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  • · Fachbeitrag · Aktuelle Rechtsprechung

    VG Düsseldorf: Keine Analogberechnung für die Entfernung subgingivaler Beläge

    von Susen Bause, ZMV, Betriebswirtin für Management im Gesundheitswesen

    | Das Verwaltungsgericht Düsseldorf (Beihilferecht) urteilte am 17. Januar 2013 (Az. 13 K 5973/12, Abruf-Nr. 130655 ) negativ über die zusätzliche und eigenständige Abrechnung subgingivaler Beläge bei einer professionellen Zahnreinigung. Entgegen der Stellungnahme der Bundeszahnärztekammer entschied das Gericht, dass die nicht chirurgische subgingivale Belagsentfernung keine Analogleistung im Sinne des § 6 Abs. 1 der GOZ darstellt. |

     

    Gericht: „Leistung in die GOZ-Nr. 1040 aufgenommen“

    In der Urteilsbegründung heißt es: „Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 GOZ können selbstständige zahnärztliche Leistungen, die in das Gebührenverzeichnis nicht aufgenommen sind, entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses berechnet werden. Diese Vorschrift ist hier nicht anwendbar, weil die Entfernung von subgingivalen Belägen, also die zahnärztliche Leistung, um die es hier geht, in das Gebührenverzeichnis, nämlich in Nr. 1040 GOZ, aufgenommen ist.“

     

    Zur Erklärung führt das Gericht aus: „Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein Zahn aus dem oberen sichtbaren Teil - der natürlichen Zahnkrone - und dem unteren, nicht sichtbaren Teil - der Zahnwurzel - besteht. Der Übergangsbereich zwischen Zahnkrone und Zahnwurzel wird als Zahnhals bezeichnet. Die Zahnwurzel (und zumindest teilweise auch der Zahnhals) ist vom Zahnfleisch (Gingiva) überzogen.“ Das Gericht bezieht sich dabei auf das bekannte klinische Wörterbuch „Pschyrembel“.

     

    Subgingivale Belagsentfernung nicht in der GOZ-Nr. 1040 aufgeführt

    Diese Behauptung ist insofern nicht korrekt, als der Verordnungsgeber die Leistungen, die die GOZ-Nr. 1040 enthält, eindeutig beschrieben hat: „Die Leistung umfasst das Entfernen der supragingivalen/gingivalen Beläge auf Zahn- und Wurzeloberflächen einschließlich Reinigung der Zahnzwischenräume, das Entfernen des Biofilms, die Oberflächenpolitur und geeignete Fluoridierungsmaßnahmen, je Zahn oder Implantat oder Brückenglied“.

     

    Würde die GOZ-Nr. 1040 auch die subgingivale Belagsentfernung enthalten, wäre dies hier mit aufgeführt. Die weiterführende Einteilung des Zahnes durch das Gericht in Zahnkrone und Zahnwurzel und die daraus resultierende Selbstverständlichkeit, dass Zahnhals-Beläge subgingivaler Natur sind und somit mit der Gebühr nach Nr. 1040 abgegolten sind, ist eine Interpretation des Gerichts und geht so nicht aus dem Leistungstext der Gebühr hervor.

     

    FAZIT | Für die Praxis ist diese beihilferechtliche Entscheidung bedauerlich. Den Mehraufwand der subgingivalen Belagsentfernung nicht als selbstständige Leistung anzusehen und über die Anhebung des Steigerungsfaktors geltend zu machen, entspricht nicht der Auffassung der Bundeszahnärztekammer.

    Quelle: Ausgabe 03 / 2013 | Seite 1 | ID 38262120