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  • · Rechtsprechung

    Kostenerstattung im Rahmen der Revision einer Wurzelkanalbehandlung

    Bild: ©Stefano Garau - stock.adobe.com

    von Anja Mehling, RAin und FAin für MedR, Hamburg

    | Die Erstattung weiterer Leistungen für Aufwendungen einer endodontischen Behandlung in Höhe von 309,46 Euro war Auslöser eines Rechtsstreits zwischen der beklagten Postbeamtenkrankenkasse (PBeaKK) und ihrem klagenden Mitglied. Im Zentrum der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) Baden-Württemberg vom 07.09.2021 (Az. 2 S 1307/21) standen v. a. folgende Fragen: Sind die intrakanaläre endodontische Diagnostik (IKD) und die Entfernung alten Wurzelfüllmaterials im Zuge einer Revisionsbehandlung selbstständige, gesondert berechnungsfähige Leistungen und war die digitale Volumentomographie (DVT) medizinisch notwendig? |

    Sachverhalt

    Der behandelnde Zahnarzt hatte nach Wurzelkanalbehandlung des Zahns 16 u. a. für die Durchführung der DVT die Nrn. 5370 und 5377 GOÄ, für die Entfernung alten Wurzelmaterials die Nr. 2210 GOZ analog und für die IKD die Nr. 2220 GOZ analog abgerechnet. Die PBeaKK hatte die Erstattung dieser Positionen abgelehnt. Die DVT sei als zusätzliche Diagnostik neben der konventionellen Röntgenaufnahme nicht notwendig gewesen. Die Entfernung einer alten Wurzelfüllung und die IKD seien mit der ebenfalls abgerechneten Wurzelkanalaufbereitung nach der Nr. 2410 GOZ abgegolten. Bei einer Revision müsse eine bestehende Wurzelfüllung entfernt werden. Einer erschwerten Aufbereitung könne durch Erhöhung des Steigerungsfaktors Rechnung getragen werden. Auch die IKD sei Bestandteil der Aufbereitung.

     

    Dagegen wandte sich der versicherte Patient mit Bezug auf eine zwischenzeitlich eingeholte Stellungnahme der Zahnärztekammer Schleswig-Holstein (ZÄK SH) vom 18.11.2019. Diese stützte die Abrechnung der DVT und verwies insoweit auf die ‒ abgelaufene ‒ „s2k-Leitlinie Dentale digitale Volumentomographie“ der Deutschen Gesellschaft für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde (DGZMK) vom 05.08.2013. Gleichermaßen trat sie der Auffassung der Beihilfestelle zur Abgeltung der gegenständlichen endontischen Leistungen entgegen. Die „Entfernung alten Wurzelmaterials“ sei ebenso wie die IKD eine selbständige zahnmedizinisch notwendige Leistung. Der Leistungsinhalt der Nr. 2410 GOZ umfasse nicht die Entfernung einer vorhandenen Wurzelfüllung. Die insoweit zu entfaltenden Maßnahmen seien in Art und Technik unterschiedlich. Die IKD sei indiziert, um ‒ unerkannt zahngefährdende ‒ Risiken zu erkennen.