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  • · Patientenaufklärung

    Immer Ärger wegen der Sachkostenlisten der Versicherer ‒ so vermeiden Sie Unstimmigkeiten

    Bild: Homeoffice / Tim Reckmann / CC CC BY 2.0

    von Angelika Schreiber, Hockenheim

    | Differenzen zwischen zahnärztlicher Rechnungsstellung und Erstattung der privaten Versicherung gehören zum Praxisalltag und können das Vertrauensverhältnis zwischen Behandler und Patienten belasten. Ursache zahlreicher Erstattungsprobleme sind die sogenannten Sachkostenlisten, die viele private Versicherungen zur Erstattung zahntechnischer Leistungen heranziehen. Was es damit auf sich hat und wie Sie Unstimmigkeiten mit Patienten vorbeugen können, erfahren Sie im folgenden Beitrag. |

    Sachkostenlisten und GKV-Abrechnung ‒ der feine Unterschied

    Sachkostenlisten sind Bestandteil zahlreicher privater Versicherungsverträge für die zahnärztliche Behandlung im Bereich Zahnersatz. Dabei handelt es sich um versicherungsintern erstellte Preis- bzw. Leistungsverzeichnisse für zahntechnische Leistungen. Im Versicherungsfall können für den Patienten Differenzbeträge zwischen den zahntechnischen Leistungen und der Erstattung der Versicherung entstehen, die zu seinen Lasten gehen.

     

    Sachkostenlisten nähern sich in ihrer Preisgestaltung dem BEL II (Bundeseinheitliches Verzeichnis der abrechnungsfähigen zahntechnischen Leistungen) oder liegen in einzelnen Preisen noch darunter. Nach BEL II werden zahntechnische Leistungen im Rahmen der Regelversorgung beim gesetzlich versicherten Patienten abgerechnet. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Versorgung des GKV-Patienten nach den Vorgaben des Wirtschaftlichkeitsgebots (§ 12 SGB V) erfolgt (ausreichend, zweckmäßig wirtschaftlich, notwendig). Es bildet nicht das gesamte Spektrum der zur Verfügung stehenden zahntechnischen Leistungen ab. Diese Voraussetzungen treffen für den Privatpatienten nicht zu. Gemäß § 9 der GOZ gilt: „Neben den für die einzelnen zahnärztlichen Leistungen vorgesehenen Gebühren können als Auslagen die dem Zahnarzt tatsächlich entstandenen angemessenen Kosten für zahntechnische Leistungen berechnet werden, soweit diese Kosten nicht nach den Bestimmungen des Gebührenverzeichnisses mit den Gebühren abgegolten sind.“