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  • · Kinderzahnheilkunde

    Konservierende Behandlung eines Kleinkinds unter Lachgassedierung

    Bild: ©srisakorn - stock.adobe.com

    von Isabel Baumann, Mülsen, praxiskonzept-baumann.de

    | Kinder sind i. d. R. schmerzempfindlicher und weniger geduldig als Erwachsene ‒ erst recht, wenn es um Zahnbehandlungen geht. Mitunter verweigern sie sogar die Behandlung. Daher kann für sie bei besonders umfangreichen Therapiemaßnahmen eine Analgo- oder Lachgassedierung angezeigt sein. Wie eine solche Therapie ‒ vor allem die Lachgassedierung ‒ berechnet werden kann, zeigt dieser Beitrag anhand eines Fallbeispiels. |

    Möglichkeiten der Abrechnung einer Lachgassedierung

    Berufsrechtlich dürfen alle Zahnärzte eine Lachgassedierung durchführen. Gebührenrechtlich besteht ein Unterschied zwischen Zahnärzten mit und ohne Doppelapprobation (z. B. Zahnarzt und MKG-Chirurg). Denn die Lachgassedierung ist durch Nr. 450 GOÄ beschrieben, und diese gehört nicht zum für Zahnärzte geöffneten Teil der GOÄ.

     

    • Nr. 450 GOÄ: Inhalt und Bewertung
    Leistung
    Punkte
    1,0-fach
    2,3-fach
    3,5-fach

    Rauschnarkose ‒ auch mit Lachgas ‒

    76

    4,43 Euro

    10,19 Euro

    15,51 Euro

     

    Für die Abrechnung der Lachgassedierung gilt daher gebührenrechtlich folgende Unterscheidung:

     

    • Zahnärzte mit Doppelapprobation können auf alle Leistungspositionen der GOÄ zugreifen, also auch auf die Nr. 450 GOÄ.

     

    • Zahnärzte ohne Doppelapprobation ‒ der Großteil der deutschen Zahnärzte ‒ können nur auf den für Zahnärzte geöffneten Bereich der GOÄ zugreifen. Sie berechnen die Lachgassedierung analog nach § 6 Abs. 1 GOZ.

     

    PRAXISTIPP | Anstatt die Lachgassedierung analog zu berechnen, können Zahnärzte ohne Doppelapprobation während der Behandlung mit einem Anästhesisten zusammenarbeiten. Dieser führt die Sedierung durch und stellt anschließend die Nr. 450 GOÄ dem Zahlungspflichtigen separat in Rechnung.

     

    Fall: Behandlung eines Vierjährigen unter Lachgassedierung

    Bei einem vierjährigen Kleinkind sind umfangreiche Therapiemaßnahmen notwendig. Die durch Karies tief zerstörten Zähne 52‒62 sind nicht erhaltungswürdig und müssen extrahiert werden. Die Zähne 73, 74 und 64, 65 sind stark kariös und benötigen Füllungen. Da das Kind die Behandlung verweigert, muss diese abgebrochen und in einer weiteren Sitzung unter Lachgassedierung fortgesetzt werden.

     

    • Beispiel: Behandlungsabbruch eines unkooperativen Kleinkinds; Folgesitzung unter Lachgassedierung
    Datum
    Zahn
    Leistung
    GOZ/GOÄ

    01.06.

    Früherkennungsuntersuchung

    0010

    OK/UK

    Orthopantomogramm (OPG)

    Ä5004

    Kindgerechte Aufklärung über notwendige Therapiemaßnahmen, Beratung der Eltern über Extraktion und Füllungstherapie

    Ä1

    Unterweisung der Eltern über Fluoridierungsmaßnahmen und Putztechnik sowie Ernährungsberatung

    Ä4

    OK/UK

    Vitalitätsprobe

    0070

    Motivation des Kindes zur Behandlung, Kind möchte sich nicht behandeln lassen; Behandlungsabbruch

    Aufklärung der Eltern über Weiterbehandlung unter Sedierung, Aufklärung über den Ablauf und die Risiken

    02.06.

    Konsiliarische Erörterung mit dem Kinderarzt vor Sedierung

    Ä60

    17.06.

    Analgosedierung mit Lachgas

    § 6 Abs. 1 GOZ

    OK/UK

    Abformung für Kinderprothese

    Mat.

