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  • · Fachbeitrag · PAR-Leistungen

    Wie wird das Einbringen von Emdogainabgerechnet?

    |Frage: „Auf Basis der alten GOZ haben wir für regenerative PAR-Leistungen (Verwendung von Emdogain, Bio Oss) bisher die GOZ-Nrn. 409, 410 oder die Ä2675 und Ä2442 berechnet. Mit dieser Form der Berechnung sahen wir unsere zahnärztliche Arbeit gut bewertet. Ist es richtig, dass in der neuen GOZ der Zugang zu den Positionen Ä2675 und Ä2442 verwehrt ist, da wir die neue Leistungsbeschreibung GOZ-Nr. 4110 und die neue GOZ-Nr. 4138 für die Verwendung einer Membran haben? Diese Positionen decken selbst bei Berechnung des 3,5-fachen Faktors nicht annähernd unsere Aufwendungen, so dass wir Honorarvereinbarungen mit zweistelligen Faktoren zur Anwendung bringen müssten, um eine angemessene Vergütung zu erzielen. Gerade bei rein privat krankenversicherten Patienten wird es zu noch höheren Eigenbeteiligungen kommen. Sehen Sie noch andere Möglichkeiten?“ |

     

    Antwort: Das Einbringen von Emdogain war in der GOZ 1988 nicht beschrieben und musste analog abgerechnet werden. Das Einbringen von Knochenersatzmaterial im Rahmen der PAR-Therapie war Leistungsinhalt der GOZ-Nr. 411. Nur im Rahmen einer Implantation war das Einbringen von Knochenersatzmaterial analog - zum Beispiel nach der GOÄ-Nr. 2442 - abrechenbar.

     

    Für das Einbringen von Knochenersatzmaterial im Rahmen der PAR-Therapie ist zunächst unverändert die GOZ-Nr. 4110 abrechenbar. Die Honorierung ist gleich geblieben, da die Punktzahl nicht verändert wurde.

     

    Neu ist, dass auch das Einbringen von Proteinen (zum Beispiel Emdogain) mit unter diese Gebührennummer fällt und hierfür folglich keine Analogabrechnung mehr erfolgen kann. Die Gebühr ist tatsächlich sehr schwach bewertet, so dass hier - wie in vielen anderen Bereichen auch - auf die Vergütungsvereinbarung nach § 2 Abs. 1 und 2 zurückgegriffen werden muss, um ein adäquates Honorar erzielen zu können. Laut den allgemeinen Bestimmungen zur Gebühr können immerhin die Kosten eines einmal verwendbaren Knochenkollektors oder -schabers gesondert berechnet werden.

     

    Die Behandlung von größeren Knochendefekten, die im Rahmen einer Implantation von körpereigenem Knochen oder Knochenteilen durchgeführt werden, sind auch weiterhin nach den GOÄ-Nrn. 2254 bzw. 2255 zu berechnen. Die Leistung erfolgt ggf. im Zusammenhang mit der Einbringung von alloplastischem Material im Rahmen einer Weichteilunterfütterung nach der GOÄ-Nr. 2442. Dies ist auch die Meinung der Bundeszahnärztekammer.

    Quelle: Ausgabe 02 / 2012 | Seite 16 | ID 31405340