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  • · Fachbeitrag · Leserforum

    Sie fragen - wir antworten

    | Immer wieder erhalten wir Anfragen unserer Leser zur Abrechnung zahnärztlicher Leistungen. In diesem Beitrag beantworten wir eine Auswahl dieser Fragen von allgemeinem Interesse. |

    Neuanfertigung eines Provisoriums: Abrechnung, wenn es sich nicht mehr um eine Vertragsleistung handelt?

    Frage: „Bei einem GKV-Patienten darf man bei einem Heil- und Kostenplan maximal dreimal das Wiederbefestigen eines Provisoriums und zweimal die Neuanfertigung eines Provisoriums nachträglich abrechnen. Wie rechne ich die Leistungen, die darüber hinausgehen, mit dem Patienten ab?“

     

    Antwort: Leistungen, die über die Vertragsleistungen hinausgehen, sind dem Patienten privat in Rechnung zu stellen. Dazu kann es allerdings regional unterschiedliche Auslegungen geben. Da es in der GOZ 2012 keine Gebühren für die Abnahme und das Wiederbefestigen von provisorischen Kronen gibt, können diese Maßnahmen allenfalls als Analogleistungen abgerechnet werden.

    Kann beim Glasfaserstift der Festzuschuss 1.4 beantragt werden, wenn nicht sofort eine Überkronung erfolgt?

    Frage: „Kann beim Glasfaserstift der Festzuschuss 1.4 auch dann beantragt werden, wenn nicht sofort eine Überkronung erfolgt?“

     

    Antwort: Kriterium zum Ansatz des Festzuschusses 1.4 ist ein endodontisch behandelter Zahn, der einen Stiftaufbau erfordert. Es gibt allerdings Kostenträger, die den Festzuschuss 1.4 nur im Zusammenhang mit der Überkronung eines Zahnes gewähren. Auch zu dieser Regelung gibt es regionale Unterschiede, so dass dies bei der zuständigen KZV noch erfragt werden sollte.

    Wiedereinsetzen einer Krone mit Anhänger: Abrechnung?

    Frage: „Wie berechnen wir das Wiedereinsetzen einer Krone beim Zahn 46 mit Anhänger am Zahn 47 bei einem Kassenpatienten?“

     

    Antwort: Dies ist unserer Meinung nach keine Vertragsleistung. Hierfür wird die GOZ-Nr. 5110 (Wiedereingliederung einer endgültigen Brücke nach Wiederherstellung der Funktion) berechnet. Die Bema-Nr. 95a kommt unserer Meinung nach deshalb nicht in Frage, weil die Leistungsbeschreibung ausdrücklich eine Brücke mit zwei Ankern fordert (Wiedereinsetzen einer Brücke mit zwei Ankern). Dennoch müsste der Patient einmal den Festzuschuss 6.8 bekommen, so dass das Wiedereinsetzen eine gleichartige Versorgung ist. Beachten Sie aber: Auch hier kann es regional unterschiedliche Auslegungen geben!

    Nachträgliche Abrechnung des Wiederbefestigens und der Berechnung des Auswechselns der Sekundärteile?

    FRAGE:  „Ist das Auswechseln der Sekundärteile nach GOZ-Nr. 9050 auch bei der Freilegung und beim Einsetzen der Suprakonstruktion berechenbar?“

     

    ANTWORT: Nein. Im Leistungstext der Nr. 9050 ist festgelegt, dass mit dieser Ziffer das Auswechseln der Sekundärteile während der rekonstruktiven Phase abgerechnet wird. Die rekonstruktive Phase ist mit dem Einsetzen der Krone abgeschlossen. Im Kommentar zur Leistungsbeschreibung der Bundeszahnärztekammer heißt es: „Dabei ist das Auswechseln des Gingivaformers gegen Abformpfosten, Aufbauelemente (Abutments) o.Ä. erforderlich, bevor der Gingvaformer wieder zurückgesetzt wird … Die ‚rekonstruktive Phase‘ beginnt erst mit dem prothetischen Ersatz des verlorengegangenen Zahnes oder der Zähne und endet mit der endgültigen Eingliederung der Suprakonstruktion.“ Da der Gingivaformer in der Eingliederungssitzung nicht wieder eingesetzt wird, ist eine Berechnung der Nr. 9050 nicht möglich.

     

    Außerdem lautet die Abrechnungsbestimmung zur GOZ-Nr. 9050: „Die Leistung nach der Nummer 9050 ist nicht neben den Leistungen nach den Nummern 9010 und 9040 berechnungsfähig.“ Eine Berechnung neben der Freilegung ist somit auch ausgeschlossen.

    Abrechnung der adhäsiven Befestigung nach GOZ-Nr. 2197 neben einer Versiegelung nach Nr. 2000?

    FRAGE:  „Kann die adhäsive Befestigung nach der GOZ-Nr. 2197 auch neben der Versiegelung nach der GOZ-Nr. 2000 berechnet werden?“

     

    ANTWORT: Nein, eine Nebeneinanderberechnung der GOZ-Nrn. 2197 und 2000 ist nicht möglich. Der Leistungstext der Nr. 2000 lautet: „Versiegelung von kariesfreien Zahnfissuren mit aushärtenden Kunststoffen, auch Glattflächenversiegelung, je Zahn“. Eine „klassische“ Fissurenversiegelung kann nur adhäsiv durchgeführt werden (adhäsiv = anhaftend, klebend), was zwangsläufig bedeutet, dass die adhäsive Befestigung Bestandteil der Leistung ist. Dem Kommentar der BZÄK zur Nr. 2197 ist zu entnehmen, dass die „adhäsive Befestigung“ der speziellen Verankerung von Aufbaumaterial, Stiften, Inlays, Kronen, Teilkronen, Veneers etc. am Zahn dient. Das heißt, dass hier Elemente befestigt werden müssen, damit die Ziffer herangezogen werden kann. Dies ist jedoch bei einer Versiegelung nicht der Fall.

    Gekürzte Zahnwurzel als Brücke: Abrechnung?

    Frage: „Wir haben einen Privatpatienten mit Spontanverlust von 21 nach Parodontitis profunda. Um ihn nicht mit einer Zahnlücke nach Hause zu schicken, haben wir die Zahnwurzel gekürzt und an 11 und 22 mit Kunststoff wiederbefestigt.“

     

    Antwort: Auch in der neuen GOZ ist diese Leistung nicht beschrieben. Somit müssen Sie die Behandlung weiterhin analog abrechnen. Analogleistungen müssen laut § 6 Abs. 1 der GOZ individuell kalkuliert werden.

    Quelle: Ausgabe 02 / 2013 | Seite 17 | ID 37759310