· Nachricht · Implantatprothetik
Wie rechne ich das Festziehen eines Abutments nach EKR ab?
FRAGE: „Welche Positionen kann ich abrechnen, wenn ich nach der EKR einer Krone auf Implantat das Abutment festziehe?“
Antwort: Hier gehen die Meinungen der KZVen auseinander. Einige sind der Auffassung, dass bei Kassenpatienten die kompletten Leistungen aufgrund des Festziehens eines Abutments privat zu berechnen sind. Klären Sie dies deshalb unbedingt vorher ab.
- Das Festziehen selbst ist analog gem. § 6 Abs. 1 GOZ zu berechnen, da die Leistung in der GOZ nicht beschrieben ist.
- Das Abnehmen der Krone kann nach BEMA-Nr. 23 oder Nr. 2290 GOZ,
- das Wiederbefestigen der Krone ist nach BEMA-Nr. 24ai oder Nr. 2310 GOZ zu berechnen ‒ je nachdem, ob die Ausnahmeindikation nach der Richtlinie 36 vorliegt.
- Beim Privatpatienten können Sie für das Wiedereinsetzen der Krone die Nr. 2310 GOZ ansetzen. Sollte im gleichen Zuge an der Krone eine Wiederherstellungsmaßnahme erfolgen, können Sie statt der Nr. 2310 GOZ die höher bewertete Nr. 2320 GOZ berechnen.
Quelle: Ausgabe 01 / 2026 | Seite 2 | ID 50650648