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  • · Fachbeitrag · Gebührenrecht

    Wie oft darf die GOZ-Nr. 2030 bei verschiedenen besonderen Maßnahmen berechnet werden?

    von Anja Mehling, Syndikusanwältin und Fachanwältin für Medizinrecht, Health AG, Hamburg

    | In diesem Beitrag wird die Frage erörtert, wie oft die GOZ-Nr. 2030 bei verschiedenen besonderen Maßnahmen berechenbar ist. |

    Stand zur alten GOZ

    Leistungsinhalt der GOZ-Nr. 2030 ist die Durchführung besonderer Maßnahmen beim Präparieren oder Füllen von Kavitäten, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich. Bis zur GOZ-Reform 2012 war die mehrfache Berechnung umstritten. In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung wurde der Ansatz auf einmal begrenzt, auch wenn mehrere Einzelmaßnahmen an einem Behandlungstag erbracht wurden. In der zivilgerichtlichen Rechtsprechung wurde überwiegend die Meinung vertreten, dass die GOZ-Nr. 203 a.F. wiederholt für jede erneut notwendige - auch orts- und leistungsgleiche - Maßnahme in derselben Kieferhälfte bzw. -front berechenbar sei.

     

    Das führte zu erheblichen Diskussionen, da die Auffassung der Verwaltungsgerichte auch in die Hinweise zu den Beihilfevorschriften aufgenommen worden war. Eine Erstattung der Kosten war damit nicht möglich, obwohl die Mehrfachberechnung zulässig war.