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  • · Analogabrechnung

    Die Top 5 der beanstandeten Analogleistungen

    Bild: ©nmann77 - stock.adobe.com

    von Manuela Grossmann, BFS health finance GmbH, Dortmund

    | Bei der Abrechnung analoger Leistungen sind häufig Probleme mit Kostenerstattern vorgezeichnet. Vielfach berücksichtigen sie diese Analogleistungen nicht bei der Erstattung und der Patient muss somit die Kosten selbst tragen. Diese Erstattungsproblematik ist vielen Praxen bewusst: Sie erbringen die Leistungen zwar, verzichten aber auf den Ansatz der Analogpositionen, um Diskussionen zu vermeiden und die Behandler-Patienten-Beziehung nicht zu gefährden. Das bedeutet aber unnötigen Honorarverzicht! Wie Sie dem Patienten bei fünf häufig beanstandeten Analogleistungen zur Nacherstattung verhelfen können, erfahren Sie in diesem Beitrag. |

    Die am häufigsten beanstandeten Analogleistungen

    Eine Auswertung aller Liquidationen der BFS-Kunden macht deutlich, welche analogen Leistungen regelmäßig von Kostenerstattern moniert werden und welche Gebührenziffern für die Bildung der Analogie von den Praxen in der Regel herangezogen werden. Bei den in der folgenden Grafik angegebenen Gebührenziffern handelt es sich um beispielhaft herangezogene bzw. gebildete Analogziffern, im Fokus steht die analog berechnete Leistung. Die konkrete Position, die zur Analogberechnung gemäß § 6 Abs. 1 GOZ herangezogen wird, muss jede Praxis individuell kalkulieren und festlegen.

     

    Bild: IWW Institut

     

    Richtig gegen die Kürzungen argumentieren

    Im Folgenden erfahren Sie, mit welchen Argumenten Sie auf Einreden privater Kostenerstatter in Bezug auf die in der Grafik genannten Leistungen reagieren können. Damit verhelfen Sie ggf. Ihren Patienten zu einer Nacherstattung. Zudem wird dem Patienten damit verdeutlicht, dass Sie ihm eine gebührenrechtlich korrekte Rechnung gestellt haben.