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  • · Zahntrauma

    Titan-Trauma-Splint bei unfallbedingt gelockerten Zähnen ‒ die Abrechnung

    Bild: ©Spectral-Design - stock.adobe.com

    von Isabel Baumann, Mülsen, praxiskonzept-baumann.de

    | Unfallbedingte Zahnverletzungen ‒ insbesondere Luxationsverletzungen ‒ bedürfen einer raschen Therapie. Dabei hat sich die Titan-Trauma-Splint-Schienung etabliert. Sie ermöglicht eine minimale Beweglichkeit des Zahnes, sodass sich die Fasern des Zahnhalteapparats funktionell ausrichten können. Dieser Praxisfall erklärt die Abrechnung von Titan-Trauma- Splint-Schienungen (TTS-Schienungen). |

    Praxisfall

    Ein 38-jähriger privat versicherter Patient stellt sich in der Praxis nach einem privaten Sportunfall mit einem Zahntrauma vor; die Zähne 11, 21 sind stark gelockert. Eine Reimplantation ist nicht erforderlich. Es erfolgt die Diagnostik und Therapie mittels Titan-Trauma-Splint.

     

    • Behandlungsablauf
    Datum
    Zahn
    Leistung
    GOZ/GOÄ

    07.09.

    Symptombezogene Untersuchung, Schilderung Unfallhergang, gelockerte Zähne 11, 21; kleine Schnittwunde an der Oberlippe

    Ä5

    13‒23

    Vitalitätsprobe ‒ alle Zähne reagieren positiv

    0070

    13‒23

    Röntgenaufnahme (Aufbissaufnahme)

    Ä5000

    OK/UK

    Panoramaschichtaufnahme zum Ausschluss von Frakturen

    Ä5004

    Beratung: Aufklärung über Therapiemöglichkeiten

    Ä1

    11, 21

    Infiltrationsanästhesie, vestibuläre und palatinale Anästhesie (eine Ampulle)

    4 x 0090 + Mat.

    12‒22

    Anlegen des Titan-Trauma-Splints

    Ä2697+ Mat.

    Versorgung einer kleinen Schnittwunde

    Ä2000

    Instruktionen zu Ernährung und Pflege

    10.09.

    Kleine Änderung an Fixationsschiene

    Ä2702

    13‒23

    Vitalitätsprobe ‒ alle Zähne reagieren positiv

    0070

    29.10.

    12‒22

    Röntgenkontrollaufnahme

    Ä5000

    Entfernen des Titan-Trauma-Splints je Kiefer

    Ä2702

     

    * Weitere Leistungen sind zusätzlich abrechenbar.

    Erläuterungen zum 07.09.

    Die symptombezogene Untersuchung stellt ein Krankheitsbild oder mehrere Krankheitsbilder in den Mittelpunkt der Untersuchung. Es erfolgt also keine vollständige Untersuchung des stomatognathen Systems. Berechnet wird die symptombezogene Untersuchung nach der Nr. 5 GOÄ. In Fällen einer unvorhergesehenen Behandlung, bei denen schnell Abhilfe geschaffen werden muss (wie hier das unfallbedingte Zahntrauma), begnügt sich der Zahnarzt vorerst mit einer symptombezogenen Untersuchung.

     

    Zur Diagnostik und Therapieplanung ist es notwendig, die Vitalität der gelockerten Zähne zu überprüfen. Hierfür wird die Nr. 0070 GOZ berechnet. Sie ist je Sitzung unabhängig von der Anzahl der betreffenden Zähne einmal abrechenbar. Die Vitalität kann mit verschiedenen Verfahren geprüft werden, so z. B. mittels Kälte- oder Wärmetest, elektrischen Prüfmethoden oder einer Probetrepanation.

     

    Die röntgenologische Aufbissaufnahme dient dem Ausschluss von Frakturen. Sie ist wie die Einzelzahnaufnahme nach Nr. 5000 GOÄ berechenbar. Neben dem Zahnfilm nach Nr. 5000 GOÄ kann die Panoramaschichtaufnahme zusätzlich angefertigt und nach Nr. 5004 GOÄ berechnet werden. Bei Röntgenaufnahmen gilt der niedrigere Gebührenrahmen bis zum 1,8-fachen bzw. bis zum 2,5-fachen Steigerungssatz.

     

    Die Beratung des Patienten darf neben der symptombezogenen Untersuchung und weiteren diagnostischen Leistungen nach Nr. 1 GOÄ berechnet werden. Dauert die Beratung länger als 10 Minuten, so darf in unserem Praxisfall dennoch nur die Nr. 1 GOÄ berechnet werden. Die Nr. 3 GOÄ für langandauernde Beratungen ist als einzige Leistung oder neben Untersuchungen nach Nr. 0010 GOZ und Nrn. 5 und 6 GOÄ ohne weitere Leistungen daneben berechenbar. Der höhere Zeitaufwand kann jedoch über eine entsprechende Steigerung des Faktors der Nr. 1 GOÄ entsprechend abgebildet werden.

