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  • · Fachbeitrag · Adhäsivtechnik

    Nr. 2197 GOZ: Abrechnung adhäsiver Befestigung

    von Dental-Betriebswirtin Birgit Sayn, ZMV, sayn-rechenart.de

    | Der klinische Erfolg der Adhäsivtechnik liegt darin begründet, dass die Restauration bzw. Rekonstruktion durch einen kraftschlüssigen und dauerhaften Verbund verankert wird. Doch bei welchen Maßnahmen ist die adhäsive Befestigung nach Nr. 2197 GOZ berechenbar und wo nicht, da es doch seit Jahren immer wieder zu rechtlichen Auseinandersetzungen kommt. |

    Hintergrund

    Die adhäsive Befestigung nach Nr. 2197 GOZ bietet seit ihrer Aufnahme in die GOZ im Jahre 2012 jede Menge Diskussionspotenzial.

     

    Die Leistungsbeschreibung der Nr. 2197 GOZ lautet: „Adhäsive Befestigung (plastischer Aufbau, Stift, Inlay, Krone, Teilkrone, Veneer, etc.).“ Was im Einzelnen adhäsiv befestigt werden kann, ist im GOZ-Kommentar der BZÄK (Stand: August 2022) genannt: „Aufgrund der nicht abschließenden Aufzählung in der Leistungsbeschreibung kann auch bei anderen Leistungen, bei denen eine adhäsive Befestigung indiziert ist, die Nummer 2197 zur Anwendung kommen. Die Nummer 2197 kann neben den Nummern 2020, 2150 bis 2170, 2180, 2190, 2195, 2200 bis 2220, 2250, 2260, 2270, 2310, 2320, 2440, 5000 bis 5040, 5110, 5120, 6100, 6120, 6240, 7070, 7080, 7100 und 8090 berechnet werden.“ Voraussetzung dabei ist, dass die adhäsive Befestigung nicht bereits mit der Hauptleistung abgegolten ist, wie z. B. bei der Adhäsivbrücke (Nrn. 5150, 5160 GOZ).