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  • · Fachbeitrag · Leserforum

    Antworten auf häufige Fragen zur GOZ 2012

    | In diesem Beitrag beantworten wir häufige Fragen von Lesern zur Abrechnung der erbrachten Leistungen nach der GOZ 2012. |

    Abnahme und Wiederbefestigung einer implantatgetragenen Stegkonstruktion bei der PZR

    Frage: „Im Rahmen der PZR ist es manchmal notwendig, dass wir eine implantatgetragene Stegkonstruktion abnehmen, im Labor abstrahlen und polieren und anschließend wiederbefestigen. Was können wir hierfür berechnen?“

     

    Antwort: Für die Abnahme des Steges kann die Nr. 2290 analog je Verankerung berechnet werden, für die Wiedereingliederung die Nr. 2310 analog je Verankerung. Denkbar ist auch, für den gesamten Auswechselvorgang die GOZ-Nr. 9060 analog in Ansatz zu bringen. Für die Überarbeitung im Labor sollte ein Beleg für zahntechnische Leistungen erstellt werden.

     

    • Beispiel 1
    Zahn/ Region
    GOZ-Nr.
    Leistungsbeschreibung / Auslagen
    Anz.
    E-Satz
    Faktor
    Erl.
    Betrag

    44,42,32,42

    2290a

    Entfernen einer implantatgetragenen Stegkonstruktion, je Verankerung, gemäß § 6 Abs. 1 GOZ; entsprechend Entfernen einer Krone

    4

    10,12 Euro

    2,3

    93,12 Euro

    44,42,32,42

    2310a

    Wiederbefestigen implantatgetragene Stegkonstruktion, je Verankerung; gemäß § 6 Abs. 1 GOZ; entsprechend Wiederbefestigen einer Krone

    4

    8,16 Euro

    2,3

    75,04 Euro

    § 9

    Stegkonstruktion sandstrahlen und polieren, je Zahneinheit

    8

    3,50 Euro

    28,00 Euro

    Rechnungsbetrag

    196,16 Euro

     

     

    • Beispiel 2
    Zahn/Region
    GOZ-Nr.
    Leistungsbeschreibung/Auslagen
    Anz.
    E-Satz
    Faktor
    Erl.
    Betrag

    44,42,32,42

    9060a

    Entfernen und Wiederbefestigen einer implantatgetragenen Stegkonstruktion, je Verankerung, gemäß § 6 Abs. 1 GOZ; entspr. Auswechseln eines Sekundärteils

    4

    17,60 Euro

    2,3

    161,96 Euro

    § 9

    Stegkonstruktion sandstrahlen und polieren, je Zahneinheit

    8

    3,50 Euro

    28,00 Euro

    Rechnungsbetrag

    189,96 Euro

     

    Berechnung der Abdeckung einer Verschlussschraube?

    Frage: „Ein Patient hatte die Kunststoffabdeckung der Verschlussschraube bei seiner implantatgetragenen Krone verloren und wir haben sie erneuert. Wie kann die Abdeckung der Verschlussschraube berechnet werden?“

     

    Antwort: Bei einer Erstversorgung bzw. Erneuerung einer Suprakonstruktion ist die Verschraubung und Abdeckung der Verschlussschraube bereits mit der jeweiligen Gebühr für Kronen und Brücken abgegolten. Im Rahmen der Wiedereingliederung einer Suprakonstruktionskrone kann der Verschluss des Schraubenschachtes nach der Nr. 2320 berechnet werden.

    Mundhygienestatus neben Beratung oder Untersuchung?

