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  • · Fachbeitrag · Implantatbehandlung

    Vertretung: Wiederbefestigung provisorischer Implantatbrücke - was ist berechenbar?

    | FRAGE: „In der Urlaubsvertretung haben wir bei einem Kassenpatienten zwei provisorische Brücken (12-14, 11-23; Implantat 12,13,22 und Zahn 11) nach Korrektur der Ränder wiederbefestigt. Was können wir berechnen?“ |

     

    ANTWORT: Die Wiederbefestigung von provisorischen Brücken - zahn- wie implantatgetragen - stellt in Vertretung eine außervertragliche Leistung dar, ein Festzuschuss kann nicht gewährt werden. Daher ist in erster Linie eine Kostenaufklärung des Patienten über den Eigenbehalt erforderlich. Im Vorfeld der Behandlung muss eine Privatvereinbarung nach § 4 Abs. 5d BMV-Z und § 7 Abs. EKVZ erstellt und vom Patienten unterschrieben werden. Die Erstellung eines schriftlichen Heil- und Kostenplans ist zu empfehlen.

     

    Wiederbefestigung

    Eine Honorierung für die Wiederbefestigung von Provisorien ist regulär nicht möglich, da die Leistung in den Gebührenziffern der endgültigen Versorgung enthalten ist. Anders stellt sich der Sachverhalt jedoch im Vertretungsfall dar. Für die Wiederbefestigung alio loco gefertigter Provisorien bzw. provisorischer Brücken müssen zwei Hilfsziffern ermittelt werden, da in der GOZ keine Gebührenziffer enthalten ist. Der Aufwand ist in der Regel mit der Wiedereingliederung von definitiven Kronen und Brücken vergleichbar, wobei eine Absenkung des Gebührensatzes - wie im Beispiel - erfolgen kann.

     

    • Beispiel
    Region
    Geb-Nr.
    Leistungstext
    Anzahl
    1,5-fach

    13-14, 11-23

    5110a

    Wiederbefestigung einer provisorischen Implantatbrücke im Vertretungsfall; entsprechend Wiedereingliederung einer Brücke

    2

    60,74 Euro

    12

    2310a

    Wiederbefestigung eines Provisoriums im Vertretungsfall; entsprechend Wiedereingliederung einer Krone

    1

    12,23 Euro

     

    Reparatur von Provisorien

    Werden Provisorien vor der Befestigung wiederhergestellt, kann der zahntechnische Arbeitsschritt über eine - gegebenenfalls - neu anzulegende Leistungsziffer zum Beispiel der BEB abgerechnet werden. Das könnte die Nr. 1409 (Wiederherstellung Funktionsrand Provisorium mittels additiver/subtraktiver Maßnahme, je Zahn, Implantat, Brückenanker) sein.

     

    Begleitleistungen

    Alle flankierenden Maßnahmen sind gleichfalls privat zu berechnen. Vorstellbar sind hier die GOÄ-Nrn. 1 und 5 und GOZ-Nrn. 2030 und 2040. Auch die Erstellung des HKP ist nach der GOZ-Nr. 0030 zu geben. Um dem Selbstzahler im Vorfeld der Wiederherstellung eine Kostenübersicht auszuhändigen, müssen die notwendigen Leistungen ermittelt und im Honorar addiert werden.

    Quelle: Ausgabe 09 / 2014 | Seite 16 | ID 42893627