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  • · Fachbeitrag · Aktuelle Fallbeispiele

    Die korrekte Abrechnung der Leistungen bei einer Transplantation und Reimplantation von Zähnen

    | Durch Transplantation kann ein zerstörter und nicht mehr erhaltungsfähiger Zahn durch einen anderen im Kiefer befindlichen Zahn ersetzt werden. Meist findet dies im Jugendalter statt, wenn das Wurzelwachstum des zu transplantierenden Zahnes noch nicht abgeschlossen ist und so eine Wurzelkanalbehandlung vor Transplantation vermieden werden kann. In der Regel handelt es sich beim zu verpflanzenden Zahn um einen Weisheitszahn. Eine Reimplantation erfolgt meist nach traumatischem partiellen bzw. totalen Verlust eines Zahnes. Durch Beispiele wird hier die Abrechnung aufgezeigt. |

    Die Abrechnung bei Kassenpatienten

    Bei gesetzlich versicherten Patienten, die die Transplantation eines Zahnes wünschen, muss eine private Behandlungsvereinbarung im Sinne des § 4 Abs. 5 BMV-Z bzw. § 7 Abs. 7 EKV-Z im Vorfeld getroffen werden, da dies keine vertragszahnärztlichen Leistungen sind. Die Reimplantation des Zahnes ist mit der Bema-Nr. 55 im GKV-Leistungskatalog beschrieben und kann als Sachleistung über die Versichertenkarte abgerechnet werden.

    Die Abrechnung bei Privatpatienten

    In der Privatliquidation gilt für die Reimplantation von Zähnen GOZ-Nr. 3140 (Reimplantation eines Zahnes einschließlich einfacher Fixation). Sie ist einmal je reimplantiertem Zahn abrechenbar und enthält die einfache Fixation des Zahnes. Wird der Zahn beispielsweise mittels semipermanenter Schienung befestigt oder durch andere Maßnahmen, die in der GOZ als Leistungen beschrieben sind, so stellt dies keine einfachen Fixationen mehr dar, sondern diese sind als selbstständige Leistungen zusätzlich berechenbar, weil sie dann über eine einfache Fixation hinausgehen. Bei der GOZ-Nr. 3140 (Transplantation eines Zahnes einschließlich operativer Schaffung des Knochenbetts) handelt es sich um eine zuschlagsberechtigte Position; hier kann Nr. 0510 zusätzlich abgerechnet werden. Die Nr. 3160 ist für die Transplantation eines Zahnes abrechenbar. Auch hier kann der Zuschlag Nr. 0510 hinzukommen.