und seine Teamleiterin gescheitert ist, ist zwischen den Parteien streitig. Für zumindest einen gescheiterten Termin gibt der Kläger an, zu dieser Zeit einen Termin im Krankenhaus wahrgenommen zu haben. Aus der vom Kläger anlässlich seiner vor Ausspruch der Kündigung erfolgten Anhörung überreichten Beschwerde, lässt sich jedenfalls die Vermutung ableiten, dass der Kläger in einer der konkreten Situation wenig angemessenen Panikstimmung war, die sich möglicherweise aus seinem Gesundheitszustand und der nach den Auseinandersetzungen der Parteien im Jahre 2002 entstandenen Sorge um seinen Arbeitsplatz speiste. Ob der persönliche Kontakt des Klägers mit der Teamleiterin an objektiven, durch die Erkrankung des Klägers bedingten Umständen gescheitert ist, oder ob der Kläger sich aus dem zuvor genannten Grund entzogen hat, ist für die Berufungskammer nicht entscheidungserheblich. Eine Prognose, gestützt auf den aktuellen Vorfall und den abgemahnten, könnte allenfalls ergeben, dass bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses und bei einer erneuten schweren Erkrankung des Klägers mit Verzögerungen der Abrechnung und der Rückgabe eingenommener Gelder zu rechnen ist. Vor dem Hintergrund, dass der Kläger zuletzt unwidersprochen vorgetragen hat, er habe, ohne dass dies von der Beklagten gerügt worden sei, auch nach der Abmahnung die 14-Tagesfrist der Abrechnungen überschritten, was den Warneffekt der Abmahnung aus dem Jahr 2002 deutlich relativiert, kann allenfalls prognostiziert werden, dass die Beklagte bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist und bei Auftreten einer erneuten schweren Erkrankung mit Verzögerungen der Abrechnungen und der Rückgabe des MT rechnen muss. Da in keinem der Vorfälle Unstimmigkeiten in der Abrechnung und fehlende Geldbeträge gerügt worden sind, kann nicht davon ausgegangen werden, dass Vermögensinteressen der Beklagten gefährdet sind. Allenfalls könnte man aus den Vorgängen den Schluss ziehen, der Kläger sei aus personenbedingten Gründen für die ihm übertragenen Aufgaben auf Dauer nicht mehr geeignet. Dies aber könnte eine fristlose Kündigung nicht rechtfertigen. 3. Die Berufung der Beklagten hatte jedoch im Hinblick auf den vom Kläger gestellten Weiterbeschäftigungsantrag Erfolg. Wie die Parteien im letzten Termin zur mündlichen Verhandlung übereinstimmend erklärt haben, ist dem Kläger eine weitere ordentliche Kündigung zuteil geworden, die er vor dem Arbeitsgericht Hannover angegriffen hat. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Anlass zur Zulassung der Revision bestand für die Kammer nicht. Auf die Möglichkeit, Nichtzulassungsbeschwerde zu erheben, wird hingewiesen (§ 72a ArbGG).