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    Musterschreiben für den Ansatz einer Vestibulumplastik neben dem Aufbau des Alveolarfortsatzes

    Bild: ©Song_about_summer - stock.adobe.com

    von Dental-Betriebswirtin Birgit Sayn, ZMV, sayn-rechenart.de

    | Die Begründung einer Praxis, warum eine Vestibulumplastik nach Nr. 3240 GOZ neben dem Aufbau eines Alveolarfortsatzes (Nr. 9100 GOZ) bei einem Patienten medizinisch notwendig war, wird von einer privaten Krankenversicherung ‒ wieder einmal ‒ moniert. Begründung der Versicherung ist, dass die Nr. 9100 bereits einen umfangreichen Wundverschluss oder eine Wundverschlussplastik enthalte. Eine erste Stellungnahme des Implantologen wurde abgelehnt, eine erneute Stellungnahme steht an. Was kann man dieser stupiden Ablehnung entgegnen ‒ oder hat die Versicherung etwa Recht? |

    Maßnahmen der Erstversorgung einer Wunde und ...

    Die Erstversorgung der Wunde ist mit der Nr. 9100 GOZ abgegolten, d. h., sie ist Bestandteil der operativen Leistung. Ziel der Wundversorgung ist es, für eine komplikationslose und schnelle Heilung der Wunde zu sorgen. Darüber hinausgehende selbstständige Leistungen, wie z. B. eine Mundvorhofplastik nach den Nrn. 2675 ff. GOÄ bzw. Nr. 3240 GOZ, sind immer dann gesondert berechnungsfähig, wenn sie eine selbstständige Leistung darstellen und nicht für den Wundverschluss selbst benötigt werden.

     

    Auch die „Allgemeinen Bestimmungen“ im Kapitel K der GOZ (Implantologische Leistungen) enthalten seit Novellierung der GOZ den Hinweis, dass nur die primäre Wundversorgung Leistungsbestandteil der Leistungen nach Abschnitt K der GOZ ist. Die primäre Wundversorgung wird dort klar definiert als „Wundverschluss ohne Lappenbildung, ggf. einschließlich Fixieren eines plastischen Wundverbandes“. Durch diesen Zusatz hat der Verordnungsgeber einen Streitpunkt, verursacht durch eine unzureichende Formulierung in der GOZ von 1988, durch eine präzise Bestimmung klargestellt.