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  • · Fachbeitrag · Der Praxisfall

    Die Abrechnung von chirurgischen Leistungen

    von Susen Bause, ZMF, Betriebswirtin für Management im Gesundheitswesen

    | Am folgenden Fall erläutern wir verschiedene chirurgische Leistungen, die im Praxisalltag häufig vorkommen und zu Abrechnungsproblemen führen. |

     

    Datum
    Behandlung
    GOZ/GOÄ

    02.06.

    Patient erscheint in der Praxis zur Routineuntersuchung

    Untersuchung (18, 28, 38, 48 +37 fehlen, 32-42 zerstört, ansonsten kariesfreies Gebiss)

    Ä6

    Beratung über den Zustand des Gebisses (Dauer 12 Minuten)

    Ä1

    Panoramaschichtaufnahme der Kiefer (OPG), Befund: Regio 37 sind Wurzelreste und altes Wurzelfüllmaterial vorhanden

    Ä5004

    08.06.

    37 Oberflächenanästhesie

    0080

    37 Leitungsanästhesie

    0100 + Material

    37 Entfernung der Wurzelreste (ohne Knochenmanipulation)

    3020

    37 Röntgenkontrollaufnahme

    Ä5000

    37 operative Maßnahmen zur Lagerbildung

    Ä2730

    37 Auffüllen mit alloplastischem Material

    Ä2442 + Ä444

    37 Naht

    10.06.

    37 Wundkontrolle

    3290

    12.06.

    42, 32, 35 Oberflächenanästhesie

    2 x 0080

    42-32, 35 Infiltrationsanästhesie

    5 x 0090 + Material

    42-32 Extraktion der Zähne

    4 x 3000

    35 Exzision von Granulationsgewebe (zur histolog. Untersuchung ins Labor geschickt)

    Nr. 3070

    16.06.

    37 Naht entfernt

    Ä2007

    35, 42-32 Wundkontrolle und Wunden desinfiziert

    2 x 3300

     

     

    2. Juni: Die GOÄ-Nr. 6 enthält im stomatognathen System die Erhebung des vollständigen Zahnstatus, Inspektion der Mundhöhle, Inspektion und Palpationder Zunge und beider Kiefergelenke und kann einmal je Sitzung sowie je erneute notwendige Untersuchung berechnet werden. Die Beratung ab zehn Minuten Dauer berechtigt nur dann zur Abrechnung der GOÄ-Nr. 3, wenn diese als alleinige Leistung oder im Zusammenhang mit einer Untersuchung nach GOZ-Nr. 0010 oder GOÄ-Nr. 5 bzw. 6 erfolgt. Dauert die Beratung keine zehn Minuten, ist dies Inhalt der GOÄ-Nr. 1. Dies gilt ebenso, wenn die Beratung über zehn Minuten dauert und weitere Leistungen erbracht werden. Das OPG ist wird mit der GOÄ-Nr. 5004 berechnet. Hier ist allerdings der niedrige Gebührenrahmen (von 1,0 bis zum 1,8-fachen Steigerungsfaktor) zu beachten. Die Leistung kann aber auch maximal bis zum 2,5-fachen Steigerungsfaktor berechnet werden, dies bedarf dann aber einer Begründung.