Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 22.02.2013 · IWW-Abrufnummer 130655

    Verwaltungsgericht Düsseldorf: Urteil vom 17.01.2013 – 13 K 5973/12

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Verwaltungsgericht Düsseldorf

    13 K 5973/12

    Tenor:

    Die Klage wird abgewiesen.

    Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

    Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

    Dem Kläger wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

    Der Kläger steht als Beamter im Dienst der Beklagten und ist mit einem Bemessungssatz von 50 v.H. beihilfeberechtigt.

    Unter dem 27. April 2012 beantragte der Kläger eine Beihilfe zu den Kosten von zahnärztlichen Behandlungen, die am 10. und 28. Februar 2012 durchgeführten worden waren, und legte die entsprechende Liquidation vom 24. April 2012 vor. Darin werden u.a. für näher bezeichnete Zähne zugleich die Nr. 1040 (professionelle Zahnreinigung) und - in entsprechender Anwendung - die Nr. 4070 bzw. Nr. 4075 (parodontalchirurgische Therapie [insbesondere Entfernung subgingivaler Konkremente und Wurzelglättung] an einem einwurzeligen Zahn oder Implantat bzw. an einem mehrwurzeligen Zahn, geschlossenes Vorgehen) des Gebührenverzeichnisses für zahnärztliche Leistungen (Anlage 1 der Gebührenordnung für Zahnärzte [GOZ]) in Rechnung gestellt.

    Mit Bescheid vom 9. Mai 2012 entsprach die Bundesnetzagentur dem Beihilfeantrag nur teilweise und lehnte ihn, soweit es um die Nr. 4070 und Nr. 4075 GOZ geht, mit der Bemerken ab, dass diese neben der Nr. 1040 GOZ nicht berechnungsfähig seien. Damit blieb von den geltend gemachten Aufwendungen (536,88 Euro) ein Teilbetrag (71,41 Euro) unberücksichtigt, was bei dem Beihilfebemessungssatz von 50 v.H. zu einer um 35,71 Euro geringeren Beihilfegewährung als beantragt führte.

    Der Kläger verwies mit seinem dagegen eingelegten Widerspruch darauf, dass die Nr. 4070 und Nr. 4075 lediglich entsprechend in Ansatz gebracht worden seien. Zudem berief er sich auf ein beigefügtes Schreiben der ihn behandelnden Zahnärzte vom 24. Mai 2012. Darin wird ausgeführt, die nicht-chirurgische subgingivale Belagsentfernung zum Beispiel im Rahmen einer Prophylaxe werde in der GOZ nicht beschrieben, so das eine Analogberechung nach § 6 Abs. 1 GOZ möglich sei.

    Mit Bescheid vom 25. Juli 2012, dem Kläger zugestellt am 27. Juli 2012, wies die Bundesnetzagentur den Widerspruch als unbegründet zurück. Sie führte aus, die in Rede stehenden Leistungen seien wirtschaftlich unangemessen, weil sie der GOZ widersprächen. Dies gelte auch für eine analoge Abrechnung. Es sei unzulässig, eine Leistung analog abzurechnen, die mit einer anderen als abgegolten gelte.

    Der Kläger hat am 24. August 2012 Klage erhoben. Er macht geltend, es handele sich nicht um einen Fall, in welchem eine Leistung analog abgerechnet werde, die bereits mit einer anderen Leistung als abgegolten gelte. Die Entfernung subgingivaler Beläge sei nicht in der Nr. 1040 GOZ enthalten.

    Der Kläger beantragt sinngemäß,

    die Beklagte unter entsprechender teilweiser Aufhebung des Beihilfebescheides vom 9. Mai 2012 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 25. Juli 2012 zu verpflichten, ihm über das bereits Gewährte hinaus eine Beihilfe in Höhe von 35,71 Euro zu gewähren.

    Die Beklagte beantragt,

    die Klage abzuweisen.

    Sie verweist u.a. auf die Begründung des streitgegenständlichen Widerspruchsbescheids.

    Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (Schriftsätze vom 17. Oktober 2012 und 30. Oktober 2012).

    Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.

    Entscheidungsgründe:

    Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten ihr Einverständnis dazu gegeben haben, § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

    Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.

    Der Beihilfebescheid vom 9. Mai 2012 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 25. Juli 2012 ist - soweit hier im Streit - rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Antrag auf eine weitere Beihilfe von 35,71 Euro.

    Die dem Kläger in der Liquidation vom 24. April 2012 in entsprechender Anwendung in Rechnung gestellten Nr. 4070 und 4075 GOZ sind nicht beihilfefähig.

    Maßgeblich ist § 6 Bundesbeihilfeverordnung (BBhV). Danach gilt: Beihilfefähig sind grundsätzlich nur notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen (Abs. 1 Satz 1). Wirtschaftlich angemessen sind grundsätzlich Aufwendungen u.a. für zahnärztliche Leistungen, wenn sie dem Gebührenrahmen der GOZ entsprechen (Abs. 3 Satz 1). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, weil die in Rede stehenden Beträge zu Unrecht in Rechnung gestellt worden sind.

    Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 GOZ können selbstständige zahnärztliche Leistungen, die in das Gebührenverzeichnis nicht aufgenommen sind, entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses berechnet werden. Diese Vorschrift ist hier nicht anwendbar, weil die Entfernung von subgingivalen Belägen also die zahnärztliche Leistung, um die es hier geht in das Gebührenverzeichnis, nämlich in Nr. 1040 GOZ, aufgenommen ist.

    In Nr. 1040 GOZ ("Professionelle Zahnreinigung") ist als Erläuterung aufgeführt:

    "Die Leistung umfasst das Entfernen der supragingivalen/gingivalen Beläge auf Zahn- und Wurzeloberflächen einschließlich Reinigung der Zahnzwischenräume, das Entfernen des Biofilms, die Oberflächenpolitur und geeignete Fluoridierungsmaßnahmen, je Zahn oder Implantat oder Brückenglied. Die Leistung nach der Nummer 1040 ist neben den Leistungen nach den Nummern 1020, 4050, 4055, 4060, 4070, 4075, 4090 und 4100 nicht berechnungsfähig."

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein Zahn aus dem oberen sichtbaren Teil, der natürlichen Zahnkrone, und dem unteren nicht sichtbaren Teil, der Zahnwurzel besteht. Der Übergangsbereich zwischen Zahnkrone und Zahnwurzel wird als Zahnhals bezeichnet. Die Zahnwurzel (und zumindest teilweise auch der Zahnhals) ist vom Zahnfleisch (Gingiva) überzogen.

    Vgl. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 259. Auflage, S. 1805 f.

    Dieses vorausgesetzt umfasst die professionelle Zahnreinigung nach Nr. 1040 GOZ das Entfernen von Belegen sowohl in dem sichtbaren, oberhalb des Zahnfleisches liegenden also supragingivalen Bereich (natürliche Zahnkrone) als auch in dem nicht sichtbaren, vom Zahnfleisch überzogenen - also gingivalen - Bereich (insbesondere Zahnwurzel). Der zuletzt genannte Bereich kann - weil er vom Zahnfleisch überzogen ist, also unter dem Zahnfleisch liegt - auch als subgingivaler Bereich bezeichnet werden (vgl. Nr. 4070 und Nr. 4075 GOZ).

    Vgl. Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 23. September 2005 - 26 K 3110/04 -, juris, Rdn. 12.

    Da somit eine entsprechende Anwendung der Nr. 4070 und Nr. 4075 GOZ ausscheidet, kann dahin stehen, ob weitere Erwägungen zusätzlich zu demselben Ergebnis führen würden. Insoweit wäre an die zitierte Erläuterung zu Nr. 1040 GOZ zu denken, wonach die Leistung nach der Nr. 1040 neben den Leistungen nach den Nr. 4070 und Nr. 4075 nicht berechnungsfähig ist.

    Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO.

    Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Zivilprozessordnung.

    RechtsgebieteBBhV, GOZVorschriftenBBhV § 6 abs 1; GOZ nr 1040; GOZ § 6 abs 1