· Fachbeitrag · KFO
So rechnen Sie die Eingliederung eines gedruckten Retainers ab
von Isabel Baumann, Betriebswirtin (Dipl. VWA), Praxismanagerin, Mülsen, praxiskonzept-baumann.de
Zur langfristigen Sicherung und Stabilisierung der kieferorthopädischen Behandlungsergebnisse wird häufig ein Retainer eingegliedert. Dieser kann individuell hergestellt, gefräst oder gedruckt sein. Die Abrechnung für die Eingliederung eines festsitzenden Retainers ist nicht ganz einheitlich geregelt. Dieser Beitrag erklärt zunächst die verschiedenen Abrechnungsmöglichkeiten und veranschaulicht anschließend die Berechnung zur Planung, Herstellung, Anpassung und Eingliederung eines gedruckten Retainers im 3D-Druckverfahren während der aktiven Phase anhand eines Fallbeispiels.
BZÄK empfiehlt Berücksichtigung des Mehraufwands bei den Umformungspositionen
Nach den Abrechnungsbestimmungen zu den Nrn. 6030 bis 6080 GOZ dürfen Maßnahmen im Sinne der Nr. 6030 bis 6080 GOZ auch dann nur einmal in einem Vier-Jahres-Zeitraum abgerechnet werden, wenn besondere Behandlungsmethoden oder besondere Therapiegeräte (z. B. Loops, Bögen, Attachments bei Alignern, festsitzende Retainer oder Kunststoffschienen) zum Einsatz kommen. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) ist die Eingliederung eines festsitzenden Retainers eine besondere Ausführung der Retention und kann daher nicht neben den Kernpositionen berechnet werden (Urteil vom 26.02.2021, Az. 5 C 7.19). Neben den kieferorthopädischen Kernpositionen 6030 bis 6080 GOZ ist die Eingliederung eines festsitzenden Retentionsgeräts danach nicht zusätzlich als Honorar abrechenbar.
Das heißt, die Eingliederung eines festsitzenden Retainers ist nach Auffassung des BVerwG keine selbstständige Leistung i. S. d. § 6 Abs. 1 GOZ und damit nicht analog berechnungsfähig. Die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) empfiehlt daher in einem Positionsschreiben (online unter iww.de/s16221) die Berücksichtigung des Mehraufwands der Eingliederung eines festsitzenden Retainers bei der Gebührenbemessung der jeweiligen Grundleistung (Nrn. 6030 bis 6080 GOZ) nach § 5 oder durch eine Vereinbarung nach § 2 GOZ.
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