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  • · Fachbeitrag · Recht

    BGH: Schadenersatz für Beihilfeberechtigten bei rechtswidriger Beihilfeentscheidung

    von Rechtsanwältin Doris Mücke, Bad Homburg

    | Der Bundesgerichtshof ( BGH) hat mit Urteil vom 13. Oktober 2011 (Az: III ZR 231/10 ) entschieden, dass ein Beihilfeberechtigter bei einer rechtswidrigen Entscheidung seiner Beihilfestelle Schadenersatz von ihr verlangen kann. |

    Der Fall

    Ein niedersächsischer Landesbeamter reichte bei seiner Beihilfestelle eine Rechnung über die zahnärztliche Behandlung seines Sohnes ein. Die Beihilfestelle kürzte die Erstattung auf den 2,3-fachen Gebührensatz, soweit Leistungen zum 3,5-Fachen des Gebührensatzes berechnet wurden. Sie behauptete auch nach ergänzenden Erläuterungen des Zahnarztes, die Begründungen seien unzureichend bzw. nicht patientenbezogen. Von einer sachverständigen Stellungnahme eines Zahnarztes oder der Zahnärztekammer Niedersachsen sah die Beihilfestelle ab, sie nahm vielmehr die Bewertung anhand einer sogenannten Schwellendatenbank vor. Nach einem erfolglosen Widerspruchsverfahren beglich der Beamte die Rechnung des behandelnden Zahnarztes nur auf der Grundlage des 2,3-fachen Gebührensatzes unter Verweis auf die Entscheidung der Beihilfestelle.

     

    Daraufhin verklagte der Zahnarzt den Sohn des Beihilfeberechtigten vor dem Amtsgericht (AG) Hannover auf Zahlung seines vollständigen Honorars. Ein vom Gericht eingeholtes Sachverständigengutachten ergab, dass der Ansatz des 3,5-fachen Gebührensatzes gerechtfertigt war. Der Patient wurde zur Zahlung der Resthonorarforderung nebst Zinsen rechtskräftig verurteilt. Ihm wurden die Kosten des Verfahrens gegen den Zahnarzt auferlegt. Auf Grund des rechtskräftigen Urteils des AG Hannover erstattete die Beihilfestelle den bisher nicht anerkannten Betrag. Der Beihilfeberechtigte erhob sodann Schadenersatzklage gegen das Land Niedersachen auf Erstattung der ihm im Zivilprozess mit dem Zahnarzt entstandenen Kosten sowie auf Zahlung von Zinsen auf die offene Forderung des Zahnarztes.