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5 Euro für Anwesenheitsbescheinigungen – geht das?
FRAGE: „Manchmal wünschen Patienten, dass wir ihre Anwesenheit in unserer Praxis für ihren Arbeitgeber bestätigen. Mein Chef möchte, dass wir für solche Anwesenheitsbescheinigungen 5 Euro berechnen. Ist das korrekt?“
Antwort: Eine Anwesenheitsbescheinigung ist keine medizinische Leistung und daher weder nach GOZ noch nach GOÄ abrechenbar. Sie kann aber genau wie eine Auskunft an eine private Krankenversicherung nach § 612 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB; Vergütung) und § 670 (Ersatz von Aufwendungen) berechnet werden. Beim Honorar gibt es gewisse Spielräume. 5 Euro erscheinen aber angemessen. Informieren Sie den Patienten vorab über die Kosten. Die Nr. Ä70 hingegen wird für ärztliche Bescheinigungen berechnet.
Quelle: Ausgabe 10 / 2026 | Seite 1 | ID 50934610