    Frage: „Kann der Mundhygienestatus bzw. die Kontrolle des Übungserfolges neben einer Beratung oder eingehenden Untersuchung berechnet werden?“

     

    Antwort: Die Abrechnungsbestimmung zu den Nrn. 1000 und 1010 stellt klar: „Im Zusammenhang mit den Leistungen nach den Nummern 1000 und 1010 sind Leistungen nach den Nummer 0010, 4000 und 8000 sowie Beratungen und Untersuchungen nach der Gebührenordnung für Ärzte nur dann berechnungsfähig, wenn diese Leistungen anderen Zwecken dienen und dies in der Rechnung begründet wird.“ Dazu ein Beispiel:

     

    Der Patient erscheint zur Kontrolluntersuchung. Nach der eingehenden Untersuchung zur Feststellung von Zahn-, Mund- und Kiefererkrankungen mit Erhebung des Parodontalbefundes wird er über die notwendige Entfernung der Weisheitszähne beraten. Die weitere Behandlung wird an die Prophylaxe-Mitarbeiterin delegiert, die einen Mundhygienestatus mit entsprechender Unterweisung erhebt. Darüber hinaus werden zusätzliche Indizes (API und SBI) erhoben und alle Zähne professionell gereinigt. Wegen der entstandenen Überempfindlichkeit werden die Zähne nach Abschluss der Zahnreinigung mit Bifluorid touchiert. Die Rechnung könnte folgende Leistungen enthalten:

     

    • Die Rechnung
    Zahn/ Region
    GOZ-Nr.
    Leistungsbeschreibung/Auslagen
    Anz.
    E-Satz
    Faktor
    Erl.
    Betrag

    0010

    Eingehende Untersuchung

    1

    5,62 Euro

    2,3

    1

    12,94 Euro

    Ä1

    Beratung

    1

    4,66 Euro

    2,3

    2

    10,72 Euro

    1000

    Mundhygienestatus

    1

    11,25 Euro

    2,3

    25,87 Euro

    4005

    PSI/Gingivalindex

    1

    4,50 Euro

    2,3

    10,35 Euro

    17-27, 37-47

    1040

    Professionelle Zahnreinigung

    28

    1,57 Euro

    2,3

    101,36 Euro

    OK, UK

    2010

    Behandlung überempf. Zahnflächen

    2

    2,81 Euro

    2,3

    12,94 Euro

    Rechnungsbetrag

    174,18 Euro

     

    Erläuterung 1: Kariesdiagnostik; Erläuterung 2: Beratung für chirurgische Leistung

    Schwerpunkt „Kinderzahnheilkunde“: PZR auch bei Kindern?

    Frage: „Wir betreiben eine Praxis mit dem Schwerpunkt Kinderzahnheilkunde. Kann die PZR auch bei den Kindern berechnet werden?“

     

    Antwort: Die GOZ-Nr. 1040 enthält keine Altersbeschränkung. Zu beachten ist, ob der Inhalt der Nr. 1040 (Reinigen der Zahnzwischenräume, Entfernen des Biofilms, Oberflächenpolitur etc.) erfüllt wird. Werden „nur“ harte und weiche Zahnbeläge entfernt, kommen die GOZ-Nrn. 4050 und 4055 infrage.

    Drei Glasfaserstifte zum Aufbau eines Molaren: Abrechnung?

    Frage: Wir haben zum Aufbau eines Molaren drei Glasfaserstifte verwendet. Wie oft kann in diesem Fall die GOZ-Nr. 2195 berechnet werden?

     

    Antwort: Die Leistung nach Nr. 2195 lautet „Vorbereitung eines zerstörten Zahnes durch einen Schraubenaufbau oder Glasfaserstift oder Ähnlichem zur Aufnahme einer Krone“. Nach der Abrechnungsbestimmung sind die Leistungen nach den Nrn. 2180, 2190 und/oder 2195 je Zahn nur jeweils einmal berechnungsfähig. Werden mehrere Stifte im gleichen Zahn verwendet, kann dies gemäß § 5 GOZ über den Steigerungsfaktor der Leistung oder nach § 2 Abs. 1 und 2 GOZ (Vergütungsvereinbarung) angemessen bewertet werden. Die Materialkosten, die zuzüglich zu der Gebühr berechnet werden können, werden nach der tatsächlichen Anzahl der verbrauchten Materialien liquidiert.

    Quelle: Ausgabe 07 / 2013 | Seite 17 | ID 40016220