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  • · Fachbeitrag · Leserforum

    Anwendung des Operationsmikroskops

    | FRAGE: „Mein Fall ist etwas kompliziert. Die Berechnung des Zuschlags nach Nr. 0110 GOZ für die Anwendung eines Operationsmikroskops ist unstrittig. In derselben Sitzung setzen wir einen Glasfaserstift und präparieren aber denselben Zahn unter Anwendung eines Operationsmikroskops. Wie berechne ist das?“ |

     

    Antwort: Die Anwendung des Operationsmikroskops bezieht sich in Ihrem Fall auf unterschiedliche selbstständige Leistungen ‒ zum einen auf die zuschlagsberechtigte Nr. 2195 GOZ und zum anderen auf die nicht zuschlagsberechtigte Nr. 2210 GOZ. Der Zuschlag ist nur einmal je Behandlungstag für zuschlagsberechtigte GOZ-Positionen abrechnungsfähig. Eine analoge Berechnung der Anwendung des Operationsmikroskops scheidet aus, da dies keine selbstständige Leistung darstellt. Sie können aber § 5 GOZ oder besser noch § 2 Abs. 1 und 2 GOZ nutzen, um die nicht zuschlagsberechtigte Leistung in Ihrem Fall entsprechend im Faktor der Nr. 2210 GOZ abzubilden..

    Quelle: Ausgabe 11 / 2025 | Seite 1 | ID 50586488