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  • · Nachricht · Implantologie

    Wie berechne ich im Rahmen der Implantatfreilegung den Austausch einer Verschlusskappe gegen einen Gingivaformer?

    FRAGE: „Wir haben einen privat versicherten Patienten mit einem Frontzahnimplantat versorgt. Im Rahmen der Implantatfreilegung wurde die Verschlusskappe gegen einen Gingivaformer ausgetauscht. Was können wir dafür abrechnen?“

     

    Antwort: Der Austausch der Verschlusskappe gegen einen Gingivaformer ist in der Leistungsbeschreibung der Nr. 9040 GOZ bereits enthalten und kann weder analog noch faktorsteigernd berechnet werden. Hier sind lediglich die Materialkosten zur Nr. 9040 GOZ berechnungsfähig. Wenn aber in einer späteren Sitzung vor der rekonstruktiven Phase (Herstellung der Suprakonstruktion) ein anderer Gingivaformer anstelle des vorherigen eingesetzt wird, kann diese Leistung analog nach § 6 Abs. 1 GOZ berechnet werden.

    Quelle: Ausgabe 05 / 2026 | Seite 1 | ID 50693790