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  • · Fachbeitrag · Beihilfe

    Änderungen zur Zahnbehandlung in der Bundesbeihilfeverordnung zum 01.01.2026

    von Sabine Schmidt, Abrechnungsexpertin, Weinstadt

    Seit dem 01.01.2026 gilt die novellierte Bundesbeihilfeverordnung (BBhV; Merkblatt des Bundesverwaltungsamts [BVA], online unter iww.de/s15153 ). Ziel der Änderungen ist es, die bislang geltenden Regelungen zu präzisieren und an aktuelle Versorgungsstandards anzupassen. In der Zahnmedizin geht es dabei u. a. um die Beihilfefähigkeit von Material- und Laborkosten, die Anzahl von Implantaten, funktionsanalytische und -therapeutische Leistungen sowie kieferorthopädische Behandlungen. Dieser Beitrag fasst die wesentlichen Änderungen für Zahnärzte zusammen.

    Auslagen, Material- und Laborkosten (§ 16 BBhV)

    Die bei einer Zahnbehandlung gesondert berechneten Auslagen sowie Material- und Laborkosten sind bei Erwachsenen ab dem 01.01.2026 einheitlich zu 80 Prozent beihilfefähig. Die bisherige Unterscheidung zwischen 60 Prozent und 100 Prozent, je nach Gebührenposition, entfällt. Bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind die o. g. Aufwendungen einheitlich zu 100 Prozent beihilfefähig. Die Nachvollziehbarkeit der beihilfefähigen Beträge für die behandelten Personen soll damit erhöht werden.

    Implantologische Leistungen (§ 15 BBhV)

    Die Begrenzung der beihilfefähigen Implantatanzahl entfällt. Die BBhV sieht jedoch eine angemessene Eigenbeteiligung bei einer Implantatversorgung vor. Die Nrn. 9000 bis 9170 GOZ sind seit dem 01.01.2026 nur zu 50 Prozent beihilfefähig. Andere GOZ-Ziffern des zahnärztlichen Honorars bleiben zu 100 Prozent beihilfefähig. Die Neuregelung soll zusammen mit dem einheitlichen Erstattungssatz bei Auslagen, Material- und Laborkosten (s. o.) eine angemessene Kostenerstattung bei Implantaten gewährleisten. Aufwendungen einer implantologischen Behandlung, die vor dem 01.01.2026 begonnen wurde und fortgeführt wird, sind im Rahmen einer Übergangsregelung nach den bisherigen Bestimmungen weiter berechnungsfähig. Liegt eine Ausnahmeindikation für Implantate vor (z. B. größere Kiefer- oder Gesichtsdefekten, bleiben die Aufwendungen voll beihilfefähig).