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  • · Leserforum

    Ist Implantatmaterial nach Abbruch einer Behandlung berechenbar?

    Bild: ©sujit - stock.adobe.com

    | FRAGE: Ein implantologischer Eingriff bei unserem Privatpatienten musste abgebrochen werden, da nach erfolgter Schnittführung und Lappenbildung ersichtlich war, dass Platz und Stabilität nicht ausreichend sein würden. Wir möchten dem Patienten kein Honorar in Rechnung stellen, aber die angefallenen Materialkosten wie das bereits aus der Sterilampulle herausgenommene, aber nicht inserierte Implantat und einen Spezialbohrer. Wie gehe ich abrechnungstechnisch am besten vor, damit der Patient diese Materialansprüche bei seiner Privatversicherung geltend machen kann?“ |

     

    Antwort: Im Vordergrund der Aufklärungspflicht steht die sogenannte „Risikoaufklärung“, d. h. Aufklärung über die Risikowahrscheinlichkeit eines Misserfolgs sowie die möglichen Folgen der geplanten Behandlung. Da die Implantatinsertion nicht vollzogen wurde, ist die Nr. 9010 GOZ nicht abrechenbar. Das dafür benötigte Einmalmaterial ist somit grundsätzlich nicht ansatzfähig. Ergangene Urteile zu einem derartigen Fall sind uns derzeit nicht bekannt. Es mag sein, dass es Präzedenzfälle zu ärztlichen operativen Leistungen mit Behandlungsabbruch vorliegen, die hilfreich sein können. Möglicherweise kann da ein Fachanwalt für Medizinrecht weiterhelfen.

    Quelle: Ausgabe 08 / 2021 | Seite 1 | ID 47040575