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  • · Fachbeitrag · Beihilfe

    Änderungen zur Zahnbehandlung in der Bundesbeihilfeverordnung zum 01.01.2026

    von Sabine Schmidt, Abrechnungsexpertin, Weinstadt

    Seit dem 01.01.2026 gilt die novellierte Bundesbeihilfeverordnung (BBhV; Merkblatt des Bundesverwaltungsamts [BVA], online unter iww.de/s15153 ). Ziel der Änderungen ist es, die bislang geltenden Regelungen zu präzisieren und an aktuelle Versorgungsstandards anzupassen. In der Zahnmedizin geht es dabei u. a. um die Beihilfefähigkeit von Material- und Laborkosten, die Anzahl von Implantaten, funktionsanalytische und -therapeutische Leistungen sowie kieferorthopädische Behandlungen. Dieser Beitrag fasst die wesentlichen Änderungen für Zahnärzte zusammen.

    Auslagen, Material- und Laborkosten (§ 16 BBhV)

    Die bei einer Zahnbehandlung gesondert berechneten Auslagen sowie Material- und Laborkosten sind bei Erwachsenen ab dem 01.01.2026 einheitlich zu 80 Prozent beihilfefähig. Die bisherige Unterscheidung zwischen 60 Prozent und 100 Prozent, je nach Gebührenposition, entfällt. Bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind die o. g. Aufwendungen einheitlich zu 100 Prozent beihilfefähig. Die Nachvollziehbarkeit der beihilfefähigen Beträge für die behandelten Personen soll damit erhöht werden.

    Implantologische Leistungen (§ 15 BBhV)

    Die Begrenzung der beihilfefähigen Implantatanzahl entfällt. Die BBhV sieht jedoch eine angemessene Eigenbeteiligung bei einer Implantatversorgung vor. Die Nrn. 9000 bis 9170 GOZ sind seit dem 01.01.2026 nur zu 50 Prozent beihilfefähig. Andere GOZ-Ziffern des zahnärztlichen Honorars bleiben zu 100 Prozent beihilfefähig. Die Neuregelung soll zusammen mit dem einheitlichen Erstattungssatz bei Auslagen, Material- und Laborkosten (s. o.) eine angemessene Kostenerstattung bei Implantaten gewährleisten. Aufwendungen einer implantologischen Behandlung, die vor dem 01.01.2026 begonnen wurde und fortgeführt wird, sind im Rahmen einer Übergangsregelung nach den bisherigen Bestimmungen weiter berechnungsfähig. Liegt eine Ausnahmeindikation für Implantate vor (z. B. größere Kiefer- oder Gesichtsdefekten), bleiben die Aufwendungen voll beihilfefähig.

    Funktionsanalytische/-therapeutische Leistungen (§ 15b BBhV)

    Die spezielle zahnärztliche Dokumentation für funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen im Rahmen der Beihilfegewährung ist nur noch auf Anforderung vorzulegen. Der Patient benötigt somit nicht mehr zwingend das Beiblatt zum Funktionsstatus. Die Beihilfestelle will zukünftig anhand der eingereichten Rechnung die erforderlichen Voraussetzungen prüfen.

    Auskünfte zu Heil- und Kostenplänen (§ 14 BBhV)

    Da die Neuregelungen mehr Transparenz bezüglich der zu erwartenden Beihilfe schaffen, entfällt der Bedarf für eine individuelle Auskunft zu Heil- und Kostenplänen (HKP). Die Beihilfestellen des BVA werden daher keine HKP vorab zu geplanten Behandlungen mehr prüfen. Beihilfeberechtigte sollen unter beihilfe.bund.de eine Berechnungshilfe mit dem Merkblatt „Beihilfe für Zahnersatz“ zur einfachen Selbstauskunft zur Verfügung gestellt bekommen.

    Vereinfachungen bei kieferorthopädischen Leistungen

    Die Regelungen zur Beihilfefähigkeit kieferorthopädischer (KFO-)Leistungen nach §§ 15a und 16 BBhV werden erheblich vereinfacht:

     

    Die Beihilfe muss KFO-Behandlungen von Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr nicht mehr vor Behandlungsbeginn genehmigen. Damit entfällt die Vorlage eines HKP. Bei Erwachsenen bleibt die Voranerkennungspflicht mit gutachterlicher Bestätigung bestehen (§ 15a Abs. 2 BBhV).

     

    Auf die Einschränkungen bei einem Wechsel der/des KFO wird künftig verzichtet. Denn auch bei einem Behandlerwechsel wird von einer Fortführung der medizinisch notwendigen Behandlung ausgegangen. Ebenso entfällt bei einer Weiterbehandlung die Einschränkung über den Regelfall eines vierjährigen Zeitraums, denn KFO-Behandlungen dauern heute oft weniger lang.

     

    Die o. g. Regelungen zu gesondert berechenbaren Auslagen, Material- und Laborkosten (§ 16 BBhV; s. o.) gelten auch für KFO-Behandlungen:

     

    • Bei Erwachsenen sind diese Kosten einheitlich zu 80 Prozent beihilfefähig, bei Kindern bis zum vollendeten 18. Lebensjahr zu 100 Prozent.
    • Auslagen, Material- und Laborkosten sind auch im Rahmen einer über das 18. Lebensjahr noch andauernden Behandlung voll beihilfefähig.
    • Bei einer KFO-Behandlung, die vor dem 01.01.2026 begonnen wurde und fortgeführt wird, gelten die bisherigen Bestimmungen im Rahmen einer Übergangsregelung weiter.

    Aufwendungen für Dienstunfähigkeitsbescheinigungen (§ 12 BBhV und § 14 BBhV)

    Ärztliche Bescheinigungen nach Nr. Ä70 sind grundsätzlich zum Bemessungssatz beihilfefähig. Das gilt künftig auch für Dienstunfähigkeitsbescheinigungen für den Dienstherrn der beihilfeberechtigten Person. Die Prüfung im Rahmen der Beihilfeabrechnung wird damit erheblich vereinfacht.

     

    FAZIT UND PRAXISTIPP — Ob die Beihilfen auf Länderebene die Regelungen des Bundes 1:1 übernehmen oder wie bislang abgewandelte Regelungen haben, ist noch offen. PA hält Sie hierzu auf dem Laufenden. Informieren Sie den Patienten dessen ungeachtet im Aufklärungsgespräch weiterhin über die Gesamtkosten – einschließlich einer möglichen Nichterstattung (Patientenrechtegesetz, geregelt §§ 630 ff. Bürgerliches Gesetzbuch [BGB]).

     
    Quelle: Ausgabe 03 / 2026 | Seite 6 | ID 50714886