     

    PRAXISTIPP | Die Infiltrationsanästhesie wird je Zahn nach Nr. 0090 GOZ berechnet. Erfolgt die Injektion vestibulär und palatinal, so kann die Nr. 0090 GOZ auch zweimal je Zahn berechnet werden. Eine entsprechende Dokumentation und Begründung in der Rechnung sind hier dringend notwendig. Das verwendete Anästhetikum kann neben der Nr. 0090 GOZ zusätzlich berechnet werden.

     

    Das Anlegen der TTS-Schienung wird je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich nach Nr. 2697 GOÄ berechnet. Die TTS-Schienung stellt eine semipermanente Schienung nach Verletzung dar, die an den palatinalen Glattflächen mittels Draht und Komposit zur Stabilisierung traumatisierter Zähne befestigt wird. Die Schienung mittels Titan-Trauma-Splint nach Nr. 2697 GOÄ ist nicht zu verwechseln mit der semipermanenten Schienung bei parodontal geschädigten gelockerten Zähnen.

     

    PRAXISTIPP | Wären ‒ was hier nicht der Fall ist ‒ beide Kieferhälften oder aber eine Kieferhälfte und der gesamte Frontzahnbereich in eine Fixationsmaßnahme einbezogen, wäre Nr. 2697 GOÄ zweimal abrechenbar ‒ so sieht es der Abrechnungskommentar von Liebold/Raff/Wissing. Die Lokalisation und die Anzahl der reponierten luxierten Zähne bzw. des reponierten zahntragenden Bruchstücks sei für die abrechnungsfähige Anzahl der Nr. 2697 GOÄ unbeachtlich, maßgeblich sei allein die Lokalisation und die Ausdehnung der Fixationsmaßnahme.

     

    Die Erstversorgung einer kleinen Wunde wird je Wunde nach der Nr. 2000 GOÄ berechnet. Erfolgt diese Versorgung mit einer Naht, wäre die Nr. 2001 GOÄ ansetzbar.

     

    Der Patient erhält Instruktionen zur schonkosthaltigen Ernährung und Mundhygienehinweise zur Pflege der TTS-Schienung. Die Beratung wurde in dieser Sitzung bereits berechnet. Ein erhöhter Zeitaufwand kann jedoch über eine entsprechende Anpassung des Steigerungsfaktors gemäß § 5 Abs. 2 GOÄ abgebildet werden.

     

    PRAXISTIPP | Neben der Nr. 2697 GOÄ dürfen die Kosten für das Praxismaterial ‒ wie beispielsweise den verwendeten Kunststoff oder Kosten für Drahtligaturen ‒ zusätzlich nach § 4 Abs. 3 GOÄ berechnet werden.

     

    Erläuterungen zum 10.09.

    Kleine Änderungen an der Titan-Trauma-Splint-Schienung sind je Kiefer nach Nr. 2702 GOÄ zu berechnen. Zum Leistungsinhalt der Nr. 2702 GOÄ zählen folgende Maßnahmen:

     

    • Wiederanbringen gelöster Apparaturen
    • Kleine Änderungen oder teilweise Erneuerungen von Schienen/Stützapparaten
    • Entfernen von Schienen/Stützapparaten
    • Entfernen einer semipermanenten Schiene
    • Entfernen eines Teil- oder Vollbogens im Rahmen einer KFO-Behandlung
    • Entfernen eines Bogens bei festsitzendem Retainer
    • Wiedereingliederung eines Retainerdrahts

     

    Die erneute Vitalitätsprobe zur Sicherung des Therapieverlaufs wird je Sitzung nach Nr. 0070 GOZ berechnet.

    Erläuterungen zum 29.10.

    Die erneute röntgenologische Aufnahme mittels Zahnfilm dient der Verlaufskontrolle und wird je Aufnahme nach Nr. 5000 GOÄ berechnet.

     

    Das Entfernen der TTS-Schienung wird je Kiefer nach Nr. 2702 GOÄ berechnet. Die Leistung ist jedoch nur abrechenbar, wenn es sich um das Entfernen

    • von festsitzenden intra- oder extraoralen Stütz-, Halte- oder Hilfsvorrichtungen oder
    • von fest eingegliederten Verbandsplatten handelt.

     

    Die Nr. 2702 GOÄ ist nicht abrechenbar für

    • reine Kontrollsitzungen und mundhygienische Leistungen bei angelegten Schienungsmaßnahmen nach den Nrn. 2697 bis 2699, 2700 und 2701 GOÄ
    • für Maßnahmen im Rahmen der aufbauenden (augmentativen) Knochentransferchirurgie in der Parodontologie und Implantologie.
    Quelle: Ausgabe 11 / 2021 | Seite 16 | ID 47613353