    52‒62

    Infiltrationsanästhesie zur Schmerzausschaltung nach Sedierung und zur Verringerung der Blutungsneigung, Injektion vestibulär

    4 x 0090 + Mat.

    74, 73, 64, 65

    Anlegen von Kofferdam

    2 x 2040

    74, 73, 64, 65

    Exkavation der Karies und Präparation der Kavität

    74, 64

    Indirekte Überkappung

    2 x 2330

    73, 74, 65

    Übermäßige Blutung gestillt, Maßnahme beim Präparieren

    2 x 2030

    74, 64, 65

    Separiert mit Keil und Matrize, Maßnahme beim Füllen

    2 x 2030

    64, 65

    Dreiflächige Kompositfüllung ‒mod‒

    2 x 2100

    74

    Zweiflächige Kompositfüllung ‒ol‒

    2080

    73

    Vierflächige Kompositfüllung ‒midv‒

    2120

    52‒62

    Extraktion der tief zerstörten Zähne

    4 x 3020

    OP-Zuschlag

    0500

    52‒62

    Primäre Wundversorgung

    Ärztliche Bescheinigung zur Pflege des Kindes zum Bezug von Krankengeld

    Ä70

    19.06.

    52‒62

    Wundkontrolle

    3290

    52‒62

    Säuberung der Wunde durch Spülung, je OP-Gebiet

    3300

    52‒62

    Eingliederung der Kinderprothese mit einfach gebogenen Klammern

    5200 + 5070

     

    Wichtig | Dieses Beispiel erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Weitere Leistungen sind möglich und zusätzlich berechnungsfähig.

     

    01.06.

    Im Gegensatz zum BEMA enthält die GOZ keine separate Gebührenposition für Früherkennungsuntersuchungen (FU). Deshalb berechnet man die FU als eingehende Untersuchung nach Nr. 0010 GOZ. Die kindgerechte Aufklärung und die Aufklärung der Eltern über die notwendige Therapie dürfen nach der Nr. Ä1 zusätzlich neben Nr. 0010 GOZ berechnet werden.

     

    Neben der Therapieaufklärung werden die Eltern über geeignete Fluoridierungsmaßnahmen und die richtige Putztechnik unterwiesen. Zusätzlich erfolgt eine Ernährungsberatung. Beides unterscheidet sich inhaltlich von der Beratung über die Notwendigkeit und den Ablauf der Therapiemaßnahmen. Daher kann neben der Nr. Ä1 und der Nr. 0010 GOZ zusätzlich die Nr. Ä4 berechnet werden.

     

    Zur besseren Diagnostik wird ein OPG angefertigt und ausgewertet. Dies darf nach Nr. Ä5004 berechnet werden. Die Vitalitätsprobe dient ebenfalls diagnostischen Zwecken und wird nach Nr. 0070 GOZ je Sitzung berechnet.

     

    Mit der Therapie kann in dieser Sitzung nicht begonnen werden, weil das Kind die Behandlung verweigert. Da der Behandlungsablauf sich nun ändert, werden die Eltern über eine mögliche Behandlung unter Sedierung aufgeklärt. Eine erneute Berechnung der Nr. Ä1 ist in derselben Sitzung nicht möglich.

     

    PRAXISTIPP | Um für den erhöhten Aufwand bei der Beratung ein angemessenes Honorar zu erzielen, ist die für die erste Aufklärung berechnete Ä1 entsprechend § 5 Abs. 2 GOZ zu steigern.

     

    02.06.

    Vor dem Eingriff berät sich der Zahnarzt mit dem behandelnden Kinderarzt. Das Konsilium ist von jedem liquidationsberechtigten Arzt bzw. Zahnarzt nach Nr. Ä60 berechnungsfähig.

     

    17.06.

    Da der Zahnarzt weder eine Doppelapprobation besitzt noch mit einem Anästhesisten zusammenarbeitet, berechnet er die Sedierung per Lachgas analog nach § 6 Abs. 1 GOZ. Nach der Lachgassedierung werden Ober- und Unterkiefer zur Herstellung einer Kinderprothese abgeformt. Das verwendete Abformmaterial wird nach § 4 Abs. 3 GOZ als Verbrauchsmaterial berechnet.

     

    Zur Schmerzausschaltung und um die Blutung nach der Extraktion zu minimieren, wird eine Infiltrationsanästhesie gelegt. Diese kann je Zahn nach Nr. 0090 GOZ zzgl. des verwendeten Anästhetikums berechnet werden (im vorliegenden Fall viermal).

     

    Das Anlegen von Kofferdam bei der Füllungstherapie ist nach Nr. 2040 GOZ je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich abrechenbar. Daneben dürfen besondere Maßnahmen beim Präparieren oder Füllen zusätzlich berechnet werden. Im vorliegenden Behandlungsfall kommt die Nr. 2030 GOZ insgesamt viermal zum Ansatz: Bei der Behandlung der Zähne 64, 65 und 73, 74 handelt es sich um zwei getrennte Kieferhälften, und die besonderen Maßnahmen betreffen jeweils einmal Maßnahmen beim Präparieren und einmal beim Füllen.

     

    Das indirekte Überkappen mit einem Medikament berechnet man neben einer Füllung nach Nr. 2330 GOZ.

     

    Je nach Ausdehnung der Kavität berechnet man das Präparieren und Füllen mit Komposit nach den Nrn. 2060, 2080, 2100 oder 2120 GOZ. Dabei ist die Angabe der Füllungsflächen zwingend erforderlich. Für die vier im vorliegenden Fall zu versorgenden Zähne werden folgende Positionen berechnet:

     

    • Zähne 64, 65: dreiflächige Kompositfüllung ‒mod‒ (2 x Nr. 2100 GOZ)
    • Zahn 74: zweiflächige Kompositfüllung ‒ol‒ (Nr. 2080 GOZ)
    • Zahn 73: vierflächige Kompositfüllung ‒midv‒ (Nr. 2120 GOZ)

     

    MERKE | Darüber, ob jeweils neben der Füllung die Nr. 2197 GOZ für die adhäsive Befestigung berechnungsfähig ist, besteht in der Rechtsprechung Uneinigkeit (PA 04/2019, Seite 5). Im vorliegenden Fall wird die Nr. 2197 GOZ nicht berechnet.

     

    Die Extraktion der tief zerstörten Zähne 52‒62 wird je Zahn nach Nr. 3020 GOZ berechnet (viermal). Zum Leistungsinhalt der Nr. 3020 GOZ gehört neben der Entfernung des tief zerstörten Zahnes (oder frakturierten Zahnes, siehe Kasten) die primäre Wundversorgung (für deren Inhalte siehe PA 11/2018, Seite 9). Der Ansatz der Nr. 3020 GOZ löst den OP-Zuschlag nach Nr. 0500 GOZ aus (je Sitzung nur einmal berechnungsfähig).

     

    MERKE | Tiefe Zerstörungen der Zahnhartsubstanz können auch durch eine Zahnfraktur oder einen fehlgeschlagenen Extraktionsversuch verursacht werden.

     

    Das Ausstellen der kurzen Bescheinigung für die Mutter zur Betreuung des Kindes nach der Zahnbehandlung berechnet man nach Nr. Ä70.

     

    19.06.

    Die Wundkontrolle nach Nr. 3290 GOZ ist je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich und zusätzlich neben der Nachbehandlung nach einem chirurgischen Eingriff (Nr. 3300 GOZ) berechnungsfähig (PA 04/2019, Seite 9). Die Nachbehandlung nach Nr. 3300 GOZ kann je Operationsgebiet (zusammenhängende Schnittführung) abgerechnet werden (hier einmal).

     

    MERKE | Zu den Leistungen der Nachbehandlung zählen beispielsweise das Säubern der Wunde, das Einbringen einer Tamponade, das Aufbringen desinfizierender Salben, das Erneuern einer Drainage oder das Entfernen von Fäden.

     

    Die Kinderprothese kann als Teilprothese mit einfachen gebogenen Halteelementen nach Nr. 5200 GOZ bei Eingliederung berechnet werden, zzgl. der Nr. 5070 GOZ je Spanne oder Freiendsattel. Anders als im BEMA gibt es für aufwendig gebogene Klammern keine zusätzliche Abrechnungsposition. Die Klammern sind in der Nr. 5200 GOZ enthalten. Die Aufwendungen für die zahntechnischen Leistungen werden dem Patienten entsprechend § 9 GOZ in Rechnung gestellt.

    Quelle: Ausgabe 08 / 2020 | Seite 3 | ID 46664118