· Nachricht · Prothetik
Patient verschluckt individuell gefertigten Gingivaformer – was darf für Standard-Gingivaformer als Ersatz berechnet werden?
FRAGE: „Unser Patient hat den individuell angefertigten Gingivaformer verschluckt und hat bei uns in der Praxis einen Standard-Gingivaformer eingesetzt bekommen. Für diese Handlung haben wir bisher die Materialkosten angesetzt. Welche weiteren GOZ-Ziffern dürfen wir für das Einsetzen berechnen? Wäre eine analoge Leistung nach Nr. 9050a GOZ denkbar?“
Antwort: Es handelt sich hierbei um eine selbstständige Leistung, die weder in der GOZ noch im für Zahnärzte geöffneten Teil der GOÄ beschrieben ist. Die Abrechnung erfolgt analog nach § 6 Abs. 1 GOZ. Sie ist auch für das alleinige Festziehen eines gelösten Gingivaformers berechenbar.
Quelle: Ausgabe 11 / 2026 | Seite 2 | ID 